Entscheiddatum: 23.01.2013Publikationsdatum: 01.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-24/2013
Urteil vom 23. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...),Nepal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N._______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. April 2012 aus seinem Heimatland ausreiste und mit der Hilfe eines Schleppers über B._______, C._______ und D._______ am 13. Mai 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 14. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 30. Mai 2012 sowie der direkten Anhörung vom 4. Dezember 2012 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe sowohl Freunde bei der YCL (Young Communist League) als auch bei der NDA (Nepal Defense Army) gehabt,
dass beide Gruppen ihn zu überreden versucht hätten, für sie zu arbeiten, er dies jedoch abgelehnt und lediglich Zeit mit ihnen verbracht habe,
dass er den Geburtstag des Königs mitgefeiert habe, weshalb er von der YCL als Verräter bezeichnet worden sei,
dass er bei der YCL zudem in Ungnade gefallen sei, weil er sich für die Stelle als (...) bei der königstreuen Polizei beworben habe, weshalb Angehörige der YCL ihm einen Drohbrief ausgehändigt hätten, in welchem sie ihn aufgefordert hätten, die NDA zu verlassen und der YCL oder einer Bruderorganisation beizutreten,
dass er seinen Kollegen bei der NDA vom Drohbrief erzählt habe, sie ihn jedoch lediglich aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen, da sie ihm ansonsten nicht helfen könnten,
dass der Beschwerdeführer die Polizei allerdings nicht über den Drohbrief informiert habe,
dass er sechs Monate nach Erhalt des Drohbriefes während eines Spaziergangs mit einem Freund sechs Mitgliedern der YCL begegnet sei, woraufhin sie ihn gestossen hätten,
dass er nach wiederholten Anspielungen seiner Kollegen auf "unbekannte Leichen" Angst bekommen habe, ebenfalls getötet zu werden, weshalb er sich schliesslich zur Flucht entschlossen habe,
dass es nach dem gefassten Entschluss noch ein Jahr bis zur definitiven Flucht gedauert habe, er allerdings arbeitsbedingt mehrmals zwischen B._______ und F._______ hin und her gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 - eröffnet am 12. Dezember 2012 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde,
dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, welcher durch seine königstreue Haltung wiederholt das Missfallen der YCL erweckt habe, nur sehr glimpflich von ihr zurecht gewiesen worden sei, seine dargelegte subjektive Befürchtung vor schwerwiegenden Nachteilen objektiv als offensichtlich nicht begründet qualifiziert werden müsse,
dass nämlich die YCL, hätte sie den Beschwerdeführer tatsächlich zu eliminieren beabsichtigt, ihn im Rahmen des Zusammentreffens beim Spaziergang härter angefasst hätte,
dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Furcht vor relevanten Nachteilen nicht begründet sei und ihr folglich keine Asylrelevanz zukomme,
dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit seinem sechsten Altersjahr in G._______ gewohnt und dort wegen seiner Beziehungen zu Angehörigen der NDA und der YCL Probleme bekommen zu haben,
dass er damit eine Furcht vor Nachteilen geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten,
dass es ihm zumutbar gewesen sei, sich einer Zuspitzung der Situation durch den Aufbau einer neuen Existenz in einem anderen Landesteil Nepals zu entziehen, zumal er Verwandte in anderen Distrikten und einen in F._______ lebenden Bruder habe, über eine gute Schulbildung verfüge, Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung besitze,
dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise und sich in keiner Weise herausragend engagiert habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, er werde landesweit gesucht,
dass er sich allfälligen befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass seine Darlegungen somit nicht asylbeachtlich seien,
dass abgesehen davon, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestünden, zumal sie insbesondere in Bezug auf die Zeitspanne zwischen dem Erhalt des Drohbriefes und der Begegnung mit Mitgliedern der YCL während des Spaziergangs widersprüchlich ausgefallen seien und der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht habe entkräften können,
dass seine Vorbringen zudem unglaubhaft seien, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen, zumal er nach Erhalt des Drohbriefes noch rund acht Monate in Nepal verbracht habe, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die begründete Furcht habe, umgebracht zu werden,
dass abgesehen davon die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer königsfreundlichen Demonstration nach Erhalt des Drohbriefes darauf schliessen lasse, er sei von besagtem Brief nicht sonderlich beeindruckt gewesen, weshalb seine angebliche Furcht vor relevanten Nachteilen auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) deshalb nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Begründung und als Verwaltungsbeschwerde betitelter Eingabe vom 2. Januar 2013 (Poststempel: 3. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass begründete Furcht vor Verfolgung dann vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen,
dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, Angst gehabt zu haben, von der YCL angegriffen zu werden und ebenfalls als "unbekannte Leiche" zu enden,
dass die Vorinstanz ausführte, die subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers vor schwerwiegenden Nachteilen sei objektiv unbegründet, zumal ihn Mitglieder der YCL lediglich gestossen, ihn jedoch härter angefasst hätten, falls sie die Absicht gehabt hätten, ihn zu eliminieren,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nun vorbringt, aufgrund der für April 2013 angekündigten Wahlen habe sich die Lage in Nepal zugespitzt,
dass sich nicht der erstarkenden Partei der Maoisten anschliessende Personen an Leib und Leben gefährdet seien und insbesondere königstreue Familien unter Androhung massiver Strafen auch aus dem Heimatland vertrieben würden,
dass diese Situation einen psychischen Druck erzeuge und sich der Beschwerdeführer gezwungen sehe, entgegen seiner Überzeugung, aber aus Sicherheitsgründen die Maoisten zu wählen,
dass die lediglich pauschalen Hinweise auf die politische Situation in Nepal in der Beschwerde die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen indessen nicht zu entkräften vermögen,
dass die angebliche Verfolgung durch die YCL und die Maoisten in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde und ihr somit keine konkreten Indizien zu entnehmen sind, die eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG realistisch erscheinen lassen,
dass er den geschilderten Vorfall beim Spaziergang ausserdem der Polizei hätte anzeigen und um Schutz ersuchen können,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass, auch wenn vorliegend keine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist, dennoch auf das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative hinzuweisen bleibt,
dass sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt,
dass, wenn sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet auswirken und der Heimatstaat in der Lage und willens ist, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 8.1 S. 1019),
dass beim Bestehen einer Schutzinfrastruktur weiter zu prüfen ist, ob diese der von Verfolgung betroffenen Person zugänglich ist und ihr darüber hinaus zuzumuten ist, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (a.a.O. E. 8.5.2 S. 1022 f.),
dass der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv sei, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parteien - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - kein Interesse daran haben dürften, ihn zu behelligen und ihn landesweit zu verfolgen,
dass er sich allfälligen weiteren bedrohlichen Situationen durch wiederholtes Reisen nach B._______ und andere Landesteile Nepals sowie durch ein Meiden seiner Heimatstadt G._______ entzogen habe,
dass er damit manifestiert, dass die angeblich von der YCL ausgehende Gefahr lediglich lokal besteht, ihm indessen in anderen Landesteilen Nepals keine Gefahr droht, zumal er sonst kaum während Monaten immer wieder in sein Heimatland zurückgekehrt wäre,
dass eine mehrmalige Rückkehr ins Heimatland bei befürchteter Verfolgung und Angst, getötet zu werden, der Logik des Handelns widerspricht,
dass folglich im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz von einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer somit auf eine Schutzinfrastruktur ausserhalb seiner Heimatstadt G._______ zurückgreifen kann und es ihm zuzumuten ist, sich in einem anderen Teil Nepals niederzulassen, zumal er Verwandte in anderen Distrikten und einen in F._______ lebenden Bruder sowie eine gute Schulbildung genossen hat, über Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung verfügt,
dass - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - davon auszugehen ist, er könne sich in einem anderen Landesteil eine neue Existenz aufbauen, zumal er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise arbeitete und für die Ausreise finanzielle Hilfe von seinem Stiefvater in Anspruch nahm, welcher ihm auch bei einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen dürfte,
dass er sowohl vor als auch nach seiner Ausreise mit seinen Familienmitgliedern im Kontakt stand, er indessen nicht geltend machte, seinen Angehörigen drohe aufgrund seiner Flucht eine Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - davon auszugehen ist, er könne den Kontakt zu seiner Familie weiterhin aufrecht erhalten, ohne diese zu gefährden,
dass der Beschwerdeführer somit in der Lage sein dürfte, sich in einer anderen Stadt als G._______ eine neue Existenz aufzubauen, ohne Gefahr zu laufen, verfolgt zu werden,
dass er nach dem Gesagten nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, sondern eine innerstaatliche Schutzalternative besteht und folglich seine Vorbringen nicht asylbeachtlich sind,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, Nepalesen, welche im Ausland gewesen seien, würden als Verräter des Kommunismus bezeichnet und es drohten ihnen bei einer Rückkehr ins Heimatland grausame Strafen,
dass er damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht (vgl. zu den Voraussetzungen BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
dass indessen die ihm angeblich drohenden Strafen in keinster Weise substanziiert dargelegt oder mittels Berichten belegt wurden,
dass sein subjektives Angstempfinden objektiv nicht nachvollziehbar ist,
dass somit keine subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, vorliegen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen somit zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, in seinem Heimatland würden wöchentlich Menschen verschleppt und getötet, weil sie den Aufforderungen der Maoisten nicht nachkämen, und er selbst Gefahr laufe, von dieser Partei aufgefunden und einer massiven Strafe ausgesetzt zu werden,
dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung handelt, die in der Beschwerde in keiner Weise substanziiert worden ist und folglich an der Feststellung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der junge und gesunde Beschwerdeführer gerate im Fall der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
Versand: