Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 15.11.2024Publikationsdatum: 30.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2374/2024
Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Nadiia Alekseiva, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...).
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. März 2019 und reiste am 2. Juli 2019 in Griechenland ein. Am 6. Juli 2021 reiste er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 12. Juli 2021 wurden seine Personalien aufgenommen.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2020 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war.
C. Am 15. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer persönlich befragt und ihm wurde das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechenland gewährt. Ihm wurde diesbezüglich eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Betreffend seine Gesundheit machte er geltend, er habe (...). Dieses Problem bestehe seit fünf Jahren. Er habe dies in Griechenland gemeldet, jedoch keine medizinische Hilfe erhalten.
D. Am 16. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 20. Juli 2021 zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass er am 4. Dezember 2020 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfüge, welcher bis zum 19. Januar 2024 gültig sei.
E. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2021 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er wolle auf keinen Fall nach Griechenland, er sei dort schlecht behandelt worden und habe nach Abschluss seines Asylverfahrens keinerlei Unterstützung mehr erhalten. Die medizinische Hilfe sei ihm ebenfalls verweigert worden.
F. Mit Nichteintretensentscheid vom 4. August 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer nach Griechenland weg. Gegen diesen Entscheid erhob er am 12. August 2021 Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 hob das SEM den Nichteintretensentscheid auf Vernehmlassungsstufe auf, um eine Neubeurteilung im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen.
G. Mit erneutem Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer nach Griechenland weg. Seine am 5. Juni 2023 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3253/2023 vom 5. Juli 2023 gut und wies das SEM an, eine Neubeurteilung vorzunehmen.
H. Mit Verfügung vom 11. April 2024 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
I. Mit Eingabe vom 18. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
K. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
L. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Mai 2024.
M. Mit Eingaben vom 22. und 31. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte vom 10. und vom 26. Juli 2024 der Praxis B._______ zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, der Beschwerdeführer sei dort als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme am 20. Juli 2021 zugestimmt und diese Zustimmung mit Schreiben vom 24. Mai 2023 bestätigt. Da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, sei einem entsprechenden Begehren in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse dafür nachweise. Dieser Nachweis könne ihm aber offensichtlich nicht gelingen. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf sein Asylgesuch sei somit nicht einzutreten.
Hinsichtlich der Sicherheitslage sowie der erlittenen Angriffe und Erniedrigungen merke das SEM an, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als sowohl schutzwillig als auch -fähig gelte. Somit könne er sich gegen allfällige ungerechte Behandlungen dort zur Wehr setzen. Ferner habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt und er habe dadurch einklagbare Ansprüche diesbezüglich. Auch würden ihm die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Diagnosen als ausreichend erstellt erachte, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Aus den vorliegenden Berichten lasse sich schliessen, dass kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf bestehe. Griechenland sei verpflichtet, ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren, welche auch die unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychischen Störungen umfasse. Das SEM erachte seine gesundheitliche Situation nicht als gravierend, weshalb diese einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege stehe. Aufgrund der Berichte über seinen Gesundheitszustand sei zu schliessen, dass seine psychische und physische Gesundheit nicht in derartiger Weise beeinträchtigt sei, um als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung zu gelten. Es handle sich bei ihm somit nicht um eine äusserst vulnerable Person. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem Griechenland über alle notwendigen medizinischen Behandlungen informiert werde.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine vulnerable Person. Er leide gemäss den aktuellen medizinischen Akten an einer (...) sowie an einer Depression und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Die Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers würde eine stabile Umgebung und eine langfristige Perspektive bezüglich seiner Zukunft voraussetzen, was einer Rückkehr nach Griechenland, wo er voraussichtlich keinen Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung habe, entgegenstehe. Betreffend (...) wurde festgehalten, die Rechtsvertretung habe sich telefonisch mit der Ärztin des Beschwerdeführers unterhalten und diese habe erklärt, die (...) würde Kontrollen alle sechs Monate erfordern, bei Bedarf öfters. Die Dauermedikation sei zwingend und zwischenzeitlich gewährleistet. Ob weiterer Therapiebedarf bestehe, werde sich nach dem nächsten Kontrolltermin zeigen. Derzeit sei der Gesundheitszustand stabil, jedoch würden die (...) ein signifikantes Risiko bergen, weil der Beschwerdeführer oft erbrechen müsse und dies zu schweren Blutungen führen könnte. In Anbetracht der körperlichen und psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers sei dieser somit ohne Weiteres als besonders vulnerabel im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in der Lage sei, eine Existenz aus eigener Kraft aufzubauen oder seine ihm zustehenden Rechte einzufordern, da dem Beschwerdeführer in Griechenland Obdachlosigkeit drohe, was ihm den Zugang zu medizinischer Versorgung dort stark erschwere. Besonders begünstigende Umstände würden nicht bestehen. Ausserdem stelle die überlange Verfahrensdauer eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dar.
4.3 In ihrer Vernehmlassung legt die Vorinstanz im Wesentlichen dar, die Verfahrensdauer fusse nicht auf einem behördlichen Untätigsein. Das Vorliegen einer unangemessenen Verfahrensdauer sei deshalb zu verneinen. So seien dem Beschwerdeführer aus der Länge des Verfahrens auch keine Nachteile entstanden. Ferner wurde angeführt, die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen. Dies gelte auch für den Fall, dass sich die Verdachtsdiagnose auf eine PTBS oder die bisherigen allgemeinärztlichen Diagnosestellungen im Verlauf weiterer psychiatrisch-psychologischer Konsultationen bestätigen sollten. In Bezug auf die körperlichen Beschwerden verweist das SEM vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung, da seither keine neuen ärztlichen Berichte bekannt seien. Bei den ausstehenden Terminen handle es sich um Kontrolluntersuchungen. Betreffend die Gefahr aufgrund der (...) sei darauf hinzuweisen, dass die medikamentöse Behandlung das Risiko von schweren Blutungen verringern sollte. Ferner könnten medizinische Notfälle jederzeit auftreten, weshalb die Möglichkeit eines solchen kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen vermöge. Insgesamt seien die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zwar nicht als unerheblich zu erachten, ein dringender medizinischer Behandlungsbedarf sei jedoch zu verneinen. Es ergebe sich schliesslich aus diesen Ausführungen, dass vorliegend auf die Einholung individueller Garantien bezüglich adäquater Unterbringung, medizinischer Behandlung und sozialer Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse verzichtet werden könne, da keine Hinweise für die Annahme vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es würde vorliegend bei einer Verfahrenslänge von fast drei Jahren eine unangemessen übermässige Verzögerung des Verfahrens vorliegen, nicht einfach eine etwas längere Verfahrensdauer. Sodann sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gesamthaft zu betrachten, auch vor dem Hintergrund, wie sich dieser auf die Fähigkeit, sich in Griechenland zu integrieren, auswirken könne. Es sei zu betonen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedeuten würde. Er verfüge ferner weder über Sprachkenntnisse noch über ein soziales Netzwerk in Griechenland und seine Arbeitsfähigkeit sei fraglich. Daher sollte von einer Rückführung nach Griechenland abgesehen werden.
4.5 Den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichten vom 10. und 26. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (...) vorliegt sowie zwei (...) diagnostiziert wurden, wobei keine weiteren Gastroskopien indiziert seien. Aktuell zeige sich ein stabiler Verlauf, welcher auf die strikte Alkoholabstinenz und die konsequente medikamentöse Behandlung zurückzuführen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe eine altersentsprechende Lebenserwartung. Da sich dies ändern könne, seien regelmässige (halbjährliche) spezialärztliche Kontrollen und Untersuchungen notwendig, um rechtzeitig eingreifen und reagieren zu können. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an einer PTBS, welche bei einer Ausweisung reaktiviert werden beziehungsweise sich verschlechtern könnte.
Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die überlange Verfahrensdauer, welche eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben sowie des Verbots der Rechtsverzögerung darstelle.
5.2 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Von einer Rechtsverzögerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist handelt und für das «Verschleppen» keine objektive Rechtfertigung vorliegt (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5; Müller/Bieri, Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a N. 16). Wird gegen einen mittlerweile ergangenen Akt beschwerdemässig ins Feld geführt, die Behörde habe diesen hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzögerung. Nach der Lehre wird hier im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde habe im Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Behandlungsfristen) missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behandelt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verzögerung besteht (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N. 24).
5.3 Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt festgehalten hat, lässt sich vorliegend die Dauer des Verfahrens nicht mit einem behördlichen Untätigsein begründen. Vorliegend wurde das Verfahren dadurch verlängert, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mehrmals neu überprüft wurde - zuerst aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und später aufgrund unklarer medizinischer Berichte. Das Einholen solcher Berichte gestaltete sich jeweils nicht einfach - auch auf Beschwerdeebene. Eine objektive Rechtfertigung für die Verfahrenslänge liegt deshalb vorliegend vor. Ferner hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, während des Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, worauf er gemäss Aktenlage indes verzichtet hat. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich zum heutigen Zeitpunkt als obsolet, womit kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verzögerung besteht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Prinzip von Treu und Glauben vorliegend verletzt worden sein sollte.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
Die vorstehenden Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
8.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
8.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 4. Dezember 2020 den Flüchtlingsstatus erhalten. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm der notwendige Schutz gewährt wird.
8.4.2 Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer und ist es ihm vorliegend auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.
8.4.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher bereits ungefähr zwei Jahre in Griechenland verbracht hat. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihm geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist.
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. B.) sowie in der Vernehmlassung zu verweisen. Diese sind nicht zu beanstanden. Den aktuellsten Arztberichten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (...) vorliegt sowie zwei (...) diagnostiziert wurden, wobei keine weiteren Gastroskopien indiziert seien. Aktuell zeige sich ein stabiler Verlauf, welcher auf die strikte Alkoholabstinenz und die konsequente medikamentöse Behandlung zurückzuführen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe eine altersentsprechende Lebenserwartung. Da sich dies ändern könne, seien regelmässige (halbjährliche) spezialärztliche Kontrollen und Untersuchungen notwendig, um rechtzeitig eingreifen und reagieren zu können. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an einer PTBS, welche bei einer Ausweisung reaktiviert werden beziehungsweise sich verschlechtern könnte. Für seine physischen Beschwerden ist der Beschwerdeführer somit auf Medikamente angewiesen sowie auf Kontrollen alle sechs Monate. Dies deutet nicht auf eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung beziehungsweise die Notwendigkeit einer engmaschigen medizinischen Betreuung hin. Auch das Bestehen einer PTBS vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, insbesondere zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Behandlung befinden würde oder eine solche notwendig wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise, die Gegenteiliges nahelegen würden, ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. BVGer-Urteil D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). Es besteht mithin kein Anlass, das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. Der entsprechende (Sub-)Eventualantrag ist abzuweisen.
8.4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. BVGer-Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4 f.).
8.4.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: