Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [sicherer Drittstaat]); Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 06.11.2025Publikationsdatum: 18.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2487/2025
Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [sicherer Drittstaat]); Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / N (...).
A. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten zusammen mit ihren beiden Kindern am 4. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Sie erteilten am 7. März 2025 der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung Vollmacht.
B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 19. Dezember 2024 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen dort am 13. Januar 2025 Schutz gewährt worden ist.
C.
C.a Am 6. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
C.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 17. März 2025 zu. Sie teilten zudem mit, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland am 13. Januar 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis zum 12. Januar 2028 gültige griechische Aufenthaltstitel verfügen würden.
D.
Am 18. März 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin persönliche Gespräche durch und gewährte ihnen in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt.
D.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe in Afghanistan als (...) gearbeitet. Nachdem er im Jahr (...) die Beschwerdeführerin geheiratet habe, hätten sie sich gegenseitig versprochen, dass sie, wenn sie Kinder hätten, diese in der Schweiz grossziehen würden. Sie hätten Afghanistan im Jahr 2019 verlassen und ihre Kinder seien im E._______ und F._______ zur Welt gekommen. Auf der Weiterreise seien sie in Griechenland aufgegriffen worden. Sie hätten zweieinhalb Monate in einem Flüchtlingscamp auf der Insel G._______ verbracht und die dortigen Bedingungen seien gar nicht gut gewesen. Sie seien zusammen mit zwei anderen Familien in einem Zelt untergebracht worden, hätten weder Zugang zu warmem Wasser oder einer Waschmaschine gehabt und nur einmal am Tag Verpflegung erhalten. Als sie alle kältebedingt krank geworden seien und einen Arzt aufgesucht hätten, hätten sie nur drei oder vier Mal Sirup erhalten, der nicht ausreichend geholfen habe. Auch hätten sie auf einen Impftermin für das jüngere Kind warten müssen. Er habe sich im Camp erkundigt, ob sein älteres Kind die dortige Schule und er einen Englischkurs besuchen könnte. Es habe geheissen, man werde ihn kontaktieren, aber man habe sich nicht bei ihm gemeldet. Am 13. Januar 2025 seien sie als Flüchtlinge anerkannt worden und nachdem sie Ende Februar 2025 griechische Reisepässe erhalten hätten, sei ihnen gesagt worden, sie müssten das Camp verlassen. Weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht genügend finanzielle Mittel für den Kauf von Tickets gehabt hätten, seien sie in einem grossen Zelt untergebracht worden. Er habe bei einem Container mit der Beschriftung «finanzielle Unterstützung» um Hilfe gefragt, aber es habe geheissen, dass es für den Ticketkauf keine Unterstützung gebe. Er habe auch keine anderweitigen Informationen betreffend Unterstützungsleistungen gehabt. Sie hätten in Griechenland keine Familienangehörigen oder Bekannte. Schliesslich hätten ihnen aber Freunde aus H._______, die er telefonisch kontaktiert habe, 800 Euro geliehen. Mit diesem Geld seien sie am 2. März 2025 nach Athen und von dort aus am 4. März 2025 in die Schweiz gereist. Ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen und sie hätten von ihrem Vorhaben, ihren Kindern hierzulande eine bessere Zukunft zu ermöglichen, auch nicht abgesehen, wenn sie in Griechenland mehr Unterstützung erhalten hätten. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden und es gehe ihm auch psychisch gut. Das ältere Kind sei gesund. Das jüngere sei erkältet und habe eine Wunde hinter dem Ohr, für die sie eine Crème bekommen hätten.
D.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes.
E. Am 18. März 2025 holte das SEM Informationen zum medizinischen Sachverhalt beim Gesundheitsdienst des betreffenden Bundesasylzentrums ein.
F.
F.a Am 1. April 2025 händigte das SEM den Beschwerdeführenden beziehungsweise der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus.
F.b Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 2. April 2025.
G. Mit Verfügung vom 3. April 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein (Dispositivziffer 1), wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten (Dispositivziffer 3). Es beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen.
H. Mit Eingabe vom 9. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zu Unterbringung und soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. Zudem ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. April 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre individuellen Umstände nicht gebührend berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 4), nicht zu greifen vermag. Das SEM hat sich einlässlich mit den entsprechenden Vorbringen und der konkreten Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 7.2.2 und 7.3.4). Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist abzuweisen.
6.1 Das SEM bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden als Schutzberechtigte in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen können (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und zur Gesundheitsversorgung). Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Sie hätten Griechenland nur wenige Wochen nach der Schutzgewährung respektive nur wenige Tage nach der Ausstellung der Reisedokumente verlassen und seien in die Schweiz gereist. Sie hätten es demnach unterlassen, sich in Griechenland - notfalls mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen - um eine langfristige wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Allein mit der Angabe, im Camp vergeblich um finanzielle Unterstützung gefragt zu haben, vermöchten sie nicht darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht freigestanden habe. Ihre ausbleibenden Bemühungen dürften darauf zurückzuführen sein, dass es nie ihre Absicht gewesen sei, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Es sei ihnen zuzumuten, sich bei einer Rückkehr dorthin eine Unterkunft zu verschaffen oder sich mit diesem Anliegen an die zuständigen Behörden oder andere nichtstaatliche Stellen zu wenden. Nachdem die Beschwerdeführenden bis zur Weiterreise in die Schweiz durchgehend in den griechischen Asylstrukturen untergebracht gewesen seien, erweise sich der Vorwurf der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Ent-scheidentwurf, wonach die Beschwerdeführenden keine Unterstützung bei der Unterbringung in Griechenland erhalten hätten, als unbegründet. Angesichts der vorbestandenen Absicht, in die Schweiz weiterzureisen, laufe auch das Vorbringen der Rechtsvertretung, die Beschwerdeführenden hätten Griechenland aus einer existenziellen Notlage heraus verlassen, ins Leere. Es dürfe von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern würden. Es handle sich mit Blick auf die Rechtsprechung um eine Familie, bei der grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu bejahen sei. Das Ehepaar sei jung, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sie könnten sich in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge um den Erhalt einer Arbeitstätigkeit bemühen, ohne zuerst administrative Hürden bewältigen zu müssen. Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung und es stehe ihm frei, sich in Griechenland, wo der Tourismus und das Transportwesen bedeutende Wirtschaftszweige seien, um eine Tätigkeit als (...) zu bemühen. Fortgeschrittene Sprachkenntnisse seien in diesen Branchen weniger entscheidend. Zudem sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, die Landessprache allmählich zu erlernen. Die Kinder seien gesund und würden von der in Griechenland ab dem Alter von fünf Jahren gesetzlich - auch für Schutzberechtigte - vorgeschriebenen Schulpflicht profitieren, sobald sie das entsprechende Alter erreicht hätten. Kinder im Alter von sechs Monaten bis fünf Jahren könnten in Griechenland zudem eine Kindertagesstätte besuchen, was den Betreuungsbedarf reduzieren würde. Bei Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei zudem ein Antrag beim griechischen Staat auf das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könnte. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen und Unterstützung durch Migrantenorganisationen wie der «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece».
6.2 Die Beschwerdeführenden bestritten in der Rechtsmitteleingabe das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände, welche den Wegweisungsvollzug zumutbar machen würden. Sie hätten sich in Griechenland, wo sie über kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetz verfügen würden, nur zweieinhalb Monate aufgehalten. Während ihres Aufenthalts hätten sie im Camp erfolglos versucht, Sprachkurse und einen Schulbesuch für das ältere Kind zu organisieren. Sie könnten kein Griechisch und seien in Griechenland nicht berufstätig gewesen. Allein aus dem Umstand, dass karitative Organisationen Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche unterstützen würden, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie davon profitieren könnten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von Erlebnissen auf der Reise psychisch belastet und leide unter Konzentrationsstörungen. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen, was sich durch häufige Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte zeige. Die Kinder hätten in Griechenland Medikamente für Erwachsene erhalten und seien nicht geimpft worden. Die Gewährung des Mindesteinkommens (EEE) sei an den Nachweis eines Wohnsitzes gebunden. Da Schutzsuchende mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern um staatliche oder von NGOs betriebene Unterkünfte konkurrieren würden, sei davon auszugehen, dass sie keine Wohnung finden würden. Zudem sei das jüngere Kind noch ein Kleinkind und die Eltern könnten sich mangels Kinderbetreuungsmöglichkeiten in Griechenland nicht der Arbeitssuche widmen. Entsprechend bestehe die Gefahr, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland, bei dem es sich um einen sicheren Drittstaat handelt, erweist sich in Beachtung der genannten völker- und landes-rechtlichen Bestimmungen als zulässig, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt (vgl. dort S. 6 f.). Dem wird in der Beschwerde (zu Recht) nichts entgegengehalten. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte schwierig sind, aber es ist nicht von einer Situation auszugehen, in der eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
7.3
7.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).
7.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den EU-Staat Griechenland kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
7.3.3 Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1).
Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
Diese Rechtsprechung hat das Gericht jüngst im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Entscheid D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Nur wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen, könne von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden (vgl. a.a.O., E. 9.8).
7.3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland nur wenige Wochen nach der Schutzgewährung respektive nur wenige Tage nach Erhalt der Reisepapiere verlassen haben. Mit ihren Vorbringen vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort nach der Schutzgewährung ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen um Integration und langfristig um Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Ihren Angaben zufolge haben sie sich vor der Ausreise aus Griechenland weder um eine Unterkunft ausserhalb der Asylstrukturen noch um eine Verdienstmöglichkeit bemüht. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Auch hat die Vorinstanz auf die in Griechenland bestehende Schulpflicht für Kinder ab dem Alter von fünf Jahren - welches das erstgeborene Kind bald erreicht - sowie die Möglichkeit, bis dahin eine Kindertagesstätte zu besuchen, hingewiesen. Dass die ältere Tochter während des relativ kurzen Zeitraums des Aufenthalts im Camp keine Schule besuchen konnte, vermag angesichts ihres Alters - sie wird erst im kommenden (...) 5 Jahre alt - nicht zu erstaunen und erweist sich für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug als nicht relevant. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Weder die bislang noch fehlenden Griechischkenntnisse noch das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes vor Ort sollte die Eltern dauerhaft davon abhalten, Arbeitsstellen zu finden. Aus dem Fehlen eines Sprachkursangebotes im Camp, wo sich die Beschwerdeführenden nur rund zweieinhalb Monate aufgehalten haben, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn die Kinder noch klein sind, darf erwartet werden, dass sich zumindest ein Elternteil um eine Arbeitsstelle bemüht. Ein ausserordentlicher Betreuungsbedarf der Kinder ist nicht ersichtlich. Mit ihren Aufenthaltsbewilligungen haben die Beschwerdeführenden Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern.
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin am 18. März 2025 zu Protokoll gaben, dass sie keine gesundheitlichen Beschwerden hätten, es ihnen psychisch gut gehe und auch die Kinder - abgesehen von einer hartnäckigen Erkältung und einer mit einer Salbe behandelten Wunde hinter dem Ohr beim jüngeren Kind - gesund seien (vgl. SEM-Akten [...]-26 S. 2 F3-F8 und [...]-27 S. 2 F3-F7). Die vom SEM am 18. März 2025 beim zuständigen Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums in dieser Hinsicht eingeholten Informationen ergaben, dass die Beschwerdeführenden nicht vorstellig geworden sind wegen gesundheitlicher Beschwerden und abgesehen von der Grundimmunisierung durch Impfung des jüngsten Kindes keine Arzttermine ausstehend seien (vgl. SEM-Akte [...]-29). Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. April 2025 wurden keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht (vgl. SEM-Akte [...]-38). Die Vorbringen in der nur wenige Tage später erfolgten Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2025, der Beschwerdeführer sei psychisch belastet und die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen, was sich durch häufige Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte zeige (vgl. Beschwerde S. 6 2. Abschnitt), sind vage und im Übrigen nicht belegt. Diese sind als nachgeschoben zu qualifizieren. Eine weitergehende Abklärung hierzu ist aufgrund der Aktenlage nicht vonnöten. Es ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen wären, die in Griechenland nicht erbracht werden könnte. Es ist an ihnen, sich bei Bedarf an die dort vorhandenen Gesundheitsinstitutionen zu wenden.
In Bezug auf das Kindeswohl bleibt an dieser Stelle zu ergänzen, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder in Griechenland von ihren Eltern getrennt werden könnten.
Insgesamt betrachtet gelingt es den Beschwerdeführenden somit nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten.
7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.
7.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über gültige Aufenthaltstitel verfügen.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da sich die Begehren nicht von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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