Entscheiddatum: 05.07.2013Publikationsdatum: 16.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2405/2013/was
Urteil vom 5. Juli 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Yanick Felley,Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Pakistan,vertreten durch Swiss-Exile,Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Revision: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 / D-1853/2012.
A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. August 2011 mit Verfügung vom 6. März 2012 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. April 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2013 ab. Für die Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 29. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 27. Februar 2013 und beantragte die Aufhebung des Entscheids des BFM über das Asyl und die Wegweisung, die Gewährung von Asyl und subsidiär die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anweisung an die Behörden, alle Massnahmen betreffend Wegweisungsvollzug zu stoppen. Auf die Begründung wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe legte er Kopien von Beweismitteln und Übersetzungen in die englische Sprache bei.
C. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt und das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen werde und der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend eingagangen.
D. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
E. Am 11. Juni 2013 führten die kantonalen Behörden mit dem Gesuchsteller ein Ausreisegespräch durch und informierten ihn unter anderem darüber, dass er den Entscheid des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten habe. Der Gesuchsteller erklärte, er wolle die Schweiz nicht verlassen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der vertretene Gesuchsteller bezieht sich bei der Darlegung seines Revisionsgesuches nicht auf einen im Gesetz erwähnten Revisions-grund. Indessen macht er sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen sowie neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und behauptet ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.
Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen neue Beweismittel vor, welche zu einer Neueinschätzung der Verfolgungsvorbringen und damit der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen müssten. Insbesondere würden die eingereichten Dokumente belegen, dass die Angelegenheit von einem Zivilrichter an einen Richter, der sich mit Antiterrorismus befasse, überwiesen worden sei, auch wenn die gegen den Gesuchsteller erhobenen Vorwürfe falsch seien. Es handle sich um gerichtliche Vorladungen und einen Haftbefehl aus dem Jahr 2010, von welchen der Gesuchsteller aber erst im Verlauf des Monats März 2013 Kenntnis erlangt habe, weil er nach dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seinen Onkel, die einzige Person, mit welcher er habe Kontakt in seinem Heimatland aufnehmen können, kontaktiert habe. Im August 2010 habe sich in der Region B._______ eine grosse Überschwemmung ereignet. Seine Familienangehörigen seien infolge der befürchteten Nachstellungen seitens der Polizei seinetwegen aus der sich damals in einem Chaos befindenden Gegend weggezogen und hätten die Vorladung vom 15. Juli 2013 (vgl. Beschwerde S. 6) mitgenommen. Später habe der Onkel des Gesuchstellers anderen Leuten erlaubt, dort zu wohnen. Diese hätten die nunmehr eingereichten Vorladungen erhalten und den Onkel darüber informiert. Schliesslich habe man die Vorladungen inmitten von anderen Papieren gefunden. Der Onkel des Gesuchstellers habe sich jedoch geweigert, den Gesuchsteller darüber zu informieren. Die Mieter hätten der Polizei angegeben, sie würden nur in diesem Haus wohnen, weil die Eigentümer alle ins Ausland geflohen seien. Dabei hätten sie verschwiegen, dass sich noch der Onkel des Gesuchstellers vor Ort befinde. Der Onkel habe erst im letzten März gewagt, die nunmehr eingereichten Beweismittel bei den Mietern zu suchen. Daraufhin seien sie mit dem Absender eines Freundes des Gesuchstellers in die Schweiz geschickt worden. Unter den gegebenen Umständen sei von einer asylrelevanten Verfolgung des Gesuchstellers auszugehen. Er würde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland unter Verletzung von fundamentalen Menschenrechten inhaftiert, wobei insbesondere die Anwendung von Folter weit verbreitet sei.
4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen.
4.2.1 Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe, warum er die nunmehr vorgelegten Beweismittel erst mit dem vorliegenden Revisionsgesuch einreichen könne, vermögen nicht zu überzeugen, da mehrere seiner Angaben im Revisionsgesuch nicht mit seinen Aussagen im ordentlichen Verfahren zu vereinbaren sind. So gab er in der Befragung vom 15. August 2011 an, seine Familienangehörigen würden sich im Dorf befinden (vgl. Akte BFM A5/10 S. 3), was nicht übereinstimmt mit seinem neuen Vorbringen, die Eltern hätten nach der grossen Überschwemmung aus Angst vor der Polizei infolge seiner Probleme das Dorf verlassen müssen. Zudem erwähnte er anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2012 nicht, dass sich seine Familie nicht mehr im Dorf befinde, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt - mithin bis am 2. Februar 2012 - im Dorf lebte, auch wenn sie allenfalls vorübergehend infolge der Flugkatastrophe an einem andern Ort Unterschlupf finden musste.
4.2.2 Darüber hinaus will der Gesuchsteller im Revisionsverfahren nur noch zu seinem Onkel Kontakt gehabt haben, was sich indessen mit seinen früheren Aussagen, wonach er zu seiner Familie Kontakt habe (vgl. A19/13 S. 2), nicht in Einklang bringen lässt.
4.2.3 Ferner kann den Akten des ordentlichen Verfahrens nicht entnommen werden, dass das Haus seiner Eltern wegen der Flutkatastrophe zerstört worden ist, weshalb auch Zweifel an diesem nunmehr im Revisionsverfahren geltend gemachten Vorbringen angebracht erscheinen.
4.2.4 Ausserdem lassen sich die Aussagen des Gesuchstellers, das Haus der Eltern sei infolge der Flutkatastrophe zerstört worden (vgl. A 19/13 S. 2), nicht vereinbaren mit dem Vorbringen im Revisionsverfahren, der Onkel habe das Haus an Dritte weitervermietet.
4.2.5 Aufgrund dieser Unvereinbarkeiten kann dem Gesuchsteller nicht geglaubt werden, die im September und Oktober 2010 ausgestellten Vorladungen und der vom November 2010 datierte Haftbefehl seien an die Mieter des Hauses seiner Eltern und nicht an seine Verwandten gegangen sei, weil sich diese nicht mehr vor Ort aufgehalten hätten.
4.2.6 Im Übrigen macht der Gesuchsteller zwar geltend, es sei auch eine Vorladung vom 15. Juli 2013 ergangen (vgl. Beschwerde S. 6), was sich indessen mit den zeitlichen Gegebenheiten nicht vereinbaren lässt, zumal sein Revisionsgesuch im April 2013 eingereicht wurde.
4.2.7 Unter diesen Umständen können die im Revisionsverfahren ins Recht gelegten Beweismittel gar nicht in die Hände der Mieter des Hauses der Eltern des Gesuchstellers gefallen sein. Sollten sie tatsächlich ausgestellt worden sein, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie den vor Ort ansässigen Verwandten des Gesuchstellers ausgehändigt worden wären. Ferner erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die pakistanischen Behörden Vorladungen und Haftbefehle an Leute, die mit der Person, nach welcher gesucht werden soll, nichts zu tun haben, mithin an unzuständige Personen, abgegeben haben. Vielmehr spricht dieses Vorbringen im Revisionsgesuch gegen die tatsächliche Existenz der erwähnten Beweismittel.
4.2.8 Somit kann dem Gesuchsteller nicht geglaubt werden, dass die beiden Vorladungen und der Haftbefehl, welche im Revisionsverfahren zu den Akten gegeben wurden, zuerst an unzuständige Personen gegangen, erst später zum Vorschein gekommen und dann vom Onkel über eine Drittperson in die Schweiz geschickt worden sind.
4.2.9 Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass die erwähnten Beweismittel, sollten sie in der Tat ausgestellt worden sein, den Verwandten des Gesuchstellers im Jahr 2010 ausgehändigt worden sind und von diesen während des laufenden ordentlichen Verfahrens bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 hätten in die Schweiz übermittelt werden können. Die vom Gesuchsteller dargelegten Gründe, warum die Verwandten die Beweismittel dem Gesuchsteller nicht schon im ordentlichen Verfahren in die Schweiz geschickt haben, vermögen nicht zu überzeugen.
4.2.10 Unter diesen Umständen ist die Einreichung dieser Beweismittel mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel als verspätet zu betrachten und vermag schon deshalb nicht zu einer Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 zu führen.
4.2.11 Darüber hinaus wirft das Erscheinungsbild der erwähnten Beweismittel weitere Fragen auf. Auffallend ist insbesondere, dass Vordruck und Stempel der Dokumente kopiert sind, während die Daten nachträglich von Hand eingefügt zu sein scheinen, was gegen die Echtheit der Dokumente spricht. Da im Übrigen Dokumente dieser Art leicht käuflich erwerbbar sind, ist deren Beweiswert ohnehin gering. Aufgrund der zuvor aufgeführten Ungereimtheiten und infolge des zweifelhaften Erscheinungsbildes ist vorliegend deshalb davon auszugehen, dass sie nicht als authentisch zu betrachten sind, sondern erworben wurden, um nachträglich einen Sachverhalt belegen zu wollen, der von den erst- und zweitinstanzlichen Asylbehörden - und damit rechtskräftig - als unglaubhaft qualifiziert worden ist. Aus diesen Gründen sind die Revisionsbegehren des Gesuchstellers und die mit dem Gesuch eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen nachträglich glaubhaft zu machen.
4.2.12 Im Übrigen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 6. März 2010 (recte: 2012) und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 hinsichtlich des bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Beweismitteldokuments (Vorladung vom 28. Juli 2010) zu verweisen (vgl. S. 9 des erwähnten Urteils). Es entspricht folglich nicht - wie im Revisionsverfahren geltend gemacht - den Tatsachen, dass sich die Asylbehörden zu diesem Dokument nicht geäussert haben, weshalb der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG nicht zur Anwendung kommt.
4.3 Die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel stellen nach dem Gesagten keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Ausserdem wurden im ordentlichen Verfahren keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, weshalb auch Art. 121 Bst. d BGG nicht zur Anwendung gelangt. Folglich wurden insgesamt keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem am 21. Mai 2013 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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