Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. April 2022.
Entscheiddatum: 19.09.2025Publikationsdatum: 06.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2387/2022
Urteil vom 19. September 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. April 2022.
A. Die Mutter des Beschwerdeführers (B._______) suchte - zusammen mit zwei seiner Schwestern - am 24. Juli 2019 und sein Vater (C._______) am 4. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die entsprechenden Asylgesuche wurden jeweils in der Folge (rechtskräftig) abgelehnt und die Familienmitglieder des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
B. Der Beschwerdeführer selbst gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. Mai 2021 in die Schweiz und reichte hier am 31. Mai 2021 ein Asylgesuch ein. Gemäss einer Mitteilung der griechischen Behörden vom 16. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, welches am 14. April 2020 in zweiter Instanz negativ entschieden worden war.
C.
C.a Am 20. August 2021 fand - im Beisein der vormaligen (zugewiesenen) Rechtsvertretung - die Befragung respektive eine erste Anhörung des Beschwerdeführers statt. In der Folge teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 21. Januar 2022 führte es sodann - im Beisein der (mittlerweile mandatierten) rubrizierten Rechtsvertretung - eine ergänzende Anhörung durch.
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei aus D._______ und habe dort zwölf Jahre die Schule besucht. Wenige Monate nach seinem Schulabschluss sei er zum Militär gegangen. Die Ausbildung habe am (...) 2012 begonnen. Er habe zuerst etwas mehr als drei Monate ein Kampftraining erhalten. Danach habe er drei Monate eine Ausbildung zum (...) gemacht. In der Folge habe er hauptsächlich (beim Militär) als (...) gearbeitet. Manchmal sei er aber auch für militärische Operationen eingesetzt worden. Während einer solchen sei im April 2013 sein damaliger Kommandant bei einer Bombenexplosion getötet worden. Er und weitere Soldaten seien verletzt worden. Danach sei er ein paar Tage lang in einem Krankenhaus medizinisch versorgt worden. In der Folge habe er wieder im "technischen Bereich" gearbeitet. Nach einiger Zeit sei er von einem Dienstkameraden (E._______) ein erstes Mal aufgefordert worden, die Taliban mit Informationen zu unterstützen. Es sei dann immer wieder zu solchen Aufforderungen gekommen. Er habe sich jedoch geweigert, mit den Taliban zusammenzuarbeiten.
Ende 2016 habe die (...) den Auftrag erhalten, ein (...) abzuholen und in die (...) zu bringen. Als er und seine Dienstkameraden sich dem Zielort genähert hätten, sei ihr Fahrzeug auf eine Mine gefahren. Durch die Explosion sei sein Freund getötet und ein weiterer Freund verletzt worden. Er selbst sei ebenfalls verletzt worden und sei daher für eine Woche im Spital gewesen. Er vermute, dass es sich um einen gezielten Anschlag auf ihn gehandelt habe. Damit habe man ihn wegen seiner Weigerung, die Taliban zu unterstützen, bestrafen wollen. Nach diesem Anschlag habe er sich dazu entschieden, das Militär zu verlassen, was er seinen Eltern mitgeteilt habe. Er habe noch etwa zwei Monate in der (...) weitergearbeitet und habe dann - gegen Ende Februar 2017 - Urlaub gehabt. Während seines Urlaubs habe er namentlich zusammen mit seinen bereits in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, die sonstige Probleme in Afghanistan gehabt hätten, sein Heimatland verlassen. Nach seiner Ausreise sei seinem Onkel ein Brief für ihn überbracht worden, in welchem er aufgefordert worden sei, wieder zur Arbeit zu erscheinen, ansonsten er festgenommen werde.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban getötet zu werden, da er nicht mit ihnen kooperiert habe. Er habe zudem Angst vor der Regierung, weil er seine Arbeit verlassen habe. Auch wegen seiner Ethnie - er sei Hazara - wäre er in Gefahr. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.c Der Beschwerdeführer reichte bis anhin folgende Unterlagen zu den vorinstanzlichen Akten: Fotografien von zwei Seiten seines Reisepasses, seiner Dienstkarte und mehreren Dokumenten im Zusammenhang mit einem Ausreisegrund seiner Eltern (Wegnahme eines Landgrundstücks durch eine mächtige Person), drei Fotografien von ihm in Militäruniform und eine "Medizinische Dokumentation" der Pflege im Bundesasylzentrum F._______ sowie zwei ärztliche Schreiben.
D. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 seiner Rechtsvertretung reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie seines afghanischen Schulausweises zu den vorinstanzlichen Akten. Gleichzeitig teilte er dem SEM mit, dass die Verständigung bei der ergänzenden Anhörung etwas schwierig gewesen sei, weil der Dolmetscher Farsi und nicht Dari gesprochen habe.
E.
E.a Mit Verfügung vom 22. April 2022 - eröffnet am 27. April 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.b Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen an, es sei aufgrund der Aktenlage zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor längerer Zeit Militärdienst geleistet habe, jedoch würden mehrere Unstimmigkeiten den Schluss nahelegen, dass er bedeutend früher - als von ihm angegeben - aus der Armee ausgeschieden sei und er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. So hätten seine Eltern in ihren Anhörungen weder von seiner Bedrohungslage und dem auf ihn verübten Anschlag berichtet, noch hätten sie überhaupt erwähnt, dass er in der Armee gedient habe. Sie hätten vielmehr erklärt, dass sein Vater ein Geschäft für (...) besessen habe und er (der Beschwerdeführer) als (...) gearbeitet habe; dies sei quasi der Familienjob gewesen. Auf Nachfrage hätten sie erklärt, ausser den Problemen wegen einer Tochter keine weiteren Probleme gehabt zu haben. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er seiner Familie kulturbedingt nichts von seinen unzähligen Problemen erzählt habe, überzeuge nicht, zumal er zuvor wiederholt angegeben habe, dass er seinen Eltern detailliert von der ihm drohenden Gefährdung berichtet und ihnen mitgeteilt habe, dass er das Militär verlassen möchte. Ferner habe er unstimmige Angaben zur Dienstdauer, zur Häufigkeit und den Begleitumständen der angeblichen Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit den Taliban, zur Dauer der Reise von seinem Stützpunkt nach Hause und zum Zeitpunkt respektive der Anzahl seiner (versuchten) Ausreise(n) aus seinem Heimatland gemacht. Die eingereichten Beweismittel (Dienstkarte, Fotografien von ihm in Uniform und ärztliche Schreiben) vermöchten nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da sie die von ihm angeführten Gründe für seine Ausreise nicht ausreichend zu belegen vermöchten. Seine Ausreisegründe würden mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Machtübernahme durch die Taliban sei sodann festzuhalten, dass er auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, da ein erhöhtes Risikoprofil für sich alleine eine solche Furcht nicht zu begründen vermöge, sondern es zusätzlicher risikoschärfender Elemente bedürfe, welche in seinem Fall jedoch keine ersichtlich seien. Weitergehend wird auf die angefochtene Verfügung und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
F.
F.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2022 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Sache zur erneuten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.b Zur Begründung seiner materiellen Rechtsbegehren führte er im Wesentlichen an, es sei vorliegend offenbar neben Fehlinterpretationen seiner Aussagen auch zu Missverständnissen gekommen, die für den Entscheid von Relevanz seien. Daher sei davon auszugehen, dass der rechterhebliche Sachverhalt nicht korrekt erhoben worden sei und - unter Hinweis auf seinen Einwand in der Eingabe vom 25. Januar 2022 bezüglich Verständigungsschwierigkeiten bei der ergänzenden Anhörung - Übersetzungsprobleme dabei eine Rolle gespielt hätten. Die vom SEM vorgehaltenen Vorbringen seiner Eltern würden sich sodann dadurch erklären lassen, dass sein Vater gemäss eigenen Aussagen - die Asylakten seiner Eltern würden noch nicht vorliegen - in der Anhörung darauf hingewiesen worden sei, nicht für ihn (den Beschwerdeführer) zu sprechen, da er als Volljähriger seine Asylgründe selber vorbringen könne. Es sei nicht statthaft, jetzt daraus einen Nachteil für ihn zu konstruieren. Zudem habe sein Vater dem SEM mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) ins Militär gegangen sei; er habe bereits als Siebenjähriger und bis zur Beendigung der Schule mit 18 Jahren in der (...) mitgeholfen. Die Probleme, die er im Militär gehabt habe, habe er zuhause ohnehin nicht im Detail besprochen. Das SEM habe seine diesbezüglichen Aussagen zu seinen Ungunsten interpretiert. Sodann vermöge die Tatsache, dass er die Dauer seines Dienstes falsch angegeben habe und sich mithin bei der Angabe über die Zeit im Militär um ein Jahr geirrt habe, die Glaubhaftigkeit seines durch einen Militärausweis belegten Dienstes nicht zu schmälern. Was die Diskrepanz in seinen Angaben zum Zeitpunkt respektive der Anzahl der (versuchten) Ausreise(n) betreffe, sei festzuhalten, dass er sich einen protokollierten Satz nicht erklären könne und das SEM es nicht für nötig gehalten habe, ihn auf die vorgeworfene Widersprüchlichkeit anzusprechen. Die weiteren angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen seien schliesslich vom SEM konstruiert und nicht haltbar. Insoweit sei auch der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich falsch erhoben worden. Dies gelte auch betreffend Ausführungen des SEM zu einem der ärztlichen Schreiben, welche er eingereicht habe. Betreffend die Untauglichkeit der eingereichten Dienstkarte habe das SEM sodann seine Aussagen zur Verlängerung des Militärdienstes und die Folgerichtigkeit seiner zeitlichen Angaben nicht berücksichtigt. Angesichts der nach dem Gesagten glaubhaft gemachten Vorverfolgung und mithin seiner berechtigten Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban als Verräter angesehen zu werden, seien vorliegend risikoschärfende Elemente gegeben, welche die abstrakte Gefährdung der Gruppe der (ehemaligen) Armeeangehörigen individuell konkretisieren würden. Damit sei eine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Weitergehend wird auf die Beschwerde und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
G. Mit Beschwerdeergänzung vom 1. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer - nach ihm vom SEM gewährter Einsicht in die Anhörungsprotokolle seiner Eltern - im Wesentlichen (erneut) geltend, dass die vom SEM angegebenen Widersprüche zwischen seinen und den Aussagen seiner Eltern nicht aufrechtzuerhalten seien. Seine Eltern hätten ihre eigenen Ausreisegründe angegeben, weshalb es nicht angehe, ihm vorzuwerfen, sie hätten nichts von seinen Asylgründen berichtet.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und forderte den Beschwerdeführer unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 7. Juli 2022 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten.
H.b Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung (in Kopie) nach.
I. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein.
J. Am 13. Juli 2022 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
K. Die vorinstanzlichen Akten der Eltern (sowie der beiden Schwestern) des Beschwerdeführers (N [...]), denen vom SEM nach Einreichung eines Mehrfachgesuchs mit Verfügung vom 26. Juli 2024 in der Schweiz Asyl gewährt worden war, wurden von Amtes wegen (in elektronischer Form) beigezogen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Die formelle Rüge der fehlerhaften beziehungsweise unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.2 Konkret wird in der Beschwerde im Wesentlichen gerügt, dass die Verständigung bei der ergänzenden Anhörung schwierig verlaufen sei, da der Dolmetscher Farsi und nicht Dari gesprochen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt erhoben worden sei, zumal sich offenbar neben Fehlinterpretationen von Aussagen des Beschwerdeführers auch Missverständnisse ergeben hätten.
3.3 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich dem Protokoll der ergänzenden Anhörung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher - abgesehen allenfalls von einem protokollierten Satz, welcher der Beschwerdeführer sich nicht erklären kann (vgl. Akten SEM [...]-34/12 F35) - zu relevanten Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre (vgl. Akten SEM [...]-34/12 insb. F1 und S. 11). Daher ist von einem rechtsgenüglich erstellten rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen. Daran vermag eine allenfalls abweichende Würdigung der Aussagen nichts zu ändern.
3.4 Nach dem Gesagten ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1
5.1.1 Das Gericht schliesst sich nach Prüfung der Akten der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten.
5.1.2 Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass die Eltern des Beschwerdeführers in ihren Anhörungen kein Wort über seine angebliche Bedrohungslage vor der behaupteten gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan verloren hatten, noch überhaupt erwähnt hatten, dass er zu jenem Zeitpunkt in der Armee diente. Dies konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die darin zitierten Stellen in den Anhörungsprotokollen der Eltern verwiesen werden (vgl. im Übrigen Akten SEM [...]-25/16 F61 [und 58]). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen überzeugen nicht. Auch wenn es bei den Anhörungen der Eltern hauptsächlich um ihre eigenen Ausreisegründe ging und der Beschwerdeführer sie - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen - nicht im Detail (vgl. dagegen Akten SEM [...]-24/22 F84) über seine konkreten Probleme im Militär informierte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest seinen Ausreisewillen aufgrund seiner angeblichen Furcht, im Militärdienst getötet zu werden, erwähnt hätten. Dem Anhörungsprotokoll des Vaters lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Behauptung entnehmen, dieser sei angehalten worden, nicht für den Beschwerdeführer zu sprechen. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Vater dem SEM mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ins Militär gegangen sei, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Dagegen ist auch dessen Aussagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im (...) arbeitete (vgl. Akten SEM [...]-25/16 F52 ff.). Dabei erwähnte der Vater jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor der Ausreise nicht für das eigene Geschäft, sondern für das Militär tätig gewesen sei, was erstaunt. Eine entsprechende Konkretisierung wäre - bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers - zu erwarten gewesen (vgl. insb. auch Akten SEM [...]-34/15 F75 f.). Soweit in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, der Vater habe dem SEM angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits als Siebenjähriger und bis zur Beendigung der Schule mit 18 Jahren in der (...) mitgeholfen habe, findet auch dieses Vorbringen im Anhörungsprotokoll keine Stütze.
5.1.3 Das SEM hat des Weiteren zu Recht auf die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Dienstdauer hingewiesen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind nicht stichhaltig. So ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wiederholt - und zwar sowohl in der ersten als auch der ergänzenden Anhörung - von einer Dienstdauer von drei Jahren und acht Monaten sprach (vgl. die bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnten Protokollstellen sowie Akten SEM [...]-34/12 F13), wenn er tatsächlich ein Jahr länger Dienst geleistet hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm genannte Dauer von drei Jahre und acht Monaten in etwa (aufgerundet) der Dauer zwischen dem von ihm angegebenen Dienstbeginn ([...] 2012) und dem Ablaufdatum des Militärdienstausweises ([...] 2016) entspricht. Aus seiner unbelegten Behauptung in der ergänzenden Anhörung, wonach Dienstkarten in Afghanistan "nach Beendigung der Dienstzeit" nicht ausgetauscht würden und er daher ein Blatt Papier (Vertrag) erhalten habe, gemäss welchem er weiter fürs Militär "hätte" tätig bleiben müssen (vgl. Akten SEM [...]-34/12 F48), vermag er sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass er - entgegen dem Vorhalt in der angefochtenen Verfügung und wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht - übereinstimmende Angaben zur Dauer der Reise von seinem Stützpunkt nach Hause machte, sein Vorbringen, wonach er bis Ende Februar 2017 Militärdienst geleistet habe, nicht glaubhaft zu machen.
5.1.4 Nach dem bereits Ausgeführten schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Schlussfolgerung an, wonach der Beschwerdeführer - sofern er tatsächlich Militärdienst leistete - bedeutend früher, als von ihm behauptet, aus der Armee ausgeschieden war und er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstützte. Diese Einschätzung wird durch seine wenig detaillierten und teilweise unstimmigen beziehungsweise unlogischen Vorbringen zu den behaupteten Aufforderungen zur Zusammenarbeit seitens der Taliban sowie im Zusammenhang mit dem Vorfall Ende 2016 bestätigt. So ist etwa seine freie Schilderung der Asylgründe sehr oberflächlich ausgefallen. Er erklärte lediglich in pauschaler Weise im Plural, dass im Militär auch "andere" Leute gearbeitet hätten, welche den Taliban geholfen und von ihm verlangt hätten, dass er auch den Taliban helfe. Weiter gab er an, jemand habe für die Taliban spioniert, dass er nicht helfen möchte. Diese Aussagen sind angesichts dessen, dass er im späteren Verlauf der ersten Anhörung lediglich eine Person (E._______) nannte, welche von ihm verlangt haben soll, die Taliban zu unterstützen, nicht nachvollziehbar (vgl. Akten SEM [...]-24/22 F55, 85). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sind sodann seine Vorbringen zur Häufigkeit der angeblichen Aufforderungen zur Zusammenarbeit seitens der Taliban als nicht sonderlich stimmig zu bezeichnen. So erklärte er in der ersten Anhörung, E._______ habe dies manchmal alle zwei Wochen oder manchmal ein paarmal in der Woche verlangt (vgl. Akten SEM [...]-24/22 F87). In der zweiten Anhörung erklärte er zur Häufigkeit der Aufforderungen zur Zusammenarbeit, diese hätten alle 15 bis 20 respektive 30 Tage beziehungsweise zwei bis drei Mal im Monat stattgefunden. Obwohl er zuvor im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2016 noch vorbrachte, er sei gegen Ende 2016 oft um Zusammenarbeit gebeten worden, erwähnte er keine mehrmals wöchentlich erfolgten Aufforderungen mehr, was erstaunt (vgl. Akten SEM [...]-34/12 F29, 42, 45, 59). Auch machte er zum Beginn und der Zeitspanne der Aufforderungen lediglich unsubstanziierte respektive mit der von ihm angeblich geleisteten Dienstzeit nicht vereinbare Angaben (vgl. Akten SEM [...]-34/12 F58 f.). Schliesslich sind auch die Ausführungen zum angeblichen Vorfall Ende 2016 als oberflächlich und wenig detailliert zu bezeichnen (vgl. Akten SEM [...]-24/22 F11, 55; [...]-34/12 F29, 31).
5.1.5 Nur am Rande ist sodann festzuhalten, dass die Unglaubhaftigkeit des angeblichen Vorfalls Ende 2016 dadurch bestätigt wird, dass dieser im ärztlichen Schreiben vom 11. Januar 2022 betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht erwähnt wird, obwohl der Beschwerdeführer seine Schlafprobleme anlässlich der ersten Anhörung noch auf den Verlust seines Freundes bei diesem Vorfall zurückführte (vgl. Akten SEM [...]-24/22 F7 ff.). Im genannten ärztlichen Schreiben wird dagegen davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer aufdrängenden Erinnerungen von einer Szene bei der Flucht habe, bei welcher er Freunde und Bekannte bei einer Überschwemmung verloren habe, was er dem SEM gegenüber an keiner Stelle erwähnte. Dass in einem weiteren ärztlichen Schreiben (vom 20. September 2021) sodann festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer vor zirka drei Jahren mehrere Granatsplitter ins Gesicht und am Hals abbekommen habe, wobei einer noch nicht entfernt worden sei, lässt den Vorfall nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass dieser Befund auch auf eine andere als die von ihm angegebene Ursache zurückzuführen sein könnte. Zu denken ist dabei nicht - wie in der Beschwerde dem SEM zu Unrecht unterstellt wird - an das oben erwähnte Erlebnis auf der Flucht, sondern etwa an einen Arbeitsunfall oder einen Bombenanschlag zu einem früheren Zeitpunkt. So erwähnte der Beschwerdeführer einen Vorfall, bei welchem seine Einheit im Jahr 2013 auf eine Bodenmine getreten sei (vgl. Akten SEM [...]-24/22 F22 ff.). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die behandelnden Ärzte um eine Einschätzung zur angeblichen Mutmassung des SEM zu ersuchen, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.1.6 Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf eine konstruierte Asylbegründung stützte, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit seiner (früheren) Militärdienstleistung irgendwelche flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu gewärtigen hatte. Mithin ist es ihm nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2017 flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung insbesondere seitens der Taliban und der damaligen Regierung ausgesetzt gewesen zu sein. Es erübrigt sich, auf die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen - etwa die nicht alle aktenkundigen Angaben berücksichtigende Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer habe dargelegt, er sei von der Türkei wieder zurückgereist (vgl. Akten SEM [...]-34/12 F35 S. 5 und S.11) - und die Entgegnungen in der Beschwerde sowie die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
5.2
5.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner (behaupteten) Tätigkeit in der afghanischen Armee bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch die Taliban drohen würde.
5.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.
5.2.3 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (behaupteten) Tätigkeit für die Armee ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Dies allein reicht aber gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht aus. Vorliegend ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Taliban ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten. So lag und liegt seine Tätigkeit als einfacher Soldat respektive als "Chef" im Bereich "Technik" - bei Wahrunterstellung - nach obigen Ausführungen im Zeitpunkt der Machtergreifung durch die Taliban über fünf und im aktuellen Zeitpunkt über neun Jahre zurück. Inwiefern der Beschwerdeführer sodann glaubhaft risikoschärfende Elemente geltend gemacht haben soll, ist aufgrund der Akten - sowie nach den vorherigen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe - nicht ersichtlich und wird insbesondere in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt. Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara vermag sein Risikoprofil sodann nicht massgeblich zu schärfen (vgl. Urteil des BVGer E-3099/2023 vom 26. Juli 2023 E. 4.3).
5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2017 flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem seinen Familienangehörigen gewährten Flüchtlingsstatus (originäre Flüchtlingseigenschaft der Mutter und der Schwestern angesichts der Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan) aufgrund seiner Volljährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (Art. 51 Abs. 1 AsylG e contrario).
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen im vorliegenden Fall nicht (vgl. zur alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse: BVGE 2011/ 7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, der Gesuchsteller mit Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2022 seine Bedürftigkeit belegte und aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2
9.2.1 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2022 als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
9.2.2 In der am 13. Juli 2022 eingereichten Kostennote wird ein Aufwand von total 12.25 Stunden sowie Auslagen (Dolmetscherkosten und Porti) von Fr. 139.80 geltend gemacht. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 100.- beziehungsweise Fr. 150.- bewegt sich dabei im zuvor genannten Rahmen und die Auslagen erscheinen angemessen. Der zeitliche Aufwand erscheint insgesamt eher hoch aber ebenfalls noch angemessen. Daher ist das dem amtlichen Rechtsbeistand auszurichtende Honorar auf pauschal Fr. 1959.80 (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Johan Göttl, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1959.80 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig