Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.04.2025Publikationsdatum: 17.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2360/2025
Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - ein iranisches Ehepaar - ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Februar 2025 verliessen und am 28. Februar 2025 über die Türkei an den Flughafen Zürich gelangten, wo sie bei der grenzpolizeilichen Kontrolle keinen Pass vorweisen konnten, woraufhin sie am 3. März 2025 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden gleichentags die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigten,
dass ihnen mit Verfügung vom 4. März 2025 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und sie für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragungen vom 12. März 2025 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 19. respektive 21. März 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im Jahr 2022 an vier Demonstrationen teilgenommen, worauf sie beide verhaftet, während 30 respektive 31 Tagen separat in einer Polizeistation festgehalten, dort misshandelt sowie bedroht, zu Geständnissen gezwungen und schliesslich gegen Kaution wieder freigelassen worden seien,
dass sie nach ihrer Freilassung nicht mehr zur Arbeit und kaum nach draussen gegangen seien, an psychischen Problemen gelitten hätten, wiederholt den Wohnort gewechselt hätten und im Sommer 2023 über Anrufe an ihre Mütter aufgefordert worden seien, zur Entgegennahme ihres Urteils bei den Behörden vorbeizugehen,
dass sie dieser Aufforderung aus Furcht vor einer Verhaftung nicht nachgekommen seien und somit keine Kenntnis über den Inhalt der Urteile hätten,
dass die Beschwerdeführerin überdies das Studium abgebrochen habe, weil ihr ein Mullah an der Universität stets vorgehalten habe, ihre Kleidung sei nicht vorschriftsgemäss, und sie ca. ein Jahr nach der Haft bei einer Polizeikontrolle eine hohe Busse erhalten habe, weil ihr Hijab etwas nach hinten gerutscht gewesen sei,
dass sie vor und nach den erwähnten Demonstrationen nicht politisch aktiv gewesen seien,
dass sie sich im Jahr 2024 einen Pass ausstellen lassen hätten und legal ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem verschiedene Identitätsausweise, persönliche Unterlagen wie Diplome, Zeugnisse und Passantragsunterlagen, eine Foto von Kopfnarben, ein Schreiben von Dr. C._______ «Psychiatrist», und Fotos von Medikamenten und einer Medikamentenliste einreichten,
dass sie zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 25. März 2025 am 26. März 2025 Stellung nahmen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. März 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus dem Transitbereich und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. April 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in formeller Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ihnen sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2025 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe die vorgebrachten Asylgründe unzureichend und unvollständig gewürdigt sowie es unterlassen, das Vorhandensein von ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für ihre psychischen Probleme zu prüfen,
dass in den Akten nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder gewürdigt,
dass sie vielmehr auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ausführlich einging, weshalb den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt, und überdies die Erhältlichkeit von Medikamenten und medizinischen Behandlungen, welche die Beschwerdeführenden allenfalls benötigten, im Iran abklärte,
dass das rechtliche Gehör mithin nicht verletzt wurde, weshalb kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass einfache Protestteilnehmende ohne bisherige Probleme mit den Behörden zukünftig mit einer Strafverfolgung rechnen müssten, die befürchtete Verurteilung in diesem Zusammenhang auf blossen Spekulationen beruhe, da die Beschwerdeführenden sich nicht darum bemüht hätten, die Urteile zu erhalten und sie nach den geltend gemachten Anrufen zur Abholung ihrer Urteile sowohl für die Passbeantragung und -ausstellung als auch im Zusammenhang mit ihrer legalen Ausreise Behördenkontakt hatten, weshalb kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlich verfolgt,
dass weiter der Studienabbruch der Beschwerdeführerin rund sieben Jahre zurückliege und nicht mit ihrer Ausreise zusammenhänge, weshalb das diesbezügliche Vorbringen flüchtlingsrechtlich irrelevant sei,
dass auch die Pflicht zum Tragen des Kopftuches und die ihr in diesem Zusammenhang auferlegte Busse keine individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, da nichts darauf hinweise, sie sei mehr als andere Frauen im Iran von diesen Vorschriften betroffen, und im Übrigen von den Kleidungsvorschriften, dem Zwang zum Kopftuchtragen und den Bussen hierfür kein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Asylgesetzes ausgehe, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien,
dass auch die Einwände in der Stellungnahme vom 26. März 2025 daran nichts zu ändern vermöchten,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde - über das bereits Vorgebrachte - hauptsächlich geltend machten, die erlittene physische, psychische und sexuelle Gewalt während ihrer Haft sowie die Zwangsgeständnisse belegten eine gezielte Verfolgung wegen ihrer politischen Aktivitäten und Meinungsäusserung,
dass sie im Iran mit einer Strafverfolgung und Haft rechnen müssten, was eine schwerwiegende Bedrohung ihrer Sicherheit darstelle,
dass das iranische Regime systematisch politische Dissidenten und Regimekritiker verfolge und alle Aspekte des öffentlichen Lebens überwache und den Beschwerdeführenden, die vom Staat als Regimegegner betrachtet würden, keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe,
dass es den Beschwerdeführenden jedoch auch aus Sicht des Gerichts nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die umfangreichen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich bestätigt werden können, in der Beschwerde diesbezüglich nichts Wesentliches entgegengehalten wird und zur Vermeidung von Wiederholungen daher darauf verwiesen werden kann,
dass insbesondere die Passbeantragung sowie der -erhalt und die legale Ausreise mit ihrem eigenen Pass über einen iranischen Flughafen sowohl gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführenden als Regimegegner als auch gegen eine begründete Furcht ebendieser vor Verfolgung durch die iranischen Behörden spricht,
dass dabei irrelevant ist, ob gegen die Beschwerdeführenden eine Ausreisesperre verhängt worden ist,
dass auch das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht über den Inhalt der gegen sie ausgesprochenen Urteil kundig gemacht, in keiner Weise zu überzeugen vermag, zumal sie in der Folge noch fast zwei Jahre im Heimatland verblieben seien,
dass sowohl die Busse als auch der wiederholte Hinweis an die Beschwerdeführerin durch einen Mullah im Zusammenhang mit ihrer Kleidung als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu qualifizieren sind, zumal diesbezüglich einerseits kein Zusammenhang zu ihrer Ausreise zu erkennen ist, andererseits in diesem Zusammenhang nicht von asylrechtlich relevanter Intensität auszugehen ist,
dass die Vorinstanz diesen Erwägungen gemäss das Asylgesuch zu Recht ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass schliesslich hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Verletzung der Bestimmungen der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zumal die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft richten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Vorinstanz insbesondere zutreffend feststellte, den Akten zufolge liege keine medizinische Notlage bezüglich der Beschwerdeführerin vor, nachdem davon auszugehen sei, dieselbe adäquate Behandlung, welche sie bereits im Iran erhalten habe, stehe ihr nach ihrer Rückkehr dorthin auch wieder zur Verfügung,
dass es den Beschwerdeführenden sodann dank sehr guter Schulbildung, eines familiären Netzes und der umfangreichen Berufserfahrung des Beschwerdeführers zuzumuten ist, sich im Iran wieder eine Existenz aufzubauen,
dass in der Beschwerde dem nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache das Gesuch der Beschwerdeführenden betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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