Entscheiddatum: 24.05.2013Publikationsdatum: 31.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2458/2013law/bah
Urteil vom 24. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.________, geboren am (...),Angola, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Angola eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 verliess und am 2. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Oktober 2009 zum ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 26. Oktober und 2. November 2009 sowie der direkten Anhörung vom 19. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Anhänger der FLEC (Frente de Libertaçào do Enclave de Cabinda) und aufgrund der Aktivitäten für dieselbe festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden,
dass ihm ein Polizist zur Flucht verholfen habe und er nun von den angolanischen Gerichtsbehörden gesucht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das erste Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 26. Mai 2010 mit Urteil D-3820/2010 vom 28. März 2012 abwies,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 2. April 2012 aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 27. April 2012 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Juni 2012 beantragen liess, er sei als Flüchtling anzuerkennen und er sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, und es sei ihm zu gestatten, sich während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass er sein Gesuch damit begründete, er habe sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz politisch betätigt,
dass er am 30. März 2012 in der Nähe der B._______ in C._______ gegen die angolanische Regierung demonstriert habe, wodurch er den angolanischen Behörden inzwischen als regierungsfeindlich bekannt sei und im Falle einer Wegweisung nach Angola mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsse,
dass er zudem seit dem 2. März 2012 in einer exponierten Stellung in der "D._______" und in der FLEC-Schweiz tätig sei,
dass das BFM die zuständige kantonale Behörde am 21. Juni 2012 aufforderte, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Fotografien, eine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses vom 13. Februar 2013, eine Bestätigung der "D._______" vom 3. Mai 2012, eine Ernennungsurkunde dieser Organisation, eine Bestätigung der FLEC-Schweiz vom 2. Mai 2012 und eine DVD einreichte (vgl. act. B3),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 zu seinen Asylgründen anhörte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe am (...) in C._______ an einer Demonstration gegen die angolanische Regierung und den Völkermord in Cabinda demonstriert, wobei er von einem Mitarbeiter der B._______ gefilmt und fotografiert worden sei,
dass der Präsident der "D._______" danach zu Hause angegriffen worden sei und er - der Beschwerdeführer - Anfang Februar 2013 einen anonymen Telefonanruf erhalten habe, wobei der Anrufer ihn gefragt habe, wann sie die nächste Kundgebung abhielten,
dass er seither in grosser Angst lebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 2. April 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das zweite Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne nahezu ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von den angolanischen Behörden vor seiner Ausreise aus der Heimat als regimefeindlich identifiziert worden sei, weshalb eine spezielle Beobachtung seiner Person in der Schweiz unwahrscheinlich erscheine,
dass zahlreiche angolanische Staatsangehörige versuchten, sich nach Abweisung ihres Asylgesuchs durch regimekritische Aktivitäten ein Aufenthaltsrecht zu sichern,
dass allfällige ideologische Gründe des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich ausgeschlossen würden, die Aktenlage aber darauf hindeute, dass er mit den dargelegten exilpolitischen Aktivitäten versuche, ein Vollzugshindernis zu schaffen,
dass unglaubhaft erscheine, dass er aus Cabinda stamme und dort bis zur Ausreise gelebt habe, welchen Schluss auch das Bundesverwaltungsgericht gezogen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 15. Februar 2013 weitere ungereimte Angaben zu seinem Aufenthalt in Cabinda gemacht habe, habe er doch zunächst angegeben, er habe dort nur wenig Zeit verbracht, bevor er in den Kongo geflohen sei, um später zu erklären, er sei immer in Cabinda gewesen,
dass er auch den Namen der Schule, die er in Cabinda besucht habe, nicht mehr gewusst habe,
dass die angolanischen Behörden Aktivitäten aus einem Personenkreis, zu dem der Beschwerdeführer zähle (abgewiesene Asylbewerber mit bevorstehender Rückführung), richtig einzuschätzen und bei der Würdigung solchen Verhaltens Augenmass zu halten wüssten,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe unmittelbar vor der Anhörung einen Anruf eines Unbekannten erhalten, der ihn nach der nächsten Kundgebung gefragt habe, konstruiert wirke,
dass ungeachtet der erwähnten Ungereimtheiten festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer angesichts des vergleichsweise geringen Engagements nicht ein eine Verfolgung wahrscheinlich erscheinen lassendes Profil aufweise, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vorlägen,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu beurteilen sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung zumindest im Wegweisungspunkt aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an die zuständige kantonale Behörde, es sei während der Dauer des Verfahrens von jeglichen Fernhaltemassnahmen abzusehen, beantragte,
dass er schliesslich den Antrag stellte, gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihm das Replikrecht einzuräumen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Beschwerde ein Schreiben des diplomatischen Vertreters der (...) vom 22. April 2013, eine CD mit Tonaufnahmen von E._______ und F._______ und Informationen aus dem Internet zur FLEC beilegte,
dass das BFM das ihm zugestellte Schreiben des diplomatischen Vertreters der (...) vom 22. April 2013 und beiliegende Internetauszüge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (Eingang: 2. Mai 2013),
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 23. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 verlangte Kostenvorschuss am 16. Mai 2013 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 2 VwVG), da der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, weshalb sich der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen, als gegenstandslos erweist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer sich in seinem Gesuch vom 12. Juni 2012 auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berief,
dass subjektive Nachfluchtgründe dann vorliegen, wenn ein Asylsuchender erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass Personen, denen subjektive Nachfluchtgründe zuerkannt werden, kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
dass massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes befürchten muss,
dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen, verbietet (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Angola politisch aktiv gewesen und deshalb verfolgt worden ist (vgl. Urteil D-3820/2010 vom 28. März 2012 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3820/2010 vom 28. März 2012 zum Schluss gelangte, die undifferenzierten Schilderungen des Beschwerdeführers liessen nur den Schluss zu, er gebe nicht selbst Erlebtes wieder, sondern versuche, ein Konstrukt darzutun, was sich nicht zuletzt am offenbar kaum vorhandenen politischen Interesse zeige (vgl. Urteil D-3820/2010 vom 28. März 2012 insb. E. 5.2.3),
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe im zweiten Asylverfahren dargetan, dass er in Angola aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückschaffung an Leib und Leben bedroht sei, nicht überzeugt,
dass es ihm auch im Rahmen der Anhörung im zweiten Asylverfahren vom 15. Februar 2013 nicht gelang, das Bild einer politisch interessierten und engagierten Person zu vermitteln, da seine Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten wenig konkret ausgefallen sind und deshalb nicht zu überzeugen vermögen,
dass er zwar geltend machte, er habe am 30. März 2012 an einer Kundgebung teilgenommen, bei der er von einem Mitglied der G._______ fotografiert und gefilmt worden sei,
dass er eine Woche vor der Anhörung vom 15. Februar 2013 von einem Unbekannten angerufen worden sei, der sich erkundigt habe, wann sie die nächste Kundgebung hätten,
dass unbesehen des Wahrheitsgehalts dieser Vorbringen ein Zusammenhang zwischen der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung vom 30. März 2012 und einem im Februar 2013 erfolgten Anruf nicht naheliegend erscheint,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2012 als Sekretär der "D._______" amtet und die Leute für deren Anliegen zu sensibilisieren versucht, nicht den Schluss zulässt, er sei ins Visier der angolanischen Behörden geraten und müsse sich in begründeter Weise vor Verfolgung fürchten,
dass es ihm nicht gelingt, von sich und seinen Aktivitäten das Bild zu vermitteln, das ihn in den Augen der angolanischen Behörden als staatsgefährdend erscheinen liesse, was diese zu einem Interesse an seiner Person führen könnte,
dass an dieser Einschätzung auch die im Rahmen der Eingabe vom 12. Juni 2012 und der Beschwerde vom 2. Mai 2013 eingereichten Beweismittel nichts ändern, da mit ihnen nicht belegt werden kann, dass der Beschwerdeführer ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllt,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch in Anbetracht des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Angola droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil D-3820/2010 vom 28. März 2012 E. 7.4 weiterhin als zumutbar zu beurteilen ist, da sich an den massgeblichen Umständen nichts Entscheidwesentliches geändert hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werde mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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