Entscheiddatum: 26.03.2013Publikationsdatum: 10.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2452/2012/mel
Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Erich Moser, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka am 25. Januar 2008 und gelangte via Katar, Syrien, einem ihm unbekannten Land und Italien am 8. Oktober 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 25. August 2009 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ / Distrikt D._______ (Nordprovinz). Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Auf dem Weg zu seinem Feld gebe es ein Armee Camp. Die Armee habe ihn zu Unrecht verdächtigt, die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt zu haben, indem er diesen Treibstoff geliefert haben solle. Deswegen sei er im Dezember 2000 verhaftet und 15 Tage lang festgehalten worden. An zwei Tagen sei er geschlagen worden. Nachdem sein Schwiegervater bzw. sein Onkel einem Mann der "People's Liberation Organization of Tamil Eelam" (PLOTE) Geld bezahlt habe, sei er im Januar 2001 (bzw. im Mai oder Juni 2001) vor Gericht gebracht und freigelassen worden. Er habe nie etwas mit der LTTE zu tun gehabt. Vor Gericht habe er allerdings in Aussicht auf Freilassung angegeben, Diesel an die LTTE geliefert zu haben. Danach sei er freigelassen und der zuvor konfiszierte Traktor sowie seine Identitätskarte, sein Führerschein und sein Portemonnaie seien ihm zurückgegeben worden. Er habe jedoch eine Meldepflicht auferlegt bekommen. So habe er sich jeden Sonntag im Armeecamp (bzw. einmal monatlich im Gericht) zur Unterschrift melden müssen. Zwei Mal habe er dies getan. Weil zwei andere Personen beim Befolgen der Meldepflicht im Armeecamp festgehalten und nicht wieder freigelassen worden seien, habe er im Mai 2001 das Land verlassen und sei nach E._______ gegangen, wo er um Asyl nachgesucht habe. Das Asylgesuch sei abgelehnt worden und er sei Ende Juli 2007 wieder nach Sri Lanka zurückgeschickt worden. Zu seiner Ehefrau, mit der er seit 1997 verheiratet sei, und zu seinen drei Kindern nach C._______ (D._______) habe er nicht zurückgehen können, weil wegen des Nichteinhaltens der Meldepflicht in den Jahren 2006 und 2007 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Dieser sei noch immer in Kraft. Das wisse er, weil sowohl der Polizeiposten als auch das Armeecamp nur etwa eine halbe Meile von seinem Haus entfernt seien. Die Polizei gehe häufig zu ihm nach Hause und frage nach ihm. Sie drohten seiner Familie, dass sein Vater bei der Polizei vorbeigehen müsse, wenn er es nicht selber tue. Seine Familie sei ausserdem aufgefordert worden, ihr Zuhause nicht zu verlassen. Deshalb könne seine Ehefrau nicht einmal mit dem behinderten Kind für die medizinische Behandlung nach Colombo gehen. Zudem hätten Leute, die in einem weissen Van herumfuhren, bei ihm zu Hause angerufen und gedroht, seine Tochter zu entführen. Nach seiner Rückkehr aus E._______ sei er zuerst bei einem Schlepper in F._______ untergebracht gewesen und danach habe er noch etwa zwei Monate in G._______ bei einem Onkel des Schleppers gelebt. Am 25. Januar 2008 sei er auf dem Luftweg wieder aus Sri Lanka ausgereist.
C. Als Beweismittel für seine Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwalts vom 25. Juli 2007, ein Schreiben des Gerichts, einen Haftbefehl (in singhalesischer Sprache) aus dem Jahr 2007 mit englischer Übersetzung, einen Haftbefehl aus dem Jahr 2006, ein Rückreisedokument (von E._______ nach Colombo), seine Geburtsurkunde, seine Heiratsurkunde mit englischer Übersetzung, seine Identitätskarte (Nr. (...), ausgestellt in H._______), eine Besuchsbestätigung eines Programms in E._______, die National Security Card aus Grossbritannien, Fotos seiner Familie sowie ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei auf eine Ausweisung zu verzichten und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde vom 5. Juni 2012.
G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Gleichzeitig stellte er fest, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erschienen, indessen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Bei dieser Sachlage sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, bis am 6. Juli 2012 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mangels Komplexität abgewiesen.
H. Am 26. Juni 2012 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den einverlangten Kostenvorschuss.
I. Am 16. Juli 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu.
J. Am 25. Juli 2012 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom 5. Juni 2012 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2000 wegen Verdacht auf Unterstützung der LTTE für 15 Tage verhaftet worden. Nachdem er vor Gericht (nicht wahrheitsgemäss) angegeben habe, die LTTE mit Diesellieferungen unterstützt zu haben, sei er freigelassen worden. Die Behörden hätten ihm seine Identitätskarte, seinen Führerschein, sein Portemonnaie und den konfiszierten Traktor zurückgegeben. Allerdings habe er die Auflage erhalten, sich monatlich beim Gericht (bzw. wöchentlich im Armeecamp) zu melden. Dieser Meldepflicht sei er aber nur zweimal nachgekommen. Im Mai 2001 habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei nach E._______ gegangen, wo er um Asyl nachgesucht habe. In seiner Abwesenheit seien in den Jahren 2006 und 2007 wegen Nichteinhaltens der Meldepflicht zwei Haftbefehle gegen ihn erlassen worden. Deswegen habe er sich nach seinem negativen Asylentscheid und der Rückkehr nach Sri Lanka Ende Juli 2007 nicht zurück zu seiner Familie begeben, sondern sei nach etwa vier Monaten Aufenthalt im Grossraum Colombo in die Schweiz gereist.
4.2
4.2.1 Das BFM lehnte am 4. Mai 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zur Begründung führte es aus, die Situation in Sri Lanka habe sich grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet sei.
4.2.2 Weiter führte das BFM aus, es liege eine asylrelevante Verfolgung nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in den Jahren 2006 und 2007 in Abwesenheit einen Strafbefehl erhalten zu haben. In der Folge hätten sich Beamte bei seiner Frau zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. Die vorgebrachten behördlichen Massnahmen bezögen sich eigenen Angaben zufolge auf das Nichteinhalten seiner Meldepflicht. Sie seien insofern legitim und nicht asylrelevant. Wenn auch die Meldepflicht im Zusammenhang mit der Freilassung aus der Haft nach Verdacht, die LTTE mit Diesellieferungen unterstützt zu haben, stehe, könnten nach heutigen Erkenntnissen des BFM (siehe oben) keine asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen oder -absichten daraus abgeleitet werden.
4.2.3 Das BFM fügte dem an, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Er sei gemäss eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen und habe diese Bewegung auch nie unterstützt. Auch wenn er beim Gericht unterschrieben habe, die LTTE mit Diesel beliefert zu haben, sei dies für die sri-lankischen Behörden nicht mehr von Bedeutung. Hierzu sei festzuhalten, dass das sri-lankische Gericht in D._______ den Beschwerdeführer nach der Verhandlung gleichentags freigelassen habe. Diese Tatsache spreche dafür, dass die sri-lankischen Behörden ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten. So seien ihm zum Beispiel auch die Identitätskarte, der Führerschein, das Portemonnaie und der konfiszierte Traktor wieder zurückgegeben worden.
4.2.4 Das BFM hielt zusammenfassend fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden fürchten müsse. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.3
4.3.1 Auf Beschwerdeebene brachte der Rechtsvertreter vor, das BFM habe übersehen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die LTTE auch mit Geld unterstützt zu haben (F 172). Dem BFM sei deshalb in seiner Argumentation nicht zu folgen, wonach die behördlichen Massnahmen bezüglich des Nichtbefolgens der Meldepflicht legitim und nicht asylrelevant seien. Im konkreten Fall erweise sich die Meldepflicht im Zusammenhang mit der Freilassung aus der Haft nach dem erwähnten Verdacht als Schikane gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund seiner tamilischen Herkunft. Auch sei die vorherige Inhaftierung als unverhältnismässig und mit allgemeinen menschenrechtlichen Grundsätzen als nicht vereinbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei in dieser Situation gezwungen gewesen, via seinen Schwiegervater Beamte zu bestechen, um nach der ungerechtfertigten Inhaftierung freigelassen zu werden. Dies sei die Verfolgungssituation gewesen, wegen derer der Beschwerdeführer erstmals sein Heimatland verlassen und in E._______ um Asyl nachgesucht habe. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, insbesondere Angehörige der tamilischen Volksgruppe, nach der Rückkehr in ihr Heimatland schikaniert würden, wenn sie vorher im Ausland um Asyl nachgesucht hätten. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der sich zu Recht der behördlich angeordneten Meldepflicht widersetzt habe, sofort wieder unrechtmässig inhaftiert würde, wenn er in sein Heimatland zurückgeschickt würde. Somit sei entgegen den Ausführungen des BFM eine asylrelevante Situation gegeben.
4.3.2 Weiter führte der Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer gemäss BFM nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könnte. Er sei gemäss eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen und habe diese Bewegung auch nie unterstützt. Diese Feststellung sei insofern widersprüchlich, als das BFM selber ausführe, der Beschwerdeführer habe die LTTE mit Diesel beliefert, was zweifellos bereits als massgebliche Unterstützung zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung vom 25. August 2009 detailliert geschildert, weshalb er nicht mehr nach Hause habe gehen können, weil sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Polizeiposten sowie das Armeecamp befänden und er festgenommen werden würde, weil seine Freilassung mit der Bedingung verknüpft worden sei, dass er sich monatlich melde, welche Auflage er eben nicht erfüllt habe. Die Vorinstanz habe dieses zweifellos stichhaltige Argument mit keiner Silbe gewürdigt. Auch dass der Beschwerdeführer zu Hause einen Anwalt konsultiert habe, spreche für die Ernsthaftigkeit seiner Situation. Auch sei das Argument des BFM, der Beschwerdeführer sei nach der Verhandlung in D._______ vom sri-lankischen Gericht gleichentags freigelassen worden, nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er dies nur mittels Bestechung der Beamten erreicht habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht Asyl verweigert habe. Der Entscheid sei deshalb aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei auf direktem Weg Asyl zu gewähren.
4.4
4.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016f., mit weiteren Hinweisen).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme (Verdächtigung wegen Unterstützung der LTTE und die nachfolgende Suche nach ihm wegen Nichteinhaltens einer Meldepflicht) sind praxisgemäss vor dem Hintergrund der während des Bürgerkriegs herrschenden allgemeinen Situation zu betrachten. Wie ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung aus der Region wurde der Beschwerdeführer in dieser Zeit verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben. Deswegen wurde er festgenommen und es wurde eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet. Nach 15 Tagen Haft kam es zu einer Gerichtsverhandlung und einer Freilassung des Beschwerdeführers, obwohl er (unrichtigerweise) angegeben hatte, die LTTE mit Diesel beliefert zu haben. Gemäss eigenen Angaben hatte ein Verwandter des Beschwerdeführers ein Bestechungsgeld bezahlt, damit es schneller zu einer Verhandlung kam (vgl. A2/8 S. 5 und A14/22 S. 12). In seinen Vorbringen gibt es aber keine Hinweise, dass die Verhandlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre (vgl. A14/22, S. 14). Die sri-lankischen Behörden sprachen den Beschwerdeführer frei, da sie ihn offenbar nicht für eine Gefährdung der Sicherheit des Staates hielten, ordneten jedoch eine Meldepflicht an. Aus der Haftdauer ergeben sich keine Hinweise, dass dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eine Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde lag. Die Dauer der vom Beschwerdeführer verbüssten Untersuchungshaft von 15 Tagen bewegte sich im üblichen Strafrahmen. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden war, kam es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konflikts. In diesen Kontext (verstärkte Kontrollen etc.) passt es auch, dass gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 ein Haftbefehl wegen Nichteinhaltens der Meldepflicht erlassen wurde. Diese Massnahme der sri-lankischen Behörden war grundsätzlich legitim. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
4.4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/ Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.4.3 Im Mai 2009 ist der Bürgerkrieg mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das Land befindet sich seither wieder unter Regierungskontrolle und es ist zu keinen terroristischen Anschlägen der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sehen sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
4.4.4 Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam (oder dazu verdächtigt wurde), kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt, ist doch aufgrund der Strukturen, welche die LTTE in den ehemals von ihnen kontrollierten Gebieten aufbauten, davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5).
4.4.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein asylrelevantes Risikoprofil im obgenannten Sinne zu begründen. Die srilankischen Behörden richten den Fokus auf ehemalige Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen. Auf den Beschwerdeführer trifft dies nicht zu. Er hatte gemäss eigenen Angaben nichts mit der LTTE zu tun (vgl. A14/22 S.12) und verfügt dadurch über kein politisches Profil. Dass er (unrichtigerweise) vor Gericht angegeben hatte, die LTTE mit Diesel beliefert zu haben, ändert an dieser Einschätzung nichts. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, die in namhafter Weise für die LTTE tätig gewesen sei oder sonst ernsthaft im Verdacht stehe, eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen, wäre er im Jahr 2001 vor Gericht kaum freigesprochen und freigelassen worden. Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden als politisch oppositionell wahrgenommen respektive als namhafter LTTE-Anhänger gesucht würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht ist.
4.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C des Sachverhalts) sind dabei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Im Übrigen kann auch darauf verzichtet werden, auf die in den Vorbringen des Beschwerdeführers enthaltenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Das Asylgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
4.5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.1
5.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie in den Norden und Osten des Landes aufgrund des Bürgerkriegs als grundsätzlich nicht zumutbar bezeichnet hatte (BVGE 2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
5.3.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vorliegend vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort C._______ im Distrikt D._______ (Nordprovinz). Dort leben noch immer seine Ehefrau, seine drei Kinder, sein Vater sowie ein Bruder und eine Schwester (vgl. A2/8, S. 3 und A14/22, S. 10 f.). Der Beschwerdeführer verfügt somit in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er hat die Möglichkeit, wieder bei seiner Familie Unterkunft zu finden, die ihm auch im Übrigen bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. Seine Familie besitzt Reisfelder und Nutztiere. Vor seiner Ausreise nach E._______ im Jahr 2001 war der Beschwerdeführer ebenfalls in der Landwirtschaft tätig. Während seines 6-jährigen Aufenthalts in E._______ als Asylsuchender machte der Beschwerdeführer ausserdem eine Ausbildung als Koch und sammelte entsprechende Arbeitserfahrung (vgl. A14/22, S. 12). In Anbetracht dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich und seine Familie zu sorgen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: