Entscheiddatum: 21.05.2013Publikationsdatum: 30.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2384/2013
Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Sri Lanka, Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom (...) an die Schweizer Botschaft in Colombo (...) um Asyl nach.
B. Mit Schreiben vom (...) ersuchte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen und Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente samt englischer Übersetzung sowie (...). Dazu wurde ihm eine Frist bis zum (...) angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde das Gesuch als zurückgezogen erachtet.
C. Mit Begleitschreiben vom (...) liess der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft diverse englische Übersetzungen von Dokumenten und Originaldokumente zukommen.
D. Mit Schreiben vom (...) teilte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch genüge den asylgesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb seinem Antrag keine Folge gegeben werde.
E. Mit über die Schweizer Botschaft versandtem Schreiben vom (...) teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, mit Schreiben vom (...) sei ihm irrtümlich mitgeteilt worden, dass seine Eingabe nicht weiterbehandelt würde. Zurückkommend auf die bisherigen Eingaben und ein Interesse seinerseits an der Fortführung des Asylverfahrens vorausgesetzt, gewährte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts eine (...) Frist zur Schilderung allfälliger Probleme in Sri Lanka während der letzten Jahre, zur Detaillierung der diesbezüglichen Beeinträchtigungen, zur Auskunft über zum eigenen Schutz ergriffener Massnahmen und zur Darlegung von Schutzmöglichkeiten innerhalb und/oder ausserhalb Sri Lankas, unter Beilage entsprechender Beweisunterlagen.
F. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers datiert vom (...) und traf am (...) bei der Schweizer Botschaft ein.
G. Am (...) befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen, nachdem diesem eine solche Anhörung mit über die Schweizer Botschaft versandtem Schreiben des BFM vom (...) in Aussicht gestellt worden war. Ebenfalls am (...) leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll der Anhörung samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter.
H. In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsanhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus B._______ und wohne seit (...) Jahren in C._______. Im Jahr (...) sei er der D._______ beigetreten und in der Folge für ein Dorf zuständig gewesen, in welchem er für die Organisation (...) betrieben und zur Lösung von Problemen zwischen den (...) beigetragen habe. Am (...) sei er wegen seiner Aktivitäten für die D._______ festgenommen und daraufhin während (...) im (...) inhaftiert und dabei misshandelt worden. Am (...) sei er gestützt auf ein Urteil des (...) aus der Haft entlassen worden. Am (...) sei sein E._______ von (...) entführt und erschossen worden. Am (...) sei sein F._______ von unbekannter Täterschaft erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe diese beiden Vorfälle der Polizei gemeldet, welche jedoch lediglich (...) ausgestellt habe. Seither fürchte er um sein Leben, da die Sicherheitskräfte und militante Gruppierungen nach Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) suchen würden. Probleme habe er jedoch keine mehr gehabt.
I. Mit am (...) über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 15. März 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
J. Mit englischsprachiger Eingabe vom (...) an die Schweizer Botschaft (...), welche von dieser mit Schreiben vom (...) an das Bundesverwaltungsgericht weitergleitet wurde (...), beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihm Asyl zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der massgeblichen Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind, weshalb ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, massgebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die Gefährdungssituation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Entscheids. Mithin sei vergangene Verfolgung nur massgebend, wenn sie noch andaure oder konkrete Anzeichen für künftige Verfolgung bestehen würden. Eine Einreisebewilligung würde nicht als Entschädigung für erlittene Unbill erteilt, sondern nur Personen, die aktuell auf Schutz angewiesen seien. Die Vorfälle in den Jahren (...) seien äusserst bedauerlich, indes sei, wie bereits erwähnt, für die Erteilung einer Einreisebewilligung die Gefährdung der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Entscheids massgebend. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehen würde, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen, die sich früher oder später ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Solche würden in casu nicht vorliegen. Die sehr bedauerlichen Vorfälle lägen zwischen (...) Jahren zurück. Seither habe der Beschwerdeführer keine Behelligungen mehr erlitten und keine Probleme mehr gehabt. Seine Furcht sei subjektiv gesehen aufgrund der erwähnten Ereignisse zwar verständlich, objektiv gesehen sei jedoch nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Deshalb und weil er kein Gefährdungsprofil aufweise, das zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde, seien seine Vorbringen nicht einreiserelevant. Daran vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen stützen würden.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer aus, er friste (...) ein Leben in Armut und verfüge über keine (...). Zudem seien die Familien der beiden Todesopfer in seiner Verwandtschaft für ihren Lebensunterhalt von ihm abhängig.
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers vom BFM zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen: So geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen mit der Vorinstanz darin einig, dass die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill dient, weshalb die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Vorverfolgung als asylrechtlich nicht relevant einzustufen ist; zum andern hat sich die Situation in Sri Lanka seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 grundlegend geändert, weshalb in casu eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Schliesslich ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Einreisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zu erreichen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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