Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.05.2025Publikationsdatum: 23.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2373/2025 law/blp
Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. März 2025 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. August 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 22. April 2020 stellte das SEM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.c Mit Urteil D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin liess mit als «Neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 11. April 2023 (Eingang beim SEM: 19. April 2023) um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ersuchen.
B.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch vom 11. April 2023 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4005/2023 vom 3. August 2023 ab.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin beantragte mit einer nicht weiter bezeichneten Eingabe vom 27. Oktober 2023 beim SEM, es sei ihr Asyl zu gewähren, und machte im Wesentlichen geltend, dass gegen sie Ermittlungsverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten» sowie «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet und die beiden Verfahren zusammengelegt worden seien. Dieser Eingabe lagen einige Beweismittel in türkischer Sprache inklusive deutscher Übersetzung, jeweils in Kopie bei (vgl. die Auflistung in der angefochtenen Verfügung, Ziff. II 2.).
C.b Mit Verfügung vom 7. März 2025 (eröffnet am 12. März 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Mehrfachgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunfts-staat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.
C.c Die Beschwerdeführerin erhob mit vom 7. April 2025 datierter Eingabe (Datum Postaufgabe: 4. April 2025) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass (recte: der Vollzug der) Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 7. April 2025.
E. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 30. April 2025.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2025 E. 6.1 m.w.H).
5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache in ihrem Gesuch eine Veränderung der Sachlage geltend, da Ermittlungen gegen sie eingeleitet worden seien und reiche hierzu neue türkische Justizdokumente ein, daher sei ihre Eingabe als Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) zu qualifizieren. Sie mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen sie Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) und Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Antiterrorgesetz) eröffnet. Die beiden Verfahren seien vereinigt worden. Aus diesem Grund befürchte sie, in der Türkei verhaftet, inhaftiert und misshandelt zu werden. Ihre Vorbringen seien mit Hinweis auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2-8.8 nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus ihren eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation gegen sie eingeleitet worden seien. Der zusätzliche Beschluss über die Einstellung des Verfahrens vom (...) 2023 zeige jedoch auf, dass ihre Äusserungen gegenüber dem türkischen Präsidenten als kritische Meinungsäusserungen gewertet worden seien, jedoch keine beleidigenden Inhalte enthalten würden. Aufgrund dessen sei beschlossen worden, dass die Ermittlungen hinsichtlich des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung nicht weiterverfolgt würden. Die Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation würden hingegen fortgesetzt würden. Dies würden auch die Beschlüsse über die Verbindung beziehungsweise Vereinigung der Verfahren vom (...) 2023 bestätigen. Dementsprechend sei entgegen ihren Behauptungen das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingestellt worden, während das Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation noch hängig sei. Aus diesen Beweismitteln würden sich ausserdem keine Hinweise ergeben, die darauf hindeuteten, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl wegen des hängigen Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin erlassen hätten. Deshalb sei für sie das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorlägen. Die vorliegenden Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen sie erst ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Dies führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; das Mehrfachgesuch sei somit abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen in der Türkei sei von einer erhöhten Gefahr für Oppositionelle auszugehen. Erdogans Machtanspruch sei bedroht. Er habe den Bürgermeister von Istanbul verhaften lassen, was täglich zehntausende Unzufriedene in der Türkei auf die Strasse treibe. Sie würden den Rücktritt der Regierung fordern, nicht nur weil sie die Verhaftung des Bürgermeisters kritisieren würden, sondern aus einer allgemeinen Unzufriedenheit heraus. Es seien besonders viele junge Menschen, die für andere Verhältnisse in der Türkei eintreten würden. Bei dieser Sachlage sei es von Bedeutung, jegliche Opposition niederzuhalten. Es sei daher damit zu rechnen, dass auch angehobene Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation weitergeführt und mit einer Verurteilung abgeschlossen würden. Im Hinblick auf ihre familiäre Herkunft sei die Beschwerdeführerin besonders gefährdet. Sie habe daher eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Eingabe vom 27. Oktober 2023 inhaltlich zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG qualifiziert und behandelt hat.
6.2 In der Zwischenverfügung vom 15. April 2025 wurde sodann ausgeführt, das SEM dürfte zutreffend festgehalten haben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. So hat das SEM insbesondere unter Hinweis auf die aktuelle bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-410372024 vom 8. November 2024 E. 8) zutreffend ausgeführt, der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens vom (...) 2023 zeige auf, dass ihre Äusserungen gegenüber dem türkischen Präsidenten als kritische Meinungsäusserungen gewertet, jedoch keine beleidigenden Inhalte enthalten würden und aufgrund dessen beschlossen worden sei, dass die Ermittlungen hinsichtlich des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung nicht weiterverfolgt würden. Das SEM hat weiter zutreffend festgehalten, die vorliegenden Beweismittel würden aufzeigen, dass gegen sie erst ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Schliesslich hat es zu Recht darauf hingewiesen, es sei vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung ihrerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist, wobei es insbesondere auch auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die persönliche Situation der aus der Provinz C._______ stammenden Beschwerdeführerin eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Weshalb die betreffenden Erwägungen des SEM nicht zutreffend sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. April 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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