Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023.
Entscheiddatum: 15.08.2025Publikationsdatum: 22.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-245/2024
Urteil vom 15. August 2025 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 2. Dezember 2022 wurde er im Rahmen seiner Anhörung vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 7. Dezember 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus der Stadt (...) zu stammen. Von (...) bis Anfang des Jahres (...)habe er sich mit seiner Familie in (...) aufgehalten, anschliessend bis zu seiner Ausreise erneut in (...) gelebt. Er sei seit rund (...) Jahren verheiratet und Vater von (...) Kindern. In den letzten Jahren vor seiner Ausreise habe er in (...) als (...) gearbeitet.
Einer seiner Söhne sei seit ca. (...) für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) in (...) (Nordsyrien) im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) aktiv. Da die türkische Regierung die YPG als terroristische Organisation einstufe, sei er (der Beschwerdeführer) ab etwa (...) ins Visier der türkischen Behörden geraten. In der Folge seien drei Hausdurchsuchungen durch Angehörige der Polizeidirektion durchgeführt worden. Zudem sei er mehrmals zur Polizei vorgeladen worden. Die Behörden hätten Auskünfte über den Aufenthaltsort seines Sohnes verlangt, wobei er jeweils angegeben habe, keine Kenntnisse darüber zu besitzen. Er sei zudem aufgefordert worden, allfällige neue Informationen unverzüglich zu melden. Ferner habe sein Bruder im Jahr (...) an einer Demonstration vor dem Gebäude der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen und sei deswegen zu einer Freiheitsstrafe von (...)Jahren verurteilt worden. Dieser halte sich seither (...) auf. Auch bezüglich dessen Aufenthaltsort seien ihm (dem Beschwerdeführer) von den türkischen Behörden Fragen gestellt worden. Trotz mehrfachen Wechsels seiner Telefonnummer habe der er weiterhin belästigende Anrufe erhalten. Einmal habe sich ein Anrufer als Mitarbeiter des Gouverneursamts in (...) ausgegeben und ihm unter Kenntnis der Aktivitäten seines Sohnes eine Zusammenarbeit angeboten, was er (der Beschwerdeführer) abgelehnt habe. Diese Kontaktaufnahme sei seiner Einschätzung nach als Anwerbungsversuch durch einen staatlichen Agent zu verstehen gewesen. Zwar sei er selbst nie persönlich von den türkischen Behörden bedroht worden, aufgrund zunehmender politisch motivierter Gewaltakte gegen Oppositionelle im öffentlichen Raum habe er jedoch befürchtet, selbst Opfer eines Anschlags zu werden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Schliesslich sei er am 6. September 2022, rund (...) nach dem genannten Telefonanruf, mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist und nach (...) geflogen. Von dort sei er über den Landweg weitergereist und am 18. Oktober 2022 illegal in die Schweiz eingereist.
B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 28. Dezember 2023, der N-Ausweis des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung, ein Internetauszug des Berichts des Menschenrechtsvereins vom 30. Dezember 2021 inklusive Übersetzung sowie drei Bilder des Beschwerdeführers bei politischen Aktivitäten in der Schweiz (jeweils in Kopie) bei.
D. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.
E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein. Ausserdem hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F. Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2024 replizierte.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag zwecks Neubeurteilung der Sache wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden würde. Auch aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die für eine Kassation aus formellen Gründen sprechen könnten. Das Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. So würden die geltend gemachten Erlebnisse in der Türkei (Hausdurchsuchungen, Mitnahmen und Befragungen durch die Polizei) keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland gänzlich verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. So handle es sich vorliegend um Schikanen und Benachteiligungen, die in ihrer Intensität nicht darüber hinausgehen würden, welche breite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass ihm zurzeit weder eine Gefängnisstrafe noch eine Festnahme oder Haft in der Türkei drohe. Ausserdem habe er auch nicht geltend gemacht, dass schwerwiegende Repressalien oder Massnahmen gegen ihn verwendet worden wären. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend auch das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Benachteiligung zu verneinen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM habe zu Unrecht das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Benachteiligung verneint. Namentlich habe es seine Gefährdungslage nicht ernst genommen. Aufgrund der staatlichen Verfolgung, der Drohungen und des Drucks, ein Agent des Staates zu werden, habe er grosse Angst gehabt, dass er getötet, entführt oder verhaftet werde. Zehntausende von Menschen hätten in einer ähnlichen Situation diese Erfahrungen machen müssen. Dies ergebe sich auch aus dem eingereichten Bericht des Menschrechtsvereins vom 30. Dezember 2021. Daher gebe es keinen Grund, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach so vielen Drohungen nicht Verhaftung, Entführung, Verschwindenlassen, Folter und Tod zu gewärtigen hätte. Ausserdem habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz aktiv für die Rechte und Freiheiten der Kurden in der Türkei eingesetzt und dazu an zahlreichen Demonstrationen in der Schweiz aktiv an vorderster Front teilgenommen. Entsprechende Veranstaltungen in der Schweiz würden vom türkischen Geheimdienst durch seine Agenten überwacht, weshalb er im Falle einer Rückkehr - zusätzlich zu seinen ursprünglichen Asylgründen - auch aufgrund seiner exilpolitische Tätigkeit verhaftet, gefoltert und vor unfairen Gerichten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder Unterstützung des Terrorismus zu schweren Strafen verurteilt würde.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, aus der Aktenlage ergäben sich keine Hinweise, die aufzeigen würden, dass der Beschwerdeführer persönlich wegen seiner niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit nach seiner Rückkehr in die Türkei seitens der Behörden oder Dritter konkret etwas zu befürchten hätte. Namentlich sei nicht ersichtlich, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Auch seien keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass er ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten wäre. Im Übrigen verweise es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte.
5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass es viele Anhaltspunkte für die Annahme gebe, dass in der Türkei behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. So sei er aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Bruder und seinem Sohn bereits fichiert. Ausserdem seien Bilder, welche ihn als Teilnehmer einer Veranstaltung zeigen würden, in einer Internetzeitung veröffentlicht worden. Teilnehmer entsprechender Veranstaltungen würden regelmässig durch die türkische Regierung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation belangt. In Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters, seines schlechten Gesundheitszustands und der unmenschlichen Lebensbedingungen in türkischen Gefängnissen sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei seine Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt und sein Leben gefährdet.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
6.2 Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf staatliche Repressionen in Folge der militärischen Aktivitäten seines Sohnes in den Reihen der YPG. In diesem Zusammenhang macht er geltend, wiederholt polizeilich befragt und Ziel von Hausdurchsuchungen geworden zu sein. Diese Massnahmen stehen jedoch erkennbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Sohnes, der sich einer bewaffneten Gruppierung angeschlossen hat, welche von der Türkei als terroristisch eingestuft wird. Solche aufklärerischen polizeilichen Befragungen oder Durchsuchungen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen gegen Dritte vermögen für sich allein nicht die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Auch eine allfällige familiäre Nähe zu einer gesuchten Person vermag eine solche nicht zu begründen, sofern sich die staatlichen Massnahmen nicht als übermässig, willkürlich oder systematisch gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtet erweisen, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Daran vermögen auch die Vorbringen hinsichtlich seines strafrechtlich verurteilten Bruders nichts zu ändern. Namentlich stellt der Umstand, dass er von den Behörden nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt wurde, für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Handlung dar, solange keine belastbaren Anhaltspunkte für eine gezielte Repression gegen den Beschwerdeführer selbst vorliegen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, zu keinem Zeitpunkt persönlich von den türkischen Behörden bedroht worden zu sein. Darüber hinaus konnte er gemäss eigenen Angaben die Türkei legal und ohne erkennbare Schwierigkeiten verlassen. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise keine konkrete, unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene staatliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte.
6.3 Weiter sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Benachteiligung rechtfertigen würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein Anrufer - angeblich aus dem Gouverneursamt - habe versucht, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen, vermag auch dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung zu begründen. Die behauptete Kontaktaufnahme blieb isoliert, führte zu keinen nachweislichen Repressionshandlungen und wurde durch den Beschwerdeführer abgelehnt, ohne dass daraus erkennbare Konsequenzen für ihn resultiert wären. Ausserdem erscheint es nicht nachvollziehbar, dass aufgrund seiner Ablehnung ein anhaltender Verfolgungswille seitens der türkischen Behörden bestehen würde. Auch die geltend gemachten allgemeinen Sicherheitsbedenken - insbesondere die Sorge, auf offener Strasse Opfer eines politisch motivierten Anschlags zu werden - vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Solche vagen Befürchtungen ohne konkrete individuelle Bedrohungslage genügen den Anforderungen an eine glaubhafte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht.
6.4 Zuletzt sind auch die vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Benachteiligung zu begründen. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, wenn sie eine gewisse Intensität, Kontinuität und Sichtbarkeit aufweisen und vom Herkunftsstaat tatsächlich als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen werden. Die Teilnahme an einzelnen pro-kurdischen Veranstaltungen im Ausland vermag für sich allein diese Schwelle nicht zu überschreiten, selbst wenn der Beschwerdeführer dabei in exponierter Position - etwa in vorderster Reihe - fotografiert worden sein sollte und das entsprechende Bild in einem Online-Medium veröffentlicht worden ist. Die pauschale Behauptung, der türkische Geheimdienst sei an solchen Veranstaltungen regelmässig und umfassend präsent, lässt für sich allein noch keine Rückschlüsse auf eine konkrete Erfassung und gezielte Überwachung des Beschwerdeführers durch staatliche Stellen zu. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass den türkischen Behörden entsprechende Bilder bekannt geworden oder dass diesen eine strafrechtlich relevante Bedeutung beigemessen worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohten im Falle einer Rückkehr strafrechtliche Konsequenzen wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die eine solche Annahme stützen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sein Verhalten im Ausland das Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden in einer Weise auf sich gezogen hätte, die auf eine gezielte staatliche Verfolgungsabsicht schliessen liesse. Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligung aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.).
8.4.3 Auch unter Berücksichtigung individueller Umstände wirtschaftlicher oder sozialer Natur bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar wäre. Er verfügt über eine gewisse schulische Bildung sowie Berufserfahrung und kann in (...) auf ein tragfähiges familiäres Netzwerk zurückgreifen. Hinweise darauf, dass er oder seine Angehörigen vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffen gewesen wären, liegen nicht vor. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einem gesundheitlich unauffälligen Zustand befindet, zumal er anlässlich der Anhörung entsprechende Angaben gemacht hat ((...)). Die erstmals im Rahmen der Replik erhobene Behauptung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung blieb jedoch unsubstantiiert und bis anhin unbelegt, weshalb sie nicht zu überzeugen vermag. Damit ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine soziale, wirtschaftliche oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 19. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben.
10.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde mit der genannten Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es ist ihm demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 500.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi
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