Entscheiddatum: 16.05.2013Publikationsdatum: 29.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2428/2013
Urteil vom 16. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),Pakistan,vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Bloch, Advokat,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 3. September 2011 von Islamabad aus auf dem Luftweg verliess und am 5. September 2011 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 26. September 2011 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 15. März 2013 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, stamme aus dem Distrikt N._______ und gehöre der Ahmadiyya an,
dass sein Vater noch vor seiner Geburt ermordet worden sei, weil er Ahmadi gewesen sei,
dass sein Onkel am 28. Mai 2010 bei einem Bombenanschlag auf eine Ahmadiyya-Moschee in Lahore ums Leben gekommen sei,
dass schliesslich er selber am 27. Januar 2011 bei seiner Rückkehr aus O._______ angegriffen, mit einem Messer verletzt und in der Folge in ein Spital in N._______ eingeliefert worden sei,
dass er am 26. August 2011 nach dem Freitagsgebet mit Stöcken und Gewehren angegriffen worden sei,
dass sein Geschäft angezündet worden sei, woraufhin die Polizei gekommen sei, ihn verhaftet und mehrere Tage auf dem Polizeiposten festgehalten habe, um ihn schliesslich zum Gerichtsgebäude zu chauffieren,
dass ihm unterwegs die Flucht gelungen sei und er sich in der Folge zunächst nach O._______ und anschliessend nach Islamabad, dem Ausgangspunkt für seine Reise in die Schweiz, begeben habe,
dass es ihm auch in der Schweiz nicht gut gehe und er Selbstmordgedanken hege,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: seinen pakistanischen Führerschein, seine Geburtsurkunde, eine Bestätigung, dass seine Familie im NADRA-Register verzeichnet sei, einen Zeitungsartikel zum Tod seines Vaters, eine von ihm verfasste Anzeige an die pakistanische Polizei, ein Schreiben des Spitals in N._______, ein Blatt mit dem Briefkopf seines Geschäfts in Pakistan sowie Ausdrucke von Berichten zur derzeitigen Situation in Pakistan,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 8. April 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers basierten grundlegend auf seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya, indessen festzuhalten sei, der Beschwerdeführer wisse nicht viel über die Ahmadiyya und könne namentlich grundlegende Fragen zu dieser Religionsgemeinschaft nicht richtig beantworten, obwohl er eigenen Angaben zufolge wöchentlich zum Freitagsgebet gegangen sei,
dass er demnach seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya nicht glaubhaft machen könne, weshalb bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestünden,
dass diese Zweifel durch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erhärtet würden, zumal diese insbesondere unsubstanziiert ausgefallen seien, Wiedersprüche enthielten oder stereotyp ausgefallen seien, wie etwa die Schilderungen der zwei geltend gemachten Angriffe, der telefonischen Drohanrufe und seiner Flucht,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise den 14. August 1985 als Geburtsdatum angegeben, gleichzeitig die Ermordung seines Vaters mit einem Zeitungsartikel vom 30. Mai 1984 belegt und anlässlich der BzP auch noch erklärt habe, er sei zwei oder drei Monate nach dem Tod seines Vaters zur Welt gekommen, was zum einen unmöglich und zum anderen widersprüchlich sei,
dass er bei der BzP angegeben habe, im Anschluss an die Messerattacke vom 27. Januar 2011 sei er zwei Tage lang bewusstlos und danach noch etwa einen Monat im Spital gewesen, während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung gesagt habe, er sei drei Tage lang bewusstlos gewesen und habe etwa drei bis vier Tage im Spital bleiben müssen,
dass bei dieser Sachlage die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne und die von ihm eingereichten Beweismittel keinen Beweiswert hätten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung als Flüchtling beantragen liess,
dass demnach von einer Wegweisung abzusehen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, er sei zwar von Geburt an Ahmadi, doch wisse er als einfacher Autohändler leider nicht viel über seine Religion,
dass auch ein Protestant das Geburtsdatum von Luther oder Zwingli nicht kenne, manchmal sogar nicht einmal das Jahrhundert, in dem diese Personen gelebt hätten, weshalb es nicht zu überraschen vermöge, wenn der Beschwerdeführer das Geburtsdatum des Religionsgründers nicht nennen könne oder dessen Bild nicht erkenne,
dass er unbestreitbar ein Ahmadi sei,
dass sich die Widersprüche auf (unwesentliche) Details bezögen, wie etwa auf die Zahl von Demonstrationsteilnehmern oder auf die Frage, ob er zwei oder drei Tage im Koma gelegen habe,
dass er in der Schweiz unter miserablen Bedingungen lebe, sich in seiner Haut unwohl fühle und deshalb einen Suizidversuch unternommen habe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge wöchentlich zum Freitagsgebet in die Moschee begeben habe (A12/27 F60 - F64 S. 8), weshalb die bei ihm weitestgehend fehlenden Kenntnisse der eigenen Religion den Schluss nahelegen, er habe der Ahmadiyya niemals angehört,
dass beispielsweise jedem gläubigen Ahmadi bekannt ist, wie die beiden Gruppen der Ahmadiyya-Bewegung heissen, weshalb die diesbezügliche Ignoranz des Beschwerdeführers (A4/12 Ziff. 15 S. 6) auf fehlenden Kontakt zu dieser Religionsgemeinschaft schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer somit die geltend gemachte Religionszugehörigkeit nicht glaubhaft machen kann, weshalb auch die daran anknüpfende Verfolgungssituation unglaubhaft ist,
dass es insbesondere keinen Anlass zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer habe seine Verletzung durch einen Messerstich in dem von ihm geltend gemachten Kontext erlitten,
dass es sich bei den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen nicht um unwesentliche Details handelt, machte der Beschwerdeführer doch beispielsweise anlässlich der BzP geltend, er habe ungefähr einen Monat lang im General Hospital in N._______ verbringen müssen (A4/12 Ziff. 15 S. 5), während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung geltend machte, er habe lediglich drei bis vier Tage im Spital und danach einen Monat lang zu Hause bleiben müssen (A12/27 F121 S. 14),
dass in Übereinstimmung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe etwa neun Monate nach der Zeugung - und somit nicht erst nach 15 Monaten - das Licht der Welt erblickt, weshalb sein Versuch, den Widerspruch auszuräumen, insofern untauglich ist, als eine seiner Erklärungen die geltend gemachte Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Zeugung und Geburt nicht nur nicht verkleinert, sondern noch um vier bis fünf Monate ausdehnt (A12/27 F173 - F176 S. 19/20),
dass dementsprechend davon auszugehen ist, der Zeitungsartikel, der den Tod seines Vaters bezeugen soll, beziehe sich auf eine andere Person als den Vater des Beschwerdeführers,
dass sich angesichts derartiger Unstimmigkeiten der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern hat die geltend gemachte Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden,
dass im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, und es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen oder die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich allfällige suizidale Tendenzen des Beschwerdeführers (A12/27 F171 S. 19), sollten sie nicht gleichfalls frei erfunden sein, auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers medizinisch behandelt werden können, dies noch dazu im Idiom des Beschwerdeführers, was den Erfolgsaussichten eines therapeutischen Gesprächs zuträglich ist, weil die in diesem Zusammenhang störende Präsenz einer Drittperson, des Dolmetschers, im Heimatstaat entfällt,
dass der Beschwerdeführer seinen sozialen Abstieg vom Autohändler in Pakistan zum Kioskverkäufer in der Schweiz mit einem Monatslohn von lediglich 1'384 Franken (A4/12 Ziff. 8 S. 2, A12/27 F169 S. 19) nach seiner Heimreise nach Pakistan rückgängig machen kann, indem er diese Beschäftigung wieder aufnimmt, was ihm ohne Weiteres zuzumuten ist,
dass er über ein ausreichendes soziales Netz in Pakistan verfügt (A4/12 Ziff. 12 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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