Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 21.10.2025Publikationsdatum: 19.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2428/2024
Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. September 2022 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach.
B. Er wurde am 19. September 2022 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt.
C. Am 13. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus B._______ stamme. In den Jahren 2015 und 2019 habe er sich bei den Wahlvorbereitungen für Kandidaten der Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi - HDP) engagiert und an Demonstrationen, Presseerklärungen und Jugendversammlungen teilgenommen, ohne jedoch Parteimitglied zu sein. Wegen dieser Aktivitäten sei er regelmässig von der Polizei angehalten und schlecht behandelt worden. Die Polizei habe ihn unter Drohungen - wie etwa einem Schulausschluss - als Spitzel anwerben wollen. Nachdem im Mai 2017 anlässlich einer Auseinandersetzung vier seiner Freunde gestorben seien, seien in seinem Dorf ständig Razzien durchgeführt worden. Einmal im Monat seien alle Jugendlichen vor der Schule versammelt worden. Dabei sei es zu Beleidigungen und Drohungen seitens der Polizei und einem erneuten Versuch gekommen, ihn als Spitzel anzuwerben. In der Folge hätten wiederum Geheimdienstmitarbeiter zweimal erfolglos versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren, weshalb er sich entschlossen habe, zu seinem Cousin nach C._______ zu reisen und dort zu arbeiten. Nach seiner Rückkehr habe die Polizei sich wiederholt nach einem Kollegen erkundigt, der sich der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) angeschlossen habe. Kurz nach seiner Heirat im April 2022 hätten Geheimdienstmitarbeitende ihn zur Kooperation aufgefordert und ihm mit einer Anzeige und Gefängnis gedroht. Sie hätten ihm auch eröffnet, seine Posts auf den sozialen Medien zu verfolgen. Einer seiner Cousins, der als Rechtsanwalt tätig sei, habe ihm daraufhin geraten, seinen Aufenthaltsort zu wechseln. In der Folge habe sich die Polizei zweimal im Dorf nach ihm erkundigt. Mitte August 2022 habe er von seinem Cousin erfahren, dass es eine Anzeige gegen ihn geben könnte, deren Inhalt jedoch nicht eingesehen werden könne, weshalb er ihm zur Ausreise geraten habe. Nach seiner Ausreise im September 2022 habe er erfahren, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung laufe, das wohl vom Geheimdienst eingeleitet worden sei. Es bestehe ein weiteres Dossier, das jedoch geheim sei. Sein Cousin und Rechtsanwalt habe in Erfahrung gebracht, dass dieses den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation betreffe und gegen ihn ein Suchbefehl erlassen worden sei. Etwa ein halbes Jahr nach seiner Ausreise habe sich die Polizei bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Daraufhin habe sich sein Bruder zum Polizeiposten begeben, wo er gezwungen worden sei, eine Aussage gegen ihn (den Beschwerdeführer) zu tätigen, wonach er Terrorpropaganda betreibe. Einer seiner Onkel lebe seit etwa 30 Jahren in der Schweiz und habe grosse Probleme in der Türkei erlebt. Ein weiterer Verwandter sei zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden und einer seiner Brüder habe keine Anstellung im öffentlichen Dienst erhalten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente, Fotos und Screenshots ein, darunter auch Akten bezüglich der geltend gemachten Strafverfahren. Diesbezüglich kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
D. Am 29. Dezember 2023 verfügte das SEM, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt (Art. 26d AsylG [SR 142.31]).
E. Mit Verfügung vom 20. März 2024 (Eröffnung am 21. März 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz, sowie den Vollzug derselben an.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner Ausreise widersprüchlich geäussert habe. Er habe angegeben, (...) 2022 mit den Reisevorbereitungen angefangen zu haben, während er an anderer Stelle ausgeführt habe, seinen Pass bereits (...) 2022 einem Schlepper abgegeben und nie zurückerhalten zu haben. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen habe er erwidert, er habe den Pass dem Schlepper gegeben, nachdem er (...) 2022 von Geheimdienstmitarbeitenden angesprochen worden sei, weswegen er gedacht habe, eventuell früher ausreisen zu müssen. Das SEM habe den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Auszug seiner registrierten Ein- und Ausreisen zu besorgen, woraufhin er erklärt habe, wegen des Erdbebens keinen Zugang zum E-Government-Portal (E-Devlet) zu besitzen, was als Schutzbehauptung zu würdigen sei. Es sei somit zu bezweifeln, dass er die Türkei tatsächlich illegal an besagtem Zeitpunkt verlassen habe. Hinsichtlich des vom SEM ebenfalls eingeforderten Auszugs aus dem E-Justiz-Informationssystem (UYAP) bezüglich der offenen Strafverfahren habe er dieselbe Erklärung vorgebracht und zusätzlich mitgeteilt, sein türkischer Anwalt gehe davon aus, dass ihm bewusst der Zugang verweigert werde und er nur die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ausgehändigt erhalten habe. Diese Erklärung sei haltlos. Gerade angesichts der eingereichten Beweismittel müsste sein Anwalt in der Lage sein, dem SEM sämtliche Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer zumindest in Form eines Screenshots transparent zu machen. Es sei folglich nicht glaubhaft, dass der Geheimdienst ihn mit einer Anzeige wegen Präsidentenbeleidigung bedroht habe. Vielmehr deute alles darauf hin, er habe diese Anzeige - wohl aus dem Ausland - bewusst provoziert respektive in die Wege leiten lassen.
Gemäss Beweislage bestehe ein Untersuchungsverfahren wegen Präsidentenbeleidung sowie Propaganda für eine Terrororganisation. Den eingereichten Beweismitteln komme aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zu. Überdies sei gemäss den eingereichten Beweismitteln noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Es sei noch offen, ob die Ermittlung überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung führen würde. Aus dem eingereichten Vorführbefehl ergebe sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung, da dieser dazu diene, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen auszugehen, zumal aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Ohnehin seien die zum Vorführbefehl eingereichten Akten unvollständig.
Die Beiträge auf den sozialen Medien vom (...) 2022, die Gegenstand der Strafuntersuchung seien, stünden ferner in einem auffälligen zeitlichen Zusammenhang mit der angeblichen Ausreise. Ferner habe er seinen Cousin, der Anwalt sei, rund einen Monat vor der Veröffentlichung der Beiträge bevollmächtigt, weshalb ausgeschlossen werden könne, er habe dies wegen des Ermittlungsverfahrens getan. Die Untersuchungen seien zudem offenbar wegen einer Zeugenaussage einer Person mit demselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer in Gang gesetzt worden. Überdies sei mit dem polizeilichen Schreiben vom (...) 2022 ein Dokument in den Akten vorzufinden, das nicht den Beschwerdeführer betreffe, sondern seinen Cousin und eine weitere Person, was auf einen oberflächlichen Umgang mit den Dokumenten hinweise. Schliesslich würden seine Posts weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln noch auf grosse Resonanz stossen. Es sei folglich davon auszugehen, dass er in missbräuchlicher Weise versuche, subjektive Nachfluchtgründe zu setzen. Das SEM gehe davon aus, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden.
Die - auch im Zusammenhang mit den Wahlvorbereitungen - beschriebenen Schikanen seien mangels Intensität sowie Kausalität nicht asylrelevant. Er könnte sich diesen Schikanen und Druckversuchen zudem durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Türkei entziehen.
Zum Wegweisungsvollzug erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zwar aus einer vom Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinz stamme. Es würden aber begünstigende Faktoren vorliegen, da er ein gesunder junger Mann sei und über einen Universitätsabschluss sowie Arbeitserfahrung verfüge. Überdies würden diverse Familienangehörige in der Türkei leben.
F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus der Grossfamilie D._______ beziehungsweise E._______. Diverse Familienmitglieder seien im Zusammenhang mit dem Vorwurf, sich für die kurdische Bewegung einzusetzen, inhaftiert worden. Drei Cousins und ein Onkel hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, seinen Pass zunächst dem Schlepper abgegeben zu haben, aber erst später ausgereist zu sein, seien nicht widersprüchlich. Sie könnten, wenn überhaupt, einzig unter Plausibilitätsüberlegungen in Frage gestellt werden. Diesbezüglich mahne das Bundesverwaltungsgericht aber zur Zurückhaltung. Angesichts der verfügbaren Country of Origin Information, wonach die Herkunftsregion des Beschwerdeführers offenbar auch ein Rückzugsgebiet der PKK sei, erscheine es plausibel, dass die Polizei die Bevölkerung in seiner Region unter Druck gesetzt habe, um sie als Spitzel zu rekrutieren und diesbezüglich auch mit der Einleitung von Strafverfahren gedroht habe. In die zeitliche Abfolge, zuerst den Pass abzugeben, passe auch die Angabe, im (...) 2022 einen Anwalt bevollmächtigt zu haben, um für ein allfälliges Strafverfahren gewappnet zu sein.
Die Erwägungen des SEM zu E-Devlet seien unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Anwalt habe ihm aufgrund familiärer Probleme im Zusammenhang mit dem Erdbeben nur das Aktenzeichen nennen können. Er selbst habe E-Devlet nach seiner Ausbildungszeit für längere Zeit nicht mehr benutzt, weshalb er sich später nicht mehr habe anmelden können. Er vermute, sein Zugang sei gesperrt worden. Es sei ohnehin nicht ersichtlich, weshalb ein E-Devlet Auszug überhaupt relevant sein könnte, zumal er illegal ausgereist sei.
Hinsichtlich des Zugangs zu UYAP habe offenbar ein Geheimhaltebeschluss bestanden. Nachdem dieser aufgehoben worden sei, habe sich der Richter dennoch geweigert, den Zugang im UYAP vollständig freizugeben. So habe der Richter dem türkischen Anwalt lediglich gewisse Dokumente des UYAP ausgedruckt und ausgehändigt. Er habe aber keinen Zugang zu UYAP in einer Form, die es ihm ermöglichen würde, eine Liste aller hängiger Verfahren erhältlich zu machen. Dies decke sich mit den einschlägigen Länderinformationen, wonach die Freigabe von Akten in UYAP wesentlich vom Stand der Ermittlungen, vom Verhandlungsgeschick und Engagement des beauftragten Rechtsanwalts, aber auch von der Willkür der zuständigen Staatsanwaltschaft abhänge. Dem türkischen Anwalt sei es mittlerweile gelungen, einen Auszug aus UYAP sowie weitere Dokumente zum Strafverfahren zu erhalten. Aus dem Auszug ergebe sich, dass gegen den Beschwerdeführer nicht nur ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung, sondern auch eines wegen Verstosses gegen Art. 7 des Anti-Terrorgesetzes (Propaganda für eine terroristische Organisation) geführt werde, in welchem ein Festnahmebefehl ergangen sei. Dies decke sich mit seinen Angaben. Aus den Dokumenten ergebe sich, dass der Bruder des Beschwerdeführers gegen ihn ausgesagt habe und offenbar auch noch verhaftet worden sei. Es sei anzunehmen, dass der Bruder für diese Aussage von den türkischen Behörden massiv unter Druck gesetzt worden sei.
Die Schlussfolgerung des SEM, aufgrund der Fälschungsanfälligkeit der Strafakten auf deren fehlende Echtheit zu schliessen, sei unzulässig. So bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die eingereichten Dokumente echt seien. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer ferner vor, die Akten zum Vorführbefehl seien unvollständig, ohne offenzulegen, was genau fehle.
Mit der Feststellung, es sei noch offen, wie sich das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren entwickeln werde, verletzte das SEM den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht. So wäre es gehalten gewesen abzuklären, wie sich das laufende Ermittlungsverfahren entwickle. Losgelöst von dieser Entwicklung zu entscheiden, würde eine antizipierte Beweiswürdigung bedeuten, was entsprechend zu begründen wäre. Dies mache das SEM vorliegend implizit mit dem Hinweis auf die rechtsmissbräuchliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch den Beschwerdeführer selbst. Doch auch das SEM gehe offenbar von der Annahme aus, dass mindestens bei Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer Verurteilung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte. Die Frage des Ausgangs des laufenden Ermittlungsverfahrens wäre daher genauer abzuklären gewesen. Vorliegend sei folglich der Sachverhalt mangelhaft erstellt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Der Vorwurf des SEM, die Posts, die zum Ermittlungsverfahren geführt hätten, würden in einem auffälligen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise stehen und das Verfahren gehe auf eine Anzeige einer Person mit demselben Familiennamen zurück, verkenne, dass der Beschwerdeführer zwar angegebene habe, erst kurz vor der Ausreise vom Verfahren erfahren zu haben, gleichzeitig aber auch ausgesagt habe, dass er davon ausgehe, ein aktueller Post sei dazu genutzt worden, ein altes Verfahren «wieder rauszuholen». Er habe auch stets angegeben, dass es sich beim Wissen über die Verfahren um Informationen aus zweiter Hand handle. Dass gemäss den offiziellen Dokumenten das Verfahren auf die Aussage seines Bruders zurückgehe, könne im türkischen Kontext auch bedeuten, dass der türkische Staat auf den offiziell erstellten Dokumenten lediglich angebe, dass eine Aussage des Bruders vorliege, um sich vordergründig auf bessere Beweise zu stützen. Der Beschwerdeführer habe ferner ausgesagt, schon seit mehreren Jahren entsprechende Posts zu veröffentlichen. Der Vorwurf, eines der Dokumente würde eine andere Person betreffen, übersehe, dass der Beschwerdeführer früher einen anderen Familiennamen getragen habe.
Der Beschwerdeführer habe vor dem Hintergrund, dass er vom Geheimdienst konkret bedroht worden sei sowie der Erfahrungen seines Onkels, der inhaftiert und gefoltert worden sei, begründete Furcht vor Verfolgung. Diverse asylberechtigte Familienangehörige des Beschwerdeführers würden sich in der Schweiz aufhalten und er stamme aus einem kurdisch-alevitischen Dorf, in welchem es regelmässig zu Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch anzunehmen, dass die nunmehr laufenden Verfahren nicht fair ablaufen würden respektive mit einem Politmalus behaftet seien.
Der Vollzug der Wegweisung sei zumindest für unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer sei zwar jung und gesund, stamme aber aus einem vom Erdbeben zerstörten Gebiet. Er könne nicht in eine andere Region ziehen, da er sich nur saisonweise ausserhalb seiner Herkunftsregion aufgehalten habe und nur dort über ein Beziehungsnetz verfüge, das aber wiederum sehr stark vom Erdbeben betroffen sei.
Der Beschwerdeschrift lagen folgende Dokumente bei:
Ausweiskopien von F.\_\_\_\_\_\_\_, G.\_\_\_\_\_\_\_ und H.\_\_\_\_\_\_\_
UYAP Auszug vom (...) 2024
Beschluss in sonstiger Sache vom (...) 2024
Festnahmebefehl vom (...) 2024
Protokolle der Zeugenaussagen von I.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2022 und vom (...) 2023
Weiteres Dokument betreffend I.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023
Festnahmeprotokoll betreffend I.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023
Beschluss in sonstiger Sache vom (...) 2024
G. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 führte das SEM aus, dass nach wie vor nicht schlüssig sei, weshalb der Beschwerdeführer viele Beweisdokumente erst in der Anhörung beziehungsweise auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Er sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er für einen Zugang zu UYAP hätte vor Ort sein müssen, zumal er über einen bevollmächtigten Anwalt in der Türkei verfüge. Die nunmehr eingereichten Dokumente würden Auffälligkeiten aufweisen. So seien sie im Gegensatz zu den bereits eingereichten Dokumenten mit einem unleserlichen Stempel versehen. Beim UYAP-Auszug handle es sich ferner nicht um einen Screenshot, sondern um ein PDF-Dokument, das leicht manipulierbar sei. Dafür spreche unter anderem, dass kein Layout von E-Devlet/UYAP vorhanden sei. Es sei auch wenig plausibel, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Auszug ausstellen sollte, zumal dieser auf E-Devlet/UYAP hinterlegt sein müsste. Dass angesichts dieser offenbar zugänglichen Dokumente weiterhin kein E-Devlet-Auszug über die registrierten Ein- und Ausreisebewegungen vorliege, sei unverständlich. In diesem Zusammenhang verkenne der Beschwerdeführer, dass eine - vom SEM vermutete - legale Ausreise aus einer Auflistung ersichtlich wäre. Die Akten zu den Vorführbefehlen seien unvollständig und dem türkischen Anwalt sollte durchaus bewusst sein, welche Dokumente in solchen Verfahren vorhanden seien. Der Beschluss in sonstiger Sache vom (...) 2024 und der Vorführbefehl vom (...) 2024 würden inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweisen. Betreffend den früheren Familiennamen des Beschwerdeführers sei zu bemerken, dass die Namensänderung im Jahre 2019 stattgefunden habe, das Dokument aber aus dem Jahre 2022 stamme. Es leuchte schliesslich nicht ein, weshalb die türkischen Behörden den Bruder zu einer falschen Zeugenaussage zwingen sollten, da sie auch ohne eine solche Aussage ein Verfahren hätten einleiten können. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er aufgrund der Ausreisegründe seiner in der Schweiz lebenden Verwandten verfolgt werde, weshalb deren Asyldossiers für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien.
H. In der Replik vom 18. Juni 2024 wird entgegnet, dass der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Unterlagen teils selbst aus UYAP heruntergeladen und teilweise direkt von den Behörden erhalten habe. Bei den Stempeln handle es sich um eine Bestätigung, dass die Kopie dem Original entspreche. Zu diesen Dokumenten gehöre auch der UYAP-Auszug im PDF-Format. Ein Screenshot weise im Übrigen nicht mehr Sicherheitsmerkmale auf als der PDF-Auszug. Der türkische Anwalt habe dem Beschwerdeführer mittlerweile die fehlenden Dokumente im Zusammenhang mit dem Vorführbefehl zukommen lassen. Dass in den Dokumenten unterschiedliche Delikte erwähnt würden, sei kein Fälschungsmerkmal, sondern ein Versehen, da auch die türkischen Behörden mit Vorlagen arbeiten würden. Im Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung sei mittlerweile Anklage erhoben worden. Es komme auch in der Schweiz regelmässig vor, dass nach einer erfolgten Namensänderung immer wieder der alte Name behördlich verwendet werde. Aus der Verwendung des alten Namens könne folglich nicht auf eine Fälschung geschlossen werden. Dass es wenig einleuchtend sei, dass der türkische Staat den Bruder zu einer Aussage gezwungen habe, könne nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden. So zeichne sich willkürliches Verhalten eben gerade dadurch aus, dass es oft nicht logisch oder einleuchtend sei. Die Zeugenaussage könne ferner auch als Einschüchterungsmittel gegen die Familie dienen. Der verwandtschaftliche Hintergrund - insbesondere eine Verfolgung von Familienmitgliedern - sei insofern relevant, als dass dieser Auswirkungen auf das Profil des Beschwerdeführers habe.
Der Replik lagen folgende Dokumente bei:
sämtliche per Post vom türkischen Rechtsanwalt erhaltene Dokumente mit Stempel vom (...) 2024 (teilweise bereits früher eingereicht)
Schreiben des türkischen Rechtsanwalts
Schreiben des Beschwerdeführers ans SEM vom 18. Juni 2024 betreffend die Herausgabe der Kimlik Karte / Identitätskarte
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls betreffend Propaganda für eine Terrororganisation vom (...) 2024
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls betreffend Beleidigung des Staatspräsidenten vom (...) 2024
Anklageschrift wegen Beleidigung des Staatspräsidenten vom (...) 2024
Eingangsbeschluss des Gerichts betreffend Beleidigung des Staatspräsidenten
Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom (...) 2024
I. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um einstweilige Herausgabe der Kimlik-Karte respektive Identitätskarte, sollte das Gericht einen Auszug aus E-Devlet betreffend die Ein- und Ausreisen für relevant erachten.
J. Am 8. Oktober 2024 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Ihr Asylgesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 abgelehnt, wogegen die Ehefrau Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Verfahren D-562/2025).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das Beschwerdeverfahren der Ehefrau (D-562/2025) wird mit dem vorliegenden zeitlich koordiniert und im selben Spruchkörper behandelt.
4.1 In der Beschwerde werden zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 1156).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsgrundlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
Klärt die Behörde trotz geltender Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht vollständig ab oder berücksichtigt sie nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände, so liegt gleichzeitig eine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29).
4.3 Dem SEM kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden, zumal es den Sachverhalt hinreichend und vollständig abgeklärt hat. Insbesondere darf die Vorinstanz die Frage der Echtheit von Beweismitteln offenlassen, wenn sie diese als asylrechtlich nicht relevant beurteilt. Dass das SEM aus den türkischen Strafverfahren andere Schlüsse zieht als der Beschwerdeführer, beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung.
4.4 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 VwVG ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.5 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, zumal die Begründung des SEM einer sachgerechten Anfechtung zugänglich ist.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM führt zutreffend aus, dass die im Zusammenhang mit den Aktivitäten bei den Wahlvorbereitungen erfolgten Behelligungen mangels Intensität sowie Kausalität nicht asylrelevant sind.
6.2 Ebenfalls nicht asylrelevant sind die erfolglosen Anwerbeversuche als Spitzel durch den Geheimdienst. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass der Geheimdienst mehrmals versucht habe, ihn als Spitzel zu gewinnen. Letztmals sei jener im (...) 2022 an ihn herangetreten und habe ihm gedroht, eine Akte gegen ihn erstellt zu haben, gestützt auf welche eine Strafverfolgung eingeleitet werde, sollte er der Forderung nicht nachkommen. Sein Rechtswalt habe ihn im (...) 2022 dann über die Existenz eines geheimen Strafverfahrens informiert.
Hinsichtlich der geschilderten Anwerbeversuche fällt auf, dass sich die mehrmaligen Verweigerungen des Beschwerdeführers über Jahre hinweg erstreckt haben, ohne dass es jedoch zu ernsthaften Konsequenzen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer gab an, dass es bereits vor seinem Aufenthalt in C._______ in den Jahren 2020 und 2021 mehrmals zu erfolglosen Anwerbeversuchen gekommen sei. Aus seinen Aussagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass seine Weigerung tatsächliche Konsequenzen gehabt hätte. Auffällig ist dabei, dass er an einer Stelle der Anhörung den Aufenthalt in C._______ zwar als Flucht vor diesen Anwerbeversuchen darstellte (vgl. SEM-act. [...]-22 F77 S. 10), zuvor aber einzig ausgeführt hat, nach C._______ gegangen zu sein, um dort zu arbeiten, ohne dies in den Kontext staatlicher Behelligungen zu rücken (vgl. ebd. F55). Für einen blossen Arbeitsaufenthalt spricht auch, dass er offenbar bereits nach drei Monaten wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, um einen Monat zu arbeiten, bevor er ein zweites Mal für fünf Monate nach C._______ gegangen sei (vgl. ebd. F55 bis F57 sowie F77 S. 10). Dies erweckt den Eindruck, dass der Geheimdienst - sollte es tatsächlich zu Anwerbeversuchen gekommen sein - es nach der Weigerung des Beschwerdeführers jeweils auf sich beruhen liess und kein Interesse hatte, gegen diesen vorzugehen.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahren stehen bei objektiver Betrachtung in keinem Zusammenhang mit den Anwerbeversuchen. Dass die Verfahren auf eine Akte des Geheimdienstes zurückgehen würden, ist bereits deshalb nicht plausibel, da gemäss Angaben des Beschwerdeführers der Geheimdienst ihm im (...) 2022 eröffnet habe, über eine entsprechende Akte zu verfügen. Die Posts, die - soweit ersichtlich - Gegenstand der laufenden Verfahren sind, stammen jedoch vom (...) 2022 und konnten daher gar nicht Gegenstand einer bereits im (...) existierenden Akte gewesen sein. Hinzu tritt, dass die Strafverfahren offenbar auf eine Anzeige seitens seines Bruders zurückgehen. Die Behauptung, der Geheimdienst habe den Bruder zu dieser Aussage gezwungen respektive die Aussage sei nur vorgeschoben, scheint wenig plausibel. Vor diesem Hintergrund ist es zwar hypothetisch möglich, dass tatsächlich der Geheimdienst die entsprechenden Verfahren veranlasst hat. Die Gegenhypothese, wonach die Verfahren keinen solchen Konnex aufweisen, ist bei objektiver Betrachtung aber weitaus wahrscheinlicher.
Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM für nicht glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich im Fokus des türkischen Geheimdienstes gestanden hat.
6.3 Der Beschwerdeführer begründet die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen denn auch mit den zwei hängigen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung respektive Propaganda für eine Terrororganisation. Wie nachfolgend ausgeführt wird, erachtet auch das Gericht die geltend gemachten Strafverfahren nicht als asylrechtlich relevant, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen und Beschwerdeausführungen bezüglich Glaubhaftigkeit und insbesondere Echtheit der eingereichten Gerichtsunterlagen nicht weiter einzugehen ist.
Dazu ist zu bemerken, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung respektive Propaganda für eine Terrororganisation für sich alleine zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Diese Praxis lässt sich grundsätzlich auch auf Sachverhalte anwenden, in welchen die entsprechenden Strafverfahren bereits weiter fortgeschritten sind und bereits Anklage erhoben worden ist. Allerdings gilt es dabei, das Vorliegen der Anklage als schärfendes Element zu berücksichtigen.
Das Vorliegen eines exponierten Profils ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist selbst sehr niederschwellig politisch aktiv, zumal sich seine Aktivitäten - soweit ersichtlich - auf die Teilnahme an Demonstrationen (vgl. SEM-act. [...]-22 F109) und das Teilen, Kommentieren und Liken von Posts in den sozialen Medien beschränkt hat (vgl. ebd. F91 und 119). Eine Schärfung des Profils ergibt sich daraus nicht.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei seine Familie nicht sonderlich politisch aktiv (vgl. ebd. F113), weshalb die anderslautende Behauptung in der Beschwerdeschrift stark zu relativieren ist. Von seinem familiären Umfeld habe sein Onkel H._______, der seit etwa 30 Jahren in der Schweiz lebe, grosse Probleme im Heimatland erlebt und sei gefoltert worden (vgl. ebd. F110). Dazu ist zu bemerken, dass diese Verfolgung bereits Jahrzehnte zurückliegt, ohne dass der Beschwerdeführer deswegen gezielten behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen wäre, als er sich noch in der Türkei befunden hat, weshalb die daraus resultierende Erhöhung des Profils als marginal zu bezeichnen ist.
Ein weiterer Onkel namens J._______ sei zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden (vgl. ebd. F79 und F120). Die genauen Gründe für die Inhaftierung sind den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Gemäss dem in der Beschwerdeschrift verlinkten Medienbericht sei die Verhaftung im Jahre 2022 aufgrund einer PKK-Mitgliedschaft erfolgt ([...], besucht am 13.10.2025). Aufgrund der offenbar politischen Dimension der entsprechenden Verhaftung ergibt sich aus dieser familiären Verbindung durchaus eine gewisse Schärfung des Profils des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass sich eine Akzentuierung seines Profils aus seiner familiären Verbindung zu weiteren, sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten ergebe, namentlich seinen drei Cousins F._______ sowie K._______ (recte: wohl L._______ [vgl. vgl. SEM-act. [...]-11 S. 4 f.) und G._______. Den entsprechenden Dossiers sind jedoch keine Elemente zu entnehmen, die zur Annahme einer wesentlichen Erhöhung des Profils führen würden.
Gesamthaft betrachtet führt somit auch das familiäre Umfeld nicht zu einer merklichen Aggravation des Profils des Beschwerdeführers, zumal einzelne Angehörige zwar durchaus politische Probleme in der Türkei hatten, während die Familie des Beschwerdeführers als Ganzes aber nicht als sonderlich politisch aktiv respektive verfolgt betrachtet werden kann. Die sich daraus ergebende Schärfung des Profils ist folglich als geringfügig zu erachten.
Somit ist nicht anzunehmen, dass die gegen den nicht vorbestraften Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren mit einem Politmalus behaftet sein könnten. Insbesondere ist angesichts des niederschwelligen politischen Profils und entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht mit von Misshandlung oder Folter im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auszugehen, zumal nur mit einer Vorführung zur Befragung und eben nicht mit Untersuchungshaft zu rechnen ist. Die zwei Strafverfahren sind daher als nicht asylrelevant zu bezeichnen.
6.4 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinz B._______, bei welcher der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall individuell zu prüfen und dabei insbesondere den Bedürfnissen vulnerabler Personen hinreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
Wie bereits das SEM bemerkt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Mann (vgl. SEM-act. [...]-22 F7 bis F9), der über einen Universitätsabschluss (vgl. ebd. F41 bis F43), Arbeitserfahrung (vgl. ebd. F45 bis F48) sowie ein weitläufiges Beziehungsnetz, insbesondere in seiner Herkunftsregion (vgl. ebd. F28 bis F34), verfügt. Mit gleichentags ergehendem Urteil D-562/2025 wird das Asylgesuch seiner Ehefrau ebenfalls rechtskräftig abgewiesen, weshalb er mit dieser zusammen in die Türkei zurückkehren kann. In Anbetracht dieser Elemente ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Bevölkerung von B._______ gehe es sehr schlecht, verkennt, dass im Falle des Beschwerdeführers eben gerade begünstigende Faktoren vorliegen, die die allgemein schwierige Lage in der entsprechenden Region aufzuwiegen vermögen.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 18. Juni 2024 ausgewiesene Zeitaufwand von 19.5 Stunden sowie die Spesen von Fr. 68.90 sind als angemessen zu bezeichnen. Der Stundensatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 30. April 2024 auf Fr. 220.- festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich - inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE - auf insgesamt Fr. 4'712.- (4'290 [19.5*220] plus 68.90 [Spesen] plus 353.10 [MWSt]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die amtliche Rechtsbeiständin, Nadja Zink, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'712.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger