Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 11.04.2025Publikationsdatum: 22.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2337/2025
Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Miljen Dakic, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2025 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 14. Februar 2025 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers, nachdem dieser gegenüber der Vorinstanz angegeben hatte, die vergangenen zehn Jahre in Österreich gelebt zu haben.
C. Die österreichischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 19. Februar 2025 mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer bereits am 29. August 2017 subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
D. Am 24. Februar 2025 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen). Die Landespolizeidirektion B._______ stimmte dem Ersuchen mit E-Mail an die Kantonspolizei C._______ gleichentags zu und erklärte, der Beschwerdeführer sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt und könne eben dorthin unbegleitet einreisen. Es werde um Bekanntgabe des Zeitpunkts ersucht, wann der Grenzübertritt erfolge.
E. Der Beschwerdeführer wurde am 13. März 2025 respektive 21. März 2025 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zum geplanten Nichteintretensentscheid sowie zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) angehört.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Österreich sowohl mit Privatpersonen als auch den Behörden wiederholt Probleme gehabt und habe bei seinen zeitweisen Arbeitsversuchen zu wenig verdient. Zudem hätten die Leute dort die Absicht ihn verrückt zu machen.
F. Mit Verfügung vom 27. März 2025 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 27. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den österreichischen Behörden spezifische Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.1 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Österreich, welches vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, subsidiären Schutz erhalten. Dadurch habe er kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Wegweisungshindernissen durch das SEM. Vielmehr könne er aufgrund seines subsidiären Schutzstatus nach Österreich zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer - nebst einer Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes - aus, die Vor-instanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht sichergestellt, dass er tatsächlich wieder nach Österreich einreisen könne, denn es liege keine vorbehaltlose Zustimmung der österreichischen Behörden zur Rückübernahme vor.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig ermittelt und verletze damit den Untersuchungsgrundsatz, unbegründet ist.
6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz - entgegen der Beschwerdeschrift - die österreichischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und der Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A21/2). Zudem stimmte die zuständige österreichische Behörde (die fremden- und grenzpolizeiliche Abteilung der Landespolizeidirektion B._______) dem Ersuchen am 24. Februar 2025 (vgl. A23/3) zu. Dass die Zustimmung mittels E-Mail an die Kantonspolizei C._______ erfolgte, welche diese wiederum an das SEM weiterleitete, entspricht der gängigen Praxis. Aus der fraglichen Mitteilung geht sodann auch klar hervor, dass der Beschwerdeführer zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und ebendort subsidiär schutzberechtigt ist, zumal sich aus der Erklärung eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer wieder nach Österreich einreisen kann und diesbezüglich um Bekanntgabe ersucht wurde, wann der Grenzübertritt stattfindet.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet.
7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass es sich bei Österreich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Der Beschwerdeführer hat dort einen subsidiären Schutzstatus erhalten und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, was er nicht bestreitet. Zudem stimmte die zuständige österreichische Behörde (die fremden- und grenzpolizeiliche Abteilung der Landespolizeidirektion B._______) am 24. Februar 2025 der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich zu (vgl. auch E. 6.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Behörden verneint. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind entsprechend erfüllt, womit das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a AsylG ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.1 Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Österreich ist Signatarstaat der EMRK und der FoK, wobei es keine Veranlassung für die Annahme gibt, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, kann sich der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter zudem auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, die insbesondere einen Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30) zusichert und zu deren Einhaltung Österreich als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. bezüglich der Anforderungen für die Bejahung eines solchen Risikos aus gesundheitlichen Gründen EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183-193; bestätigt im EGMR-Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 121-132). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
10.2 Auch wenn - bei Wahrunterstellung - eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Österreichs als Person mit internationalem Schutzstatus in der Vergangenheit mit Erschwernissen verbunden war, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher bereits über ein Jahrzehnt in Österreich verbracht hat, von den Angeboten der dortigen Behörden Gebrauch machte und Arbeit fand (vgl. A28/5). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegen sprächen, dass er sich an die österreichischen Behörden wendet, um die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies ist ihm ebenfalls zuzumuten, sollte er allfälligen Übergriffen Dritter ausgesetzt sein.
10.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, er sei auf dringende medizinische Behandlung angewiesen. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass bei ihm Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen diagnostiziert wurden; jedoch besteht keine Selbst- oder Fremdgefährdung (vgl. A30/6). Es ist davon auszugehen, dass er eine allenfalls benötigte medikamentöse oder psychiatrische Therapie in Österreich in Anspruch nehmen kann, zumal seine Aussagen darauf schliessen lassen, dass er in der Vergangenheit dort bereits Zugang zu ebensolcher hatte (vgl. A28/5).
10.4 Insgesamt besteht kein hinreichender Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzgefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die denn ohnehin nicht bestritten werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
10.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, da Österreich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat.
Nach dem Gesagten erweist sich der eventualiter gestellte Antrag, hinsichtlich der Aufnahmebedingungen seien vorgängig Zusicherungen von den österreichischen Behörden einzuholen, als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
14.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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