Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.05.2025Publikationsdatum: 22.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2416/2025 law/gnb
Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A.________, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 1. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. November 2022 wurde er vom SEM dem Kanton B._______ zugewiesen. Nach der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 13. Juni 2023 verfügte das SEM am 20. Juni 2023, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 24. Februar 2025 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem Lebenslauf aus, er sei in C._______ in der Provinz D._______ geboren. Im Jahre 1993/1994 sei er mit seiner Familie nach E._______ gezogen. Dieser Umzug sei auf seinen Bruder zurückzuführen, der sich 1994 «der Organisation» angeschlossen habe und in die Berge gegangen sei. In diesem Zusammenhang sei die Familie behördlichem Druck ausgesetzt gewesen. Etwa zur selben Zeit sei sein Vater für drei Jahre inhaftiert worden. Als sein Bruder 1997 als Märtyrer gestorben sei, habe man seinen Vater aus der Haft entlassen. Er (der Beschwerdeführer) habe 2009 die Mittelschule abgeschlossen und anschliessend im (...)betrieb seiner Familie in E._______ gearbeitet. Abends habe er sich jeweils seinen politischen Tätigkeiten gewidmet und unter anderem in der örtlichen Leitung der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gearbeitet. Von 1996 bis 2001 habe er für die Zeitung F._______ gearbeitet und diese verteilt. Aufgrund seiner Tätigkeit für diese Zeitung sei er mehrmals von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Die Leitung dieser Zeitung habe jeweils seine Freilassung erwirken können. Der Hauptsitz der Zeitung sei 2015 mittels einer Bombe in die Luft gejagt worden. Er sei drei bis vier Jahre lang in E._______ auch als (...) in einem eigens gegründeten Unternehmen tätig gewesen, habe diese Firma aber aus wirtschaftlichen Gründen wieder aufgelöst. Er sei verheiratet und Vater von (...) Kindern. Ein Bruder lebe in der Schweiz. Seine übrigen Geschwister sowie seine Frau und Kinder seien in der Türkei wohnhaft, ein Bruder sei derzeit im Gefängnis.
B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten sich intensiv für die kurdische Sache engagiert. Zu Beginn seiner parteilichen Tätigkeiten sei er aufgrund seines jungen Alters im Jugendflügel der Partei gewesen und habe sich im Bereich (...) eingebracht. Später habe er etwa bei der Organisation von Parteianlässen in seinem Quartier mitgewirkt und sich auch in der Jugendarbeit engagiert. Zuletzt sei er in der Parteileitung in seiner Kreisstadt tätig gewesen. In diesem Rahmen sei er dafür verantwortlich gewesen, Leute nach behördlichen Einschüchterungsversuchen jeweils wieder zu beruhigen. Auch habe er Leute motiviert, kurdischen Vereinen beizutreten. Sieben Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei sei er vom Geheimdienst verschleppt und insgesamt sechs Tage festgehalten worden. Dabei seien Beamte, die ihm von seinen Teilnahmen an kurdischen Anlässen und Kundgebungen bekannt gewesen seien, bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, in ein Auto einzusteigen. Zuerst habe man ihm mitgeteilt, dass er zum Polizeiposten gebracht und anschliessend wieder entlassen werde. Auf der Fahrt seien seine Augen verbunden worden. Nach der Ankunft sei er in einen Raum gesperrt worden. Verschiedene Beamte hätten im Verlauf dieser sechs Tage von ihm Informationen über die Parteitätigkeiten seiner Kreisstadt verlangt. Er sei auch aufgefordert worden, als Informant für die Behörden tätig zu sein, wofür ihm eine monetäre Entschädigung in Aussicht gestellt worden sei. Während vier von sechs Tagen der Festhaltung habe er schwere Folter erlebt. Dabei seien ihm etwa Stromschläge, unter anderem an seinen Genitalien, verabreicht worden. Er habe sich davor gefürchtet, getötet zu werden, hätte er die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit nicht angenommen. Er habe diese deshalb zwar akzeptiert, jedoch nie die Absicht gehabt, tatsächlich für die Behörden zu arbeiten. Nach seiner Freilassung habe er einmal im Monat zur Polizeiwache gehen und Unterschrift leisten müssen. Die ersten beiden Male habe er gesagt, dass er keine neuen Informationen habe. Beim dritten Mal habe er erneut keine Informationen geliefert, woraufhin einer der anwesenden Beamten die Fassung verloren, ihn angegriffen und mit einer Flasche oder einem Glas am Kopf verletzt habe. In der Folge hätten die weiteren anwesenden Personen eingegriffen und die Situation geschlichtet. Aufgrund der entstandenen Verletzung hätten die Beamten ihn in ein Krankenhaus gebracht, woraufhin seine Wunde genäht worden sei. Er habe gegen den Verursacher dieser Verletzung Anzeige erstattet, dies auch mithilfe eines Anwalts, der Fall sei jedoch nicht weiter untersucht worden. Er habe anschliessend weitere Nachteile erlitten. So hätten die Behörden etwa seine Wohnsitzadresse öffentlich bekannt gemacht. Dies sei insbesondere hinsichtlich der vielen rechtsradikalen Gruppierungen in seinem Quartier besorgniserregend gewesen. Es sei auf seine Wohnung geschossen und die Reifen seines Fahrzeugs seien mehrfach beschädigt worden. Diese Vorfälle habe er jedoch nie offiziell bei den Behörden registrieren lassen.
Er habe die Türkei verlassen, weil er enorm unter Druck gestanden habe. Nach einer Kundgebung am (...) 2022 seien gegen ihn und weitere Personen Untersuchungen eingeleitet worden. Über den Stand dieses Verfahrens wisse er nichts und habe diesbezüglich auch nichts unternommen. Nach diesem Vorfall habe ihm seine Familie geraten, sich von seinen politischen Aktivitäten zu distanzieren, um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden. Er habe sich anschliessend an vielen Orten versteckt, überwiegend in E._______ Etwa (...) 2022 sei er aus der Türkei ausgereist. Seine Familie sei nach seiner Ausreise von der Polizei aufgesucht worden. Seine Frau habe ihm diesbezüglich berichtet, dass man sich nach ihm erkundigt habe, er wisse jedoch nicht, aus welchem Grund. Seine Frau und Kinder würden sich die meiste Zeit bei seiner Schwiegerfamilie aufhalten. Es sei seit seiner Ausreise ausserdem mehrfach Post zu ihm nach Hause geschickt worden. Da niemand zuhause gewesen sei, sei diese zum Stadtteilvorseher gebracht worden. Bis heute habe niemand diese Post abgeholt, somit habe er keine Informationen bezüglich des Inhalts dieser Schreiben. Nach seiner Ausreise sei zudem sein Vater angeschossen worden, die Täterschaft habe jedoch nicht ausfindig gemacht werden können. Seine Familie habe sich anschliessend an den Menschenrechtsverein IHD (Insan Haklari Derne i) gewandt. Er habe ausserdem erfahren, dass ein Bruder nach seiner Ausreise ebenfalls aufgefordert worden sei, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet und anschliessend getötet zu werden.
B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein:
Türkischer Führerschein;
Familienregisterauszug vom 11. November 2022;
Rückschein eines Einschreibens der Staatsanwaltschaft G.\_\_\_\_\_\_\_;
Foto des Beschwerdeführers mit blutigem Gesicht;
Fotos des Beschwerdeführers mit HDP-Parteimitgliedern von G.\_\_\_\_\_\_\_;
Formular zur Verfolgung von Rechtsverletzungen vom (...) 2024;
Diverse Fotos, Screenshots und Videos von politischen Kundgebungen (auf USB-Stick);
Spitalrapport in türkischer Sprache vom (...) 2024 mit entsprechender Fotodokumentation und Röntgenbildern den Vater des Beschwerdeführers betreffend;
Feststellungsrapport der türkischen Polizei vom (...) 2024 die Tochter des Beschwerdeführers betreffend.
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. März 2025 (eröffnet am 7. März 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. April 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache mit den neuen Beweismitteln an das SEM zurückzuweisen und neu zu beurteilen, subeventualiter sei festzustellen, dass seine Rückkehr in die Türkei (gesamtes Territorium) nicht zulässig sei, und er sei entsprechend in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Der Eingabe lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht und eine Honorarnote bei.
E. Mit Schreiben vom 8. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 15. April 2025 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 28. April 2025 ein.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 15. April 2025 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers, H._______ (N [...]) wurden von Amtes wegen beigezogen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen fest, es würden keine Hinweise vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die von ihm geltend gemachte Mitnahme und Aufforderung zur Spitzeltätigkeit habe etwa eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden. Während dieser Mitnahme habe er sich schliesslich bereit erklärt, Informationen der Parteitätigkeiten seiner Kreisstadt an die Beamten zu über-liefern. Anschliessend sei er insgesamt dreimal zum vereinbarten Polizeiposten zitiert worden, um die geforderten Informationen zu übermitteln. Die dritte und somit letzte Informationsübermittlung habe etwa sieben Monate vor der Ausreise stattgefunden. Zwei dieser drei vereinbarten Treffen seien ohne Konsequenzen geblieben, obschon er keine Informationen übermittelt habe. Bei der dritten und letzten Informationsübermittlung sei er von einem Beamten mit einer Flasche oder einem Glas am Kopf verletzt worden, da er dort zum dritten Mal in Folge angegeben habe, keine Informationen zu haben. Drei Treffen innerhalb eines Jahres würden insgesamt nicht von einem speziell grossen Interesse der Behörden an seiner Person zeugen. Die Verletzung, welche ihm ein einzelner fehlbarer Beamter beim dritten Treffen zugefügt habe, sei auf dessen Unbeherrschtheit zurückzuführen. Die anderen anwesenden Beamten hätten damals schlichtend eingegriffen und den übergriffigen Beamten gestoppt. Somit qualifiziere sich dieses Ereignis als Einzelfall und vermöge das geltend gemachte Verfolgungsinteresse nicht zu bestärken. Dass die anderen Beamten in dieser Situation die Position des Beschwerdeführers verteidigt, den eigenen Kollegen gestoppt, den Beschwerdeführer zur Untersuchung in ein Krankenhaus gebracht und anschliessend gehen lassen hätten, spreche ebenso gegen ein ungebrochenes und anhaltendes Interesse der Beamten an seiner Person. Nach dieser dritten und letzten Informationsübermittlung sei es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen. Obschon der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung angegeben habe, sich anschliessend bei diversen Verwandten in E._______ versteckt zu haben, gehe weder aus dem Gesagten noch aus den Akten hervor, dass er nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise mit Nachdruck gesucht worden sei. Auch seine erneute Teilnahme an einer Demonstration im (...) 2022 spreche dagegen, dass er seitens der Behörden tatsächlich eine Verfolgung befürchtet habe. Sollte ihm durch die türkischen Behörden tatsächlich Gewalt angetan worden sein, spreche sich das SEM gegen ein solches Verhalten aus. Jedoch setzte die Anerkennung als Flüchtling eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Ohne das geltend gemachte Ereignis zu verkennen, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile hätten sich zudem lediglich auf einen lokalen Umkreis beschränkt. Somit wäre es denkbar, dass er sich bei einer Rückkehr in einem anderen Bezirk in E._______ oder auch in einer anderen Stadt niederlassen könnte. Er verfüge in diversen Bezirken E._______ sowie auch in I._______ über Verwandte. Es würden ausserdem keine Hinweise vorliegen, wonach ihm ein solcher Umzug nicht zumutbar oder möglich sein sollte. Weiter verfüge er über keine Risikofaktoren, welche eine Furcht vor einer flüchtlings-rechtlich relevanten Verfolgung zu schärfen vermöchten. Er habe zwar angegeben, sich politisch engagiert zu haben. Jedoch sei er offensichtlich nur auf einem niederschwelligen Niveau politisch tätig gewesen. Auch die politischen Aktivitäten seiner Familie vermöchten sein Profil nicht bedeutend zu schärfen. Sodann würden auch keinerlei Hinweise vorliegen, dass der Vorfall seinen Vater betreffend, bei welchem dieser von unbekannten Personen angeschossen worden sei, in irgendeinem Zusammenhang mit ihm (dem Beschwerdeführer) stehe. Hinsichtlich der Schüsse, die auf sein Haus abgegeben worden seien, und der aufgeschlitzten Autoreifen habe er angegeben, diese nie zur Anzeige gebracht zu haben. Zudem sei auch hier die Täterschaft unbekannt. Solche Taten würden auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen, welche von den türkischen Straf- und Justizbehörden verfolgt würden. Da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nie eine Anzeige oder Meldung bei den Behörden abgesetzt habe, könne den Behörden in diesem Fall keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Sollte es bei einer Rückkehr erneut zu ähnlichen Unannehmlichkeiten kommen, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich bei den Behörden zu melden und diese Vorfälle, wenn nötig mit Nachdruck und mit Hilfe eines Anwalts, wie er dies früher auch schon gemacht habe, zur Anzeige zu bringen. Weiter vermöge auch das von ihm erwähnte Strafverfahren an sich noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. So habe er weder zum aktuellen Stand des Verfahrens noch zum genauen Straftatbestand irgendwelche Angaben machen können und lediglich dargelegt, es handle sich um ein Verfahren wegen «Terror». Er habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Zudem würden in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den schliesslich eröffneten Gerichtsverfahren, die den Straftatbestand betreffen würden, den er geltend mache, hätten in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet. Es würden insgesamt keine Hinweise vorliegen, dass ihm bei einer Rückkehr in der Türkei tatsächlich ein mit einem Politmalus behaftetes Strafverfahren drohen würde. Im Weiteren habe er sich weder persönlich noch mit Hilfe eines Anwalts nach dem Stand dieses Verfahrens erkundigt, was nicht dafürspreche, dass er sich durch dieses Verfahren besonders bedroht gefühlt habe. Auch habe er das genannte Verfahren mit keinen Dokumenten belegen und den Inhalt der erwähnten Schreiben respektive der erhaltenen Post seit der Ausreise nicht wiedergeben können. Hätte seine Familie diese Schreiben als derart wichtig empfunden, insbesondere auch im Hinblick auf sein Asylverfahren hier in der Schweiz, sei davon auszugehen, dass diese abgeholt und gesichtet wor-den wären. Zuletzt könne hinsichtlich der Vorbringen in Zusammenhang mit seiner Arbeit für die Zeitung F._______ angemerkt werden, dass diese bereits weit zurück liegen würden und somit für die Ausreise nicht kausal gewesen seien. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. An dieser Einschätzung vermöchten weder das Dossier des Bruders noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Vor diesem Hintergrund erübrige sich grundsätzlich eine Prüfung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit. Dennoch sei anzumerken, dass unter anderem erstaune, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung dargelegt habe, im Rahmen der sechstägigen Mitnahme Folter erlebt zu haben. Diese Folter habe in seinen Schilderungen während der ersten Anhörung zu keinem Zeitpunkt Erwähnung gefunden, obschon er angehalten worden sei, alle für sein Asylgesuch relevanten Gründe detailliert und ausführlich zu beschreiben. Weiter würden seine Ausführungen zu den erlebten sechs Tagen in der ergänzenden Anhörung von denjenigen in der ersten Anhörung abweichen. So habe er angegeben, dass am ersten Tag der Mitnahme niemand mit ihm gesprochen habe. Erst am zweiten Tag habe man hart mit ihm geredet, wobei der Ton in den nächsten Unterhaltungen schrittweise angenehmer worden sei. Entgegen dieser Angaben habe er in der ergänzenden Anhörung angeführt, dass er am ersten Tag fast bis zum Tode geschlagen worden sei. Am zweiten Tag sei er mit einem Kabel gefoltert worden. Diese Folter habe vier Tage gedauert. Ebenso habe er sich bezüglich gewisser zeitlicher Aspekte widersprüchlich geäussert. Einerseits habe er angegeben, dass die Mitnahme eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden habe, später habe er angegeben, dass dies sieben Monate vor der Ausreise gewesen sei. Aufgrund dieser frappanten Unterschiede in seiner Darstellung der Erlebnisse könne davon ausgegangen werden, dass seine Vorbringen nicht allesamt der Wahrheit entsprechen würden.
Der Beschwerdeführer wurde in der Zwischenverfügung vom 15. April 2025 hinsichtlich der in Aussicht gestellten Nachreichung von Beweismitteln im Zusammenhang mit dem geltend gemachten laufenden Strafverfahren auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen, wonach das Bundesverwaltungsgericht verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen und innert nützlicher Frist eingehen, trotz der Verspätung berücksichtigen kann. Sodann hielt der Instruktionsrichter fest, dass keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme bestehe (vgl. Beschwerde S. 8) und wies darauf hin, dass der angerufene Zeuge jedoch als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen könne (vgl. zum Ganzen Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N106, N116 und Art. 14 N23, N63). Der (teilweise sinngemässe) Eventualantrag, es sei das SEM anzuweisen, J.________ zu befragen, ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Hinsichtlich der Rüge, das SEM sei anlässlich der Erstanhörung nicht auf angebotene Beweismittel eingegangen (vgl. Beschwerde S. 8 f.), ist - wie in der Zwischenverfügung erwähnt - festzuhalten, dass es dem im Asylverfahren vertretenen Beschwerdeführer jederzeit offen gestanden hätte, diese von sich aus nachzureichen, was er bis heute unterlassen hat. Die Einschätzung in der Zwischenverfügung, dass keine Hinweise auf eine formelle Rechtsverletzung seitens des SEM ersichtlich seien und die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt zu haben scheint, ist auch nach einer neuerlichen Prüfung der Akten zu bestätigen. Demnach sind die Eventualanträge, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in einer Anhörung vertieft zu seinem politischen Engagement zu befragen, wobei das SEM nicht von angebotenen Beweismitteln abzusehen habe (vgl. Beschwerde S. 8 f.), beziehungsweise die Sache sei mit den neuen Beweismitteln - solche wurden im Übrigen auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht eingereicht - an die Vorinstanz zurückzuweisen und neu zu beurteilen (vgl. Rechtsbegehren 3), abzuweisen.
7.1
7.1.1 In der Zwischenverfügung vom 15. April 2025 wurde weiter festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die Erwägungen des SEM weitgehend überzeugend erscheinen würden und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz kaum zu beanstanden sein dürften. Zwar scheine das SEM - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt werde - in zeitlicher Hinsicht zu Unrecht einen Widerspruch festgestellt zu haben. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung vom 13. Juni 2023 nämlich angegeben, vor etwa eineinhalb Jahren beziehungsweise etwa sieben Monate vor seiner Ausreise vom Geheimdienst verschleppt worden zu sein (vgl. SEM-act. [...]-18/19 F71), welche Aussagen beide auf einen Zeitpunkt ungefähr (...) 2022 schliessen lassen würden. Da der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, er habe danach einmal im Monat zur Polizeiwache gehen und Unterschrift leisten müssen (vgl. SEM-act. [...]-36/11 F20), dürfte die dritte Vorsprache auf dem Polizeiposten - übereinstimmend mit dem Einwand in der Beschwerde - rund vier Monate vor der Ausreise stattgefunden haben (vgl. Beschwerde S. 5).
7.1.2 In der Zwischenverfügung wurde weiter erwogen, dass die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente nicht geeignet erscheinen würden, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen. Selbst wenn die Art der während der Entführung geltend gemachten Folter für den Beschwerdeführer schambehaftet wäre, erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich der ersten Anhörung - über die kurze Bemerkung ganz zu Beginn hinaus (vgl. SEM-act. [...]-18/19 F6: «Es geht mir soweit gut. Ich wurde mehrmals von den Behörden in der Heimat festgenommen und gefoltert. [...]») - nicht zumindest ansatzweise vorgebracht habe, es sei ihm während der Entführung Schlimmes widerfahren, über das er nicht sprechen könne (vgl. Beschwerde S. 9). Die erst anlässlich der Zweitanhörung geltend gemachte Folter dürfte sodann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die übrigen vom SEM festgestellten Widersprüche in den Schilderungen der Festnahme nicht erklären (vgl. Beschwerde S. 9). Der Beschwerdeführer habe zudem ausdrücklich erklärt, ein gemischtgeschlechtliches Team sei für ihn kein Problem (vgl. SEM-act. [...]-36/11 F67 f.). Im Weiteren dürfte die vorinstanzliche Qualifizierung der Handlung des fehlbaren Beamten als «Unbeherrschtheit» trotz ihrer potentiellen Gefährlichkeit (Verletzung am Kopf mit einer Glasflasche) nicht zu beanstanden sein. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das Intervenieren der anderen Beamten vermöge das Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer nicht zu vermindern, sondern bekräftige vielmehr das Interesse an seiner Spitzeltätigkeit (vgl. Beschwerde S. 5), erscheine nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Sodann dürfte der Einwand, der Beschwerdeführer habe an der Kundgebung vom (...) 2022 nicht teilgenommen, sondern sei in den letzten vier Monaten vor seiner Ausreise für den türkischen Staat nicht mehr erreichbar gewesen, mit Verweis auf seine Aussagen nicht überzeugen (vgl. SEM-act. [...]-36/11 F29).
7.1.3 Hinsichtlich der bis heute fehlenden Akten zum geltend gemachten hängigen Strafverfahren wurde in der Zwischenverfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer sei anlässlich der ersten Anhörung vom 13. Juni 2023 aufgefordert worden, «jegliche Unterlagen nachzureichen, die vor allem einen Bezug zum Strafverfahren haben» (vgl. SEM-act. [...]-18/19 F109). Vor diesem Hintergrund erstaune, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 24. Februar 2025 noch immer angegeben habe, nichts über den Stand des Verfahrens zu wissen und überdies auf die Frage, ob er diesbezüglich etwas unternommen habe, erklärt habe: «Nein. Ich sehe es auch nicht als nötig, das zu machen» (vgl. SEM-act. [...]-36/11 F36 ff.). Bereits vor diesem Hintergrund würden grosse Zweifel an den geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu e-Devlet angebracht erscheinen (vgl. Beschwerde S. 8). Auch im Übrigen dürften keine Gründe ersichtlich sein, weshalb es dem Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht möglich gewesen sein soll, Auszüge aus e-Devlet und UYAP einreichen (vgl. Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 20/8081: Rückgriff auf das türkische Informationssystem UYAP in Asylverfahren, 27. September 2023; , abgerufen am 10.04.2025). Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren mittels Eingaben seiner Rechtsvertretung geltend gemacht habe, er habe nie einen Zugang zu e-Devlet und UYAP beantragt (vgl. SEM-act. [...]-31/14), dürfte zudem auf seine Aussage anlässlich der ersten Anhörung zu verweisen sein, wonach «alle Zugangscodes und so weiter» auf einem Telefon, das nicht mehr existiere, gespeichert gewesen seien (vgl. SEM-act. [...]-18/19 F106).
7.1.4 Im Übrigen sei - auch hinsichtlich der vom SEM dargelegten fehlenden Risikofaktoren, der bestehenden Aufenthaltsalternativen und der übrigen geltend gemachten Vorfälle - auf die zutreffend erscheinenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten werde. Insgesamt erscheine nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
7.2 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Vorbringen, die Angriffe auf den Vater und den Sohn sowie die Anzeige gegen die Tochter würden Repressionsmassnahmen gegen Familienmitglieder des Beschwerdeführers darstellen, lediglich um eine Mutmassung handelt (vgl. Beschwerde S. 7, vgl. auch SEM-act. [...]-31/14). Sodann erübrigen sich vor dem Hintergrund, dass ein gegen den Beschwerdeführer laufendes Strafverfahren nicht belegt ist, weitere diesbezügliche Ausführungen. Hinsichtlich des am Rande erwähnten und kaum substantiierten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers - es sei unter anderem ein bei einer Demonstration in K._______ im Jahre 2024 aufgenommenes Foto von ihm in der kurdischen Zeitung der Schweiz veröffentlicht worden (vgl. Beschwerde S. 9) - ist festzuhalten, dass dieses selbst bei Wahrunterstellung lediglich als niederschwellig zu qualifizieren wäre.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist auf die vorstehende Erwägung 7.2 zu verweisen. Sodann blieben die in einem Satz pauschal vorgebrachten psychischen Probleme, aufgrund derer der Beschwerdeführer dringend medizinische Unterstützung benötige, gänzlich unbelegt (vgl. Beschwerde S. 10). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 28. April 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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