Entscheiddatum: 02.05.2013Publikationsdatum: 30.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2382/2013
Urteil vom 2. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),und seine EhefrauB._______, geboren (...),sowie das gemeinsame Kind, C._______, geboren (...),alle Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar albanisch sprechender ethnischer Roma aus dem Kosovo, eigenen Angaben zufolge am 23. April 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am 24. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden dort am 2. Mai 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gründen der Asylgesuche befragt wurden (Befragung zur Person [BzP]),
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 10. Juli 2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren werde beendet und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz behandelt,
dass eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen am 7. Dezember 2012 stattfand,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im Wesentlichen vorbrachten, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) werde im Kosovo von Albanern verfolgt und die Behörden könnten ihn und seine Familie nicht schützen,
dass als Beweismittel ein Arztbericht aus Belgrad und drei Bestätigungsschreiben eingereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2013 - eröffnet am 19. April 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren,
dass eventualiter eine vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um Untersagung der Datenweitergabe an den Heimatstaat sowie um Ansetzung einer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel ersucht wurde,
dass als Beweismittel ein Arztbericht des (Spitals) eingereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 f.),
dass sich die Beschwerdeinstanz somit - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass in den übrigen Punkten auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach der sogenannte Safe-Country-Regelung auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 den Kosovo als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4 und 6 S. 108 ff.),
dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche damit begründeten, dass sie albanisch sprechende ethnische Roma aus Z._______ (Kosovo) seien,
dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers im Krieg auf serbischer Seite hätten kämpfen müssen und deshalb im Jahre 1999 von Albanern ermordet worden seien,
dass der Beschwerdeführer seither von Albanern gesucht, regelmässig geschlagen und als Verräter beschimpft werde,
dass sich der Beschwerdeführer 2005 an die Polizei gewendet habe, welche ihn aber nicht schützen könne,
dass im Jahre 2009 in Y._______ auf ihn geschossen worden sei,
dass auch die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) von Albanern geschlagen worden sei und dabei ihr Kind verloren habe,
dass die Beschwerdeführenden deshalb 2010 nach Schweden geflohen seien und dort ein Asylgesuch gestellt hätten, welches jedoch abgewiesen worden sei, so dass sie im Frühjahr 2012 in den Kosovo zurückgekehrt seien,
dass sie dort für einige Zeit bei einem Freund gelebt, sich dann aber nach Belgrad begeben hätten,
dass der Beschwerdeführer aber auch dort schikaniert und geschlagen worden sei, sie daher nach zwei Wochen wieder zu ihrem Freund in den Kosovo zurückgekehrt und kurze Zeit später in die Schweiz geflohen seien,
dass als Beweismittel ein Arztbericht aus Serbien vom 13. April 2012, eine Kopie einer Bestätigung des Gemeindegerichts Z._______ (...), ein Schreiben der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) (...) und ein weiteres Schreiben eines Gerichts (...) eingereicht wurden,
dass das BFM seinen Entscheid damit begründete, der Kosovo gelte als verfolgungssicherer Staat und es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, welche diese Vermutung umzustossen vermöchten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers substanzlos und widersprüchlich ausgefallen seien (act. A25 F70 bis F 79 S. 7 und F87 bis F106 S. 8 f.),
dass er nicht in der Lage gewesen sei, detailliert zu schildern, welche konkreten Probleme er mit den Albanern gehabt habe (act. A24 F89 bis F96 S. 9) und selbst auf wiederholtes Nachfragen hin, den Vorfall, bei welchem auf ihn geschossen worden sei, nur oberflächlich und ausweichend habe schildern können (act. A24 F109 bis F114 S. 10 f.),
dass er überdies in der BzP ausgeführt habe, sich 2005 zuletzt an die Polizei gewendet zu haben (act. A7 Ziff. 7.02 S. 11), während er in der Anhörung vorgebracht habe, letztmals 2012 bei der Polizei gewesen zu sein (act. A24 F135 S. 12) und die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie hätten sich nie an die Polizei gewendet (act. A25 F107 S. 9),
dass auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin oberflächlich und unsubstanziiert seien,
dass die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermöchten, zumal diesen Dokumenten aufgrund der Fälschungsanfälligkeit kein Beweiswert zukomme,
dass - obwohl ethnische Minderheiten im Kosovo vereinzelt Schikanen ausgesetzt seien - vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden könne,
dass die Beschwerdeführenden diesen Erwägungen entgegenhielten, die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers seien darauf zurückzuführen, dass sich jene aufgrund der grausamen Erlebnisse nicht konzentrieren und über das Erlebte daher nicht berichten könne,
dass der Beschwerdeführer die Übergriffe letztmals 2005 der Polizei gemeldet habe und er alleine zur Polizei gegangen sei, so dass seine Frau nichts davon gewusst habe,
dass die Ansicht des BFM zu bestätigen ist und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden unsubstanziiert, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen sind und diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausführte, sein Vater und sein Bruder seien (...) 2001 erschossen worden (act. A7 Ziff. 3.01 S. 6), während er die Ermordung in der Anhörung im Jahre 1999 verortete (act. A24 F13 S. 3),
dass der mit einer Schusswaffe verübte Anschlagversuch erst in der Anhörung Erwähnung fand und auch das diesbezügliche Beweismittel erst dann eingereicht wurde, während dieser (zentrale) Vorfall in der BzP nicht zu Protokoll gegeben wurde,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verlust ihres Kindes als Folge von Schlägen durch unbekannte Albaner verwirrend und substanzlos ausgefallen sind,
dass diesbezüglich in der BzP ausgeführt wurde, sie sei 2008 geschlagen worden, so dass sie ihren Sohn im 7. Monat habe zur Welt bringen müssen (act. A9 Ziff. 7.01 f. S. 9), während sie in der Anhörung vorbrachte, sie sei 2007 geschlagen worden, in der Folgefrage dann aber ausführte, sie habe ihr Kind im September 2000 aufgrund von Schlägen verloren (act. A25 F70 und F73 S. 7), und der Beschwerdeführer in der Anhörung ausführte, seine Frau habe ihr Kind im August oder September 2007, vielleicht auch 2008, aufgrund von Schlägen verloren (act. A24 F119 f. S. 11), während der Verlust des Kindes in der BzP noch unerwähnt blieb,
dass die mit Beschwerdeschrift vorgebrachten Erklärungen der Widersprüche nicht überzeugen,
dass den eingereichten Beweismitteln vor diesem Hintergrund keine entscheidende Bedeutung zukommt, so dass der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Übersetzung abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM seine Verfügung in diesem Punkt damit begründete, dass die Sicherheitslage im Kosovo stabil sei, keine allgemeine Gefährdung für albanischsprachige Roma bestehe und der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen in der Regel gewährleistet sei,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen, da es nicht der Asylbehörde obliege, etwa mittels einer Botschaftsabklärung nach Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden den Schluss nahe legen würden, sie würden ihre wahre Lebenssituation im Kosovo zu verschleiern versuchen,
dass somit davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden im Kosovo über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Unterkunft verfügen,
dass sie gemäss Aktenlage gesund seien und der Beschwerdeführer über fundierte Arbeitserfahrung verfüge, so dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei,
dass gemäss geltender Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug von Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo zumutbar ist, falls auf Grund einer Einzelfallabklärung (namentlich durch Untersuchungen vor Ort über die schweizerische Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 S. 111 f.),
dass diese Pflicht zur Einzelfallabklärung ihre Grenze jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden findet, die insbesondere dann verletzt ist, wenn mit irreführenden Angaben die persönlichen Verhältnisse verschleiert werden,
dass sich das Gericht der Ansicht des BFM anschliesst, die Beschwerdeführenden würden ihre Lebensverhältnisse nicht offenlegen,
dass ihre diesbezüglichen Ausführungen sich auch bei mehrmaligem Nachfragen in substanzlosen, wirren und ausweichenden Vorbringen erschöpfen,
dass exemplarisch etwa erwähnt werden kann, dass der Beschwerdeführer angab, nach der Rückkehr aus Schweden bei einem Freund namens D._______ in X._______ (Kosovo) gelebt zu haben (gemäss BzP hätten sie 15 Tage [act. A7 Ziff. 2.02 S. 4], gemäss Anhörung zwei Monate dort gewohnt [act. A24 F55 S. 6]), bevor sie sich nach Belgrad (gemäss BzP für zweieinhalb Monate [act. A7 Ziff. 2.02 S. 4], gemäss Anhörung für zwei Wochen [act. A24 F56 S. 6]) begeben hätten, und schliesslich wieder zu D._______ zurückgekehrt seien,
dass der Beschwerdeführer jedoch weder den Namen der Ehefrau von D._______ noch die Namen der Nachbarn nennen konnte (act. A7 Ziff. 2.02 S. 5),
dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den Ausführungen ihres Ehemannes in der BzP ausführte, sich nach der Rückkehr aus Schweden zuerst für eineinhalb Monate in W._______ und dann in V._______ jeweils in verlassenen Häusern aufgehalten zu haben und erst auf Vorhalt hin ihre Aussage dahingehend ergänzte, auch in Belgrad gewesen zu sein, und sie die Frage, ob sie einen Freund ihres Mannes namens D._______ kenne, verneinte (act. A9 Ziff. 2.01 S. 4 f.),
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung dann ausführte, nach der Rückkehr aus Schweden drei Monate bei D._______ in W._______ gelebt zu haben und sich dann nach Serbien begeben zu haben, wo sie in einem unbekannten Dorf für zwei Wochen gelebt hätten, bevor sie wieder in den Kosovo zurückgekehrt seien (act. A25 F51 bis F63 S. 5 f.),
dass des Weiteren nicht nachvollziehbar ist, wieso die Beschwerdeführenden über ihre Verwandten und Angehörigen keine konkreten Angaben machen können,
dass die tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden im Heimatstaat somit unklar bleiben und diese die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen haben,
dass daher weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der mit Bericht des (Spitals) belegten fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass mit Erlass des vorliegenden Entscheids der Antrag auf Unterlassung der Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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