Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. April 2020 und Zwischenverfügung des SEM vom 17. April 2019 / N (...).
Entscheiddatum: 01.12.2025Publikationsdatum: 17.12.2025
Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. April 2020 und Zwischenverfügung des SEM vom 17. April 2019 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Am 19. Januar 2016 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 23. Januar 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31).
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus B._______ (arabisch: C._______ beziehungsweise D._______), wo er sich bis am 20. Mai (...) aufgehalten habe. Von (...) bis zu seiner Ausreise aus Syrien sei er für den Roten Halbmond in Syrien tätig gewesen, wovon er von (...) bis (...) als (...) der Organisation in B._______ geamtet habe. Neben seiner Arbeit beim Roten Halbmond sei er als (...) tätig gewesen. Seit Beginn der Unruhen im Jahr 2011 sei er ständig vom militärischen Nachrichtendienst gedrängt worden, Flüchtlingslisten herauszugeben. Unter den Flüchtlingen habe es viele Verwandte von Rebellen gegeben, weshalb der Nachrichtendienst an diesen Listen Interesse gezeigt habe. Obwohl er täglich danach gefragt worden sei, habe er nie eine Flüchtlingsliste herausgegeben. Im April (...) sei er von der Nusra-Front bedroht und ihm sei das Auto gestohlen worden. Im September (...) respektive im September (...) sei er von Militärangehörigen in B._______ für zweieinhalb Tage festgenommen worden. Während dieser Haft habe er zusehen müssen, wie Mithäftlinge gefoltert worden seien. Durch Vermittlung einflussreicher Personen sei er auf freien Fuss gesetzt worden und habe seiner Arbeit wieder nachgehen können. In der National Gallery in Damaskus habe er im Dezember (...) mehr als dreissig Bilder ausstellen können. Nach seiner Rückkehr nach B._______ sei er von der dort ansässigen Staatssicherheitsabteilung betreffend seine (...) befragt und erheblich bedroht worden. Bereits seit Beginn der Massenproteste im Jahr 2011 habe er regimekritische Bilder gemalt. Eines davon sei vervielfältigt und anlässlich einer Demonstration verteilt worden. Im April (...) hätten die syrischen Behörden die Gebäude des Roten Halbmondes in B._______ für ihre eigenen Zwecke nutzen wollen. Bei dieser Gelegenheit sei auch sein Haus gestürmt worden. Ein General habe ihn diesbezüglich kontaktiert. Er habe ihm erklärt, dass er ihm die Gebäude nicht einfach so geben könne. Der General solle das Hauptquartier des Roten Halbmondes in Damaskus kontaktieren. Obwohl dieser bedrohlich gesprochen habe, sei er (der Beschwerdeführer) standhaft geblieben. Dank der Vermittlung der Zentrale des Roten Halbmondes in Damaskus sowie eines vor Ort ansässigen Milizführers, der mit der Regierung zusammengearbeitet habe, habe sich die Sache nach zwei Stunden wieder aufgelöst. Ausserdem sei er während (...) Jahren von einer Person in B._______ beschattet worden. Diese Person habe für das Regime Informationen gesammelt und weitergeleitet. Am 20. Mai (...) - einen Tag bevor der Islamische Staat (IS) B._______ eingenommen habe - habe er sich nach Damaskus abgesetzt. In Damaskus habe er nur alle zwei bis drei Tage seinen Aufenthaltsort verlassen. Im August (...) sei er von Leuten eines staatlichen Sicherheitsorganes innerhalb Damaskus in einem Auto mitgenommen und über Flüchtlinge aus der Stadt B._______ respektive über allfällige Schläferzellen des IS in B._______ befragt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, er solle besser mit den Behörden zusammenarbeiten. Da er Angst um seine Sicherheit gehabt habe, sei er schliesslich am 21. September (...) von Damaskus via Beirut in die Türkei geflogen, wo er am Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ein humanitäres Visum beantragt habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er künstlerisch und damit politisch tätig.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie einen syrischen Reisepass zu den Akten. Des Weiteren reichte er eine Vielzahl an Dokumenten zum Beleg seiner Asylvorbringen ein.
C.
C.a Mit Verfügung vom 14. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das SEM mit Verfügung vom 19. März 2019 die Dispositivziffern 1 bis 3 seiner Verfügung vom 14. November 2018 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.
C.c In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-7111/2018 vom 21. März 2019 als gegenstandslos geworden ab.
C.d Der Rechtsvertreter ersuchte das SEM mit Schreiben vom 28. März 2019 um Beiordnung als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das wiederaufgenommene erstinstanzliche Verfahren. Das SEM wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 ab und hielt gleichzeitig fest, die Zwischenverfügung sei gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2120/2019 vom 9. Mai 2019 nicht ein.
D. Mit Verfügung vom 3. April 2020 - eröffnet am 6. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, es lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und stellte fest, dass damit die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erloschen sei.
E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A36/3, A39/1, A45/1, A59/2 sowie in den Beweismittelumschlag 1 beziehungsweise sämtliche bei der Anhörung vom 23. Januar 2018 eingereichten Beweismittel sowie in die Kopien des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den vorerwähnten Akten zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Verfügung des SEM in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich sei die Verfügung des SEM vom 17. April 2019 betreffend die Ablehnung des Gesuchs um Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand aufzuheben und den unterzeichnenden Rechtsanwalt rückwirkend ab dem 28. März 2019 als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.
F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Einsicht zu gewähren. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ab. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner wurde die Vorin-stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2020 zur Beschwerde Stellung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht.
I. Mit Eingaben vom 29. Juni 2020 und 4. August 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
J. Am 1. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertretung um Information zum Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandsanfrage.
K.
K.a Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass für den im vorliegenden Verfahren noch Streitgegenstand bildenden Entscheid über die Asylgewährung die im Zeitpunkt der Entscheidausfällung bestehende Aktenlage massgeblich sei. Unter Verweis auf die veränderten Verhältnisse in Syrien wurde der Beschwerdeführer sodann eingeladen, dem Gericht bis zum 31. Oktober 2025 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte.
K.b Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 teilte der Rechtsvertreter mit, sein Mandant halte an der Beschwerde fest.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die vom SEM festgestellte Flüchtlingseigenschaft - Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung - ist nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Übrigen nach Art. 49 VwVG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden sowie über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im heutigen Zeitpunkt um eine offensichtlich begründete Beschwerde, in Bezug auf die Frage der amtlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren um ein offensichtlich unbegründetes Rechts-mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.1
5.1.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er sowohl bei seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen sei als auch bei einer Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Insbesondere wirke es konstruiert, dass er wegen der Nichtherausgabe von Flüchtlingslisten mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen gehabt hätte. So sei er nämlich gemäss eigenen Aussagen täglich - notabene über (...) Jahre lang - von den syrischen Behörden nach Flüchtlingslisten gefragt worden, die er jedoch nie herausgegeben habe. Hätten die Behörden diese Liste entweder unbedingt gebraucht oder nicht über andere Kanäle erhältlich machen können, hätten sie ihn kaum über (...) Jahre lang gewähren lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden es nötig gehabt hätten, sich bei ihm täglich über solche Listen zu erkundigen. Dementsprechend gelinge es ihm nicht, überzeugend zu erklären, weshalb die syrischen Behörden nicht anderweitig an die Listen hätten gelangen können. Ferner lasse die Tatsache, dass das syrische Regime ihn bis zur Eroberung von B._______ durch den IS habe gewähren lassen - auch wenn er sich nicht selten als Leiter des Roten Halbmondes in B._______ in schwierigen Situationen wiedergefunden habe -, gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen vonseiten des syrischen Regimes unglaubhaft wirken. Weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale stellte das SEM auch in seinen Aussagen zur geltend gemachten Befragung durch Leute eines Sicherheitsorgans in Damaskus fest. lm Übrigen erscheine eine Verfolgung durch die syrischen Behörden auch deshalb nicht glaubhaft, weil er gemäss seinem Reisepass am 23. Juni 2015 bereits einmal - anscheinend ohne Probleme - auf dem Landweg in den Libanon und gleichentags wieder nach Syrien zurückgereist sei. In diesem Zusammenhang wirkten seine Aussagen, wonach er bei seiner Ausreise im September 2015 jede Minute bedroht gewesen sei und er eine grosse Summe Geld habe bezahlen müssen, um bei seiner Ausreise nicht angehalten zu werden, etwas bemüht. Hätte sich die Ausreise tatsächlich so schwierig gestaltet und wäre er einer akuten Bedrohung ausgesetzt gewesen, hätte er kaum das Risiko auf sich genommen, drei Monate vorher in den E._______ zu reisen, um gleichentags wieder nach Syrien zurückzukehren. Sodann erachtete es das SEM als unglaubhaft, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien regimekritische Kunst gemacht habe. Insbesondere habe er nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien aufgrund seiner künstlerischen Tätigkeit irgendwelchen Problemen, geschweige denn einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere vermöge keines der eingereichten Beweismittel aufzuzeigen, dass er bei seiner Ausreise aufgrund seines angeblichen regimekritischen Kunstschaffens asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Die oben abgehandelten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
5.1.2 Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Nach Prüfung der Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Aktivitäten stellten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 AsylG dar, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen mehrfacher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht und des Anspruchs auf Akteneinsicht, sowie wegen gleichzeitiger unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur korrekten Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sodann hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen fest und hält den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz entgegen, es handle sich um einen häufigen, aber nicht minder gravierenden Fehler, wonach das SEM angeblich unlogisches Verhalten Dritter (vorliegend das syrische Regime) als Unglaubhaftigkeit zu Ungunsten des Asylsuchenden auslege. Offenbar fehlten dem SEM stichhaltige Argumente zum Beleg der Unglaubhaftigkeit. Sodann verkenne das SEM offen-sichtlich, dass das Nachfragen nach den Flüchtlingslisten auch dazu gedient habe, ihn, den Beschwerdeführer, unter Kontrolle und unter Druck zu halten beziehungsweise dessen Willen zu brechen. Insgesamt habe er seine Fluchtgründe sehr wohl nachvollziehbar und detailliert geschildert. Seine Vorbringen würden keinesfalls konstruiert wirken. Konstruierte Vorbringen würden nie eine derartige Komplexität und Differenziertheit sowie derart viele Realkennzeichen enthalten. Bezüglich der festgestellten Widersprüche zum regimekritischen Charakter seiner Bilder sei festzuhalten, dass er in einer etwas verunglückten Formulierung geschrieben habe, die in Damaskus ausgestellten Bilder seien nicht regimekritisch gewesen. Diese Aussage sei vereinfacht, selbstverständlich sei damit gemeint, dass die Bilder nicht eindeutig regimekritisch beziehungsweise nicht so regimekritisch wie die heutigen Bilder gewesen seien. Tatsache sei nämlich, dass er die Regimekritik derart subtil vorgebracht und in den Bildern versteckt habe, dass dies auf den ersten Blick nicht erkennbar sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er bereits im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien asylrelevant verfolgt worden und ihm deshalb Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei ihm aufgrund der Bejahung von objektiven Nachfluchtgründen Asyl zu gewähren.
5.3 Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2020 führte das SEM zusammenfassend aus, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft mit Asylgewährung interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
8.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2) ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. April 2020 im genannten Umfang aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
8.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel einzugehen, weil dieses ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz fallen.
9.1 Die Beschwerde vom 6. Mai 2020 richtet sich auch gegen die Zwischenverfügung vom 17. April 2019 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.
9.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Zwischenverfügung im Wesentlichen aus, es würden sich keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen stellen, die eine anwaltliche Vertretung erforderten. Es sei insbesondere auch auf die mit Schreiben vom 22. Februar 2019 gestellten Fragen an den Beschwerdeführer hinzuweisen, so würden sich sämtliche Fragen auf dessen künstlerisches Schaffen, die Interpretation seiner Werke sowie auf seinen Auftritt in den sozialen Medien beziehen. Die gestellten Fragen würden sich weder aus rechtlicher noch aus sachlicher Sicht komplex gestalten.
9.3 Mit Beschwerde vom 6. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der amtlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen aus, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, so habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 3. April 2020 mit keinem Wort das Gesuch um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsanwalt sowie auf die entsprechende Zwischenverfügung Bezug genommen. Dies hätte zwingend erfolgen müssen. Aus diesem Grund sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne rechtliche Vertretung nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm vom SEM gestellten schriftlichen Fragen ausreichend auf Deutsch zu beantworten. Das SEM habe zu Unrecht die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung verweigert.
9.4
9.4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen sich bereits aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebenden, verfassungsrechtlichen Anspruch. Demnach besteht auch im erstinstanzlichen Verfahren - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Für das erstinstanzliche Asylverfahren wird dieser Anspruch (im Anwendungsbereich der gewillkürten Rechtsvertretung) in Art. 65 VwvG - welcher entgegen seiner systematischen Einordnung auch für das nichtstreitige Verwaltungsverfahren gilt - konkretisiert. Ob im erstinstanzlichen Asylverfahren vor dem SEM ein Anspruch auf (gewillkürte) amtliche Verbeiständung besteht, bestimmt sich demnach entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht nach Art. 102m AsylG, beziehungsweise gemäss früherem Recht Art. 110a AsylG, sondern nach Art. 65 Abs. 2 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der (bedürftigen) Partei ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf Bestellung eines Anwalts, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters/einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Während das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Person im erstinstanzlichen Asylverfahren in der Regel zu bejahen ist, wird das weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten erfüllt. Demnach ist die anwaltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren zwar nicht ausgeschlossen, die Notwendigkeit der Vertretung ist allerdings nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/8. E. 3.3.2, m.w.H.).
9.4.2 Hinsichtlich Art. 65 Abs. 2 VwVG hat das SEM zu Recht die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung verneint. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich im vorinstanzlichen Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen stellten. Auch die Beantwortung der schriftlichen Fragen des SEM durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, zumal er sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhielt und er im damaligen Zeitpunkt bereits ein erstinstanzliches Asylverfahren durchlaufen hatte. Überdies waren ihm komplexere Handlungen, wie beispielsweise exilpolitische Aktivitäten, ebenfalls möglich. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren notwendigerweise auf die Unterstützung durch eine amtliche Rechtsvertretung angewiesen war. Sodann ist festzuhalten, dass die Vor-instanz - entgegen dem entsprechenden Einwand auf Beschwerdeebene - nicht gehalten war, in der angefochtenen Verfügung wiederholt auf das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung einzugehen.
9.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 17. April 2019 bundesrechtskonform ist. Der Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung und rückwirkende Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen auszugehen. Dem Beschwerdeführer wären somit für das teilweise Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 gutgeheissen wurde und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft mit Asylgewährung - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer somit eine Entschädigung von Fr. 1800. (inkl. Auslagen und des Mehrwertsteuerzuschlags) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos.
10.3 Im Umfang des Unterliegens (amtliche Rechtsverbeiständung im vor-instanzlichen Verfahren) ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 600. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung des SEM vom 3. April 2020 wird im Umfang ihrer Anfechtung aufgehoben, und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Zwischenverfügung des SEM vom 17. April 2019 wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- auszurichten.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
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