Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 11.12.2025Publikationsdatum: 19.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2492/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Cyril Treichler, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. April 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und ihre drei minderjährigen Kinder), alle afghanische Staatsangehörige, ersuchten am (...). Dezember 2024 um Asyl in der Schweiz.
B. Ein Abgleich der Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac vom 10. Dezember 2024 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 24. Dezember 2019 in Griechenland um Asyl ersucht haben und ihnen dort am 11. September 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden war.
In den Akten befinden sich ihre bis am 14. September 2025 gültigen griechischen Reiseausweise und Aufenthaltsbewilligungen.
C. Mit Vollmacht vom 11. Dezember 2024 zeigte die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region F._______ ihr Mandat an.
D. Am 12. Dezember 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers und des Sohnes statt, am 13. Dezember 2024 diejenige der Beschwerdeführerin.
E.
E.a Am 19. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und der Sohn im Rahmen des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat angehört.
E.b Darin führte die verheiratete Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie im Iran geboren und dort mit einer Aufenthaltsbewilligung bis zu ihrer Ausreise 2019 gelebt habe. Sie habe während ungefähr vier Jahren die Schule besucht, jedoch nie gearbeitet. In Griechenland habe sie unter schweren (...) und (...) gelitten und habe sich weder in sprachlicher Hinsicht integrieren noch einer Arbeit nachgehen können. Sie sei die ganze Zeit nur zuhause gewesen. Die Unterkunft im Flüchtlingslager sei zwar unentgeltlich, aber in desolatem Zustand gewesen und sie hätten die ganzen Mängel selber beheben müssen. Nur die schulpflichtigen Kinder hätten täglich eine kleine Mahlzeit erhalten, die Erwachsenen nicht. Für medizinische Hilfe habe sie sich zwar an die Lagerleitung gewandt, aber keine Unterstützung erhalten. Eine Frau aus der Kirche habe ihr eine Psychologin vermittelt. Sie habe die Hilfe jedoch aus Angst, dass man ihr die Kinder wegnehmen könnte, nicht in Anspruch genommen. Sie denke, dass ihre Tochter E._______ geistig zurückgeblieben sei und sich nicht altersgerecht verhalte. Ansonsten seien alle Familienangehörigen gesund. Die Kinder hätten wie Gefangene leben müssen und sie alle hätten das Lager aus finanziellen Gründen nicht verlassen können.
E.c Der verheiratete Beschwerdeführer legte zusammenfassend dar, dass er ebenfalls im Iran geboren und dort bis zur Ausreise 2019 gelebt sowie nach seiner Schulzeit zuletzt als selbständiger Fachmann im Bereich (...) gearbeitet habe. In Griechenland seien er und seine Familie gezwungen gewesen, Asyl zu beantragen, ansonsten wären sie in die Türkei ausgeschafft worden. Er spreche gut Griechisch und sei für den Lebensunterhalt seiner Familie alleine aufgekommen. Zuerst habe er illegal in der Landwirtschaft respektive auf verschiedenen Plantagen gearbeitet. Dort habe er nicht viel verdient, manchmal habe er aber etwas Geld sparen können. Wenn die finanzielle Lage schwierig geworden sei, hätten sie sich bei den Kirchen Unterstützung geholt. Vom griechischen Staat hätten sie mangels Anspruchs keine Hilfe erhalten. Im August 2024 habe er eine legale Anstellung bei einer (...) erhalten, jedoch nur 600.- Euro verdient und sei nur teilweise versichert gewesen. Sie hätten in einem abgelegenen Flüchtlingslager in der Nähe von G._______ in einem Container unentgeltlich gelebt und dieses schliesslich freiwillig verlassen. Die Töchter hätten zwar die Schule besucht, der Unterricht sei aber unregelmässig erfolgt. Der Sohn sei nach einem Vorfall auf dem Schulweg von der Schule ausgeschlossen worden. 2020 sei er (der Beschwerdeführer) Opfer einer Messerattacke im Lager geworden, habe drei Tage in einem Spital im Koma gelegen und sich nach der Entlassung während längerer Zeit nicht bewegen können. Einen Monat nach dem Vorfall habe er erfolglos versucht, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Gesundheitlich gehe es ihnen gut. Die Lebensbedingungen im Lager seien äusserst prekär gewesen und sie hätten dort wie Gefangene gelebt. Er wolle seinen Kindern eine gute Zukunft ermöglichen.
E.d Der Sohn führte im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Griechenland aus, dass er dort nur während ungefähr eines Jahres die Schule besucht habe; der Unterricht sei nicht regelmässig erfolgt, weil sich die Lehrpersonen oft krankgemeldet hätten oder der Schultransport ausgefallen sei. Wegen eines Vorfalles mit zwei Mitschülerinnen sei er dauerhaft aus der Schule ausgeschlossen worden. Er spreche kein Griechisch und könne kaum lesen, schreiben oder rechnen. Nach dem Schulausschluss habe er sich die ganze Zeit im Lager aufgehalten, habe manchmal Fussball gespielt und ab und zu mit zwei anderen Knaben, die ebenfalls nicht zur Schule geschickt worden seien, gespielt. Er habe nur eine Mahlzeit täglich erhalten, seine Mutter habe nicht das kochen können, was er gerne habe, weil das Einkommen des Vaters dazu nicht gereicht habe.
F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Tazkeras, eines Ehescheins und eines Videos über die Lebensbedingungen in Griechenland zu den Akten.
G.
G.a Am 23. Dezember 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729).
G.b Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 29. Dezember 2024 zu.
H.
H.a Am 23.Januar 2025 und am 27. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden medizinische Unterlagen aus der Schweiz ein.
H.b Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 wurde ein medizinisches griechisches Dokument, ein griechischer Asylentscheid und Auszüge des griechischen Strafregisters der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers eingereicht.
I. Am 1. April 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf vom 28. März 2025.
J. Am 1. April 2025 (eröffnet am 2. April 2025) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und zwangsweise nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihnen wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
K. . Mit Eingabe vom 9. April 2025 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 1. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführeng inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L. Am 10. April 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
M. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 [SR 173.110]; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht in dieser Hinsicht volle Kognition zukommt.
5.1 In der Beschwerde wurde die ungenügende Sachverhaltsfeststellung gerügt. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043).
5.3 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrem Eventualbegehren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Das SEM sei fälschlicherweise vom Vorhandensein begünstigender Umstände ausgegangen und habe den in der relevanten Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere seien die individuellen Lebensumstände sowie persönlichen Fähigkeiten und Einschränkungen unberücksichtigt geblieben, womit der relevante Sachverhalt unvollständig festgestellt sei. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender und sehr ausführlicher Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die beschwerdeführende Familie zumutbar ist. Dabei hat sie den Gesundheitszustand, die Bildung, die Fremdsprachenkenntnisse und die Berufserfahrung der Beschwerdeführenden berücksichtigt und das Vorliegen individueller begünstigender Faktoren geprüft (vgl. SEM-Akte A63/21).
5.4 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat und eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt ist.
6.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führten die Beschwerdeführenden zusammenfassend aus, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würden. Sie seien eine Familie mit drei minderjährigen Kindern und gehörten der Kategorie der vulnerablen Personen an; begünstigende Faktoren würden fehlen. Obwohl der Beschwerdeführer im August 2024 eine legale Anstellung gefunden habe, habe das erzielte Einkommen nicht gereicht, um die Grundbedürfnisse der Familie abzudecken. Sie hätten in einem Wohncontainer leben müssen, welcher in einem desolaten Zustand und zudem nicht kindergerecht gewesen sei. Der Zugang zur Schule für die Kinder sei erschwert gewesen, so dass diese weder schreiben, lesen oder rechnen gelernt hätten.
6.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland bereits subsidiären Schutz erhalten und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt hätten. Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 AsylG bestehe die Vermutung bezüglich sicherer Drittstaaten wie Griechenland, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhielten. Gemäss Rechtsprechung sei trotz schwieriger Voraussetzungen für Personen mit Schutzstatus eine Wegweisung dorthin grundsätzlich zulässig und zumutbar. Der Situation vulnerabler Personengruppen - etwa Familien mit minderjährigen Kindern - sei Rechnung zu tragen, eine Wegweisung nach Griechenland erfolge in solchen Fällen lediglich bei Vorhandensein begünstigender Umstände, welche vorliegend als vorhanden zu erachten seien. Ferner liege keine medizinische Notlage vor, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen könnte; weder schwerwiegende Diagnosen noch dringender medizinischer Bedarf seien vorhanden. Ansonsten bestehe gemäss der Qualifikationsrichtlinie in Griechenland Anspruch auf eine angemessene medizinische Behandlung und es sei davon auszugehen, dass sie über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügten, die ihnen Zugang zu medizinischer Versorgung gewähre. Die Beschwerdeführerin habe sich nie eigenständig um eine Behandlung ihrer vorgebrachten Depressionen bemüht und die Hilfe einer kirchlich engagierten Psychologin ausgeschlagen. Somit könne nicht von einer Verweigerung von medizinsicher Versorgung gesprochen werden. Nachdem sie auch in der Schweiz keine psychologische Hilfe angefordert habe, sei davon auszugehen, dass sie keine Behandlung benötige. Zudem habe der Beschwerdeführer 2020 nach einer Messerverletzung bereits medizinische Hilfe in einem Spital erhalten. Ferner sei es ihnen zuzumuten, sich bei ihrer Rückkehr erneut um eine Unterkunft und um Aufnahme in das Helios+-Programm für umfassende Unterstützung ihrer Integration zu bemühen. Mit der Gewährung des subsidiären Schutzstatus stehe ihnen auch der Zugang zum Arbeitsmarkt offen. Der Beschwerdeführer verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung, über ein gewisses soziales Netzwerk, sei mit den lokalen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt vertraut und spreche gut Griechisch. Überdies gehe aus den Akten nicht hervor, dass es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre, ebenfalls Arbeit zu suchen und im Rahmen von Sprachkursen die griechische Sprache zu erlernen. Des Weiteren sei auf die in Griechenland neunjährige Schulpflicht für Kinder hinzuweisen, welche bei Nichtbefolgen strafrechtliche Konsequenzen für die Eltern haben könne. Es sei nicht glaubhaft, dass die Kinder über keine griechischen Sprachkenntnisse verfügten. Für den nicht mehr schulpflichtigen Sohn existierten verschiedene Bildungsangebote. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bei allfälligen anfänglichen finanziellen Engpässen Schutzberechtigte Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen hätten, das beim griechischen Staat anzufordern sei und unbeschränkt oft verlängert werden könne. Auch könnten sie sich an karitative Organisationen wenden und ergänzende Hilfe beantragen. Nachdem sie griechische Strafregisterauszüge hätten einreichen können, sei davon auszugehen, dass sie auch künftig in der Lage seien, behördliche Unterstützung zu beantragen. Insgesamt seien zahlreiche günstige Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland vorhanden.
6.3 Die Beschwerdeführenden monierten, dass die Vorinstanz es mehrheitlich unterlassen habe, die konkreten Umstände und ihre persönliche Situation in Griechenland zu beurteilen, vielmehr habe sie die allgemeine Lage erörtert. Zur Wohnsituation sei festzuhalten, dass sie mehrheitlich in einer staatlichen Flüchtlingsunterkunft gelebt hätten und kaum mit der griechischen Bevölkerung in Berührung gekommen seien, weshalb keine Integration habe erfolgen können. Die Wohnsituation sei prekär gewesen und es habe an Privatsphäre, Hygiene sowie ausreichender Versorgung gemangelt. Nur die Kinder hätten einmal täglich eine Mahlzeit erhalten, die Erwachsenen nicht. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über rudimentäre Sprachkenntnisse und der Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt sei mangels notwendiger Dokumente erschwert. Er habe zwar gearbeitet, diese Arbeiten seien grösstenteils illegal, schlecht bezahlt sowie körperlich äusserst belastend gewesen. Sein Durchschnittseinkommen habe zwischen 600.- und 800.- Euro betragen. Offiziellen Angaben der griechischen Statistikbehörde zum Wohnungsmarkt rund um G._______ zufolge benötigten sie als fünfköpfige Familie jedoch mindestens den doppelten Betrag für die Gewährleistung ihres monatlichen Unterhalts. Seine letzte Arbeit sei zwar legal gewesen, jedoch schlecht entlöhnt und ausserdem sei er unzureichend sozialversichert gewesen. Aufgrund der Depressionen der Beschwerdeführerin sei sie nicht in der Lage gewesen, sich in Griechenland zu integrieren und aus Angst ihre Kinder zu verlieren, habe sie sich psychologisch nicht behandeln lassen. Unter diesen Umständen und mangels Arbeitserfahrung werde sie keine Arbeit finden können; ausserdem sei sie für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zuständig. Der Schulunterricht habe lediglich unregelmässig stattgefunden, womit den Kindern eine altersgerechte Bildung und Entwicklung verwehrt geblieben sei. Überdies sei der Sohn nach einem geringfügigen Konflikt mit zwei Mitschülerinnen dauerhaft vom Schulbesuch ausgeschlossen worden. Sie verfügten in Griechenland weder über familiäre noch soziale Netzwerke und ihnen sei keine echte Hilfe bezüglich Integration, Zugang zu Grundversorgung oder Arbeitsmöglichkeiten gewährt worden. Sich juristisch bei den griechischen Behörden gegen ihre prekären Lebensumstände zu wehren sei aufgrund der Depression der Beschwerdeführerin und der Angst vor der Polizei nicht möglich gewesen. Zwar könne in Griechenland grundsätzlich das garantierte Mindesteinkommen beantragt werden, dieses sei aber an das Kriterium des festen Wohnsitzes geknüpft. Dabei sei gemäss Rechtsprechung gerade der Zugang zu Wohnraum das zentrale Problem für Schutzberechtigte in Griechenland. Es dürfe ihnen nicht angelastet werden, Unterstützungsangebote nicht wahrgenommen zu haben, zumal der Zugang zu Hilfe aufgrund struktureller Hürden faktisch verwehrt sei.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
7.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt wurde und sie über bis zum 14. September 2025 gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Sodann stimmten die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme explizit zu (vgl. SEM-Akten A16/1; A17/1, A46/1).
7.3 Somit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf die Gesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist.
8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1
10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 erneut ausführlich mit der Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland auseinandergesetzt und an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen sowie Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert wurden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nach wie vor schwierig sind. Eine angemessene Unterbringung für Rückkehrende und vor allem für Familien mit Kindern nach Griechenland ist mit bürokratischen und tatsächlichen Hürden verbunden. Jedoch existieren seit 2022 verschiedene staatliche Programme für die Hilfestellung nach der Suche einer Unterbringung und für die Arbeitssuche, deren Zugänglichkeit jedoch nicht belegt ist. Dennoch sei die Obdachlosigkeit gemäss einer Studie des UNHCR von 2022 nicht als alarmierend zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3 [als Referenzurteil publiziert]).
10.1.3 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Beschwerdeführenden persönlich ein real risk bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Nachdem sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten haben, können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU), die insbesondere den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30] regelt, berufen und bei Bedarf unentgeltliche Hilfe bei den verschiedenen griechischen und internationalen Nichtregierungsorganisationen holen, um die ihnen zustehenden Rechte durchzusetzen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.10).
10.2
10.2.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel auch zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegend einzustufen sind. Bei Familien müssen jedoch begünstigende Umstände für eine Wegweisung vorliegen. Es sind im Einzelfall insbesondere Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung aber auch die eigenen Anstrengungen zu berücksichtigten. Der Umstand allein, dass sich die bisherigen Integrationsbemühungen als schwierig erwiesen haben, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Massgebend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 f.; bestätigt in D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8f [als Referenzurteil publiziert]). Bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen würden, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, erweist sich ein Wegweisungsvollzug nur unter besonders begünstigenden Faktoren als zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
10.2.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
10.2.3 Nach Durchsicht der Akten lassen keine konkreten Anhaltspunkte darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. etwa Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2, bestätigt in Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11, bestätigt in D-2590/2025 vom 11. September 2205 E. 8 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Den Beschwerdeführenden wurde in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt. Es ist ihnen zuzumuten, die in der Beschwerde dargelegte prekäre Situation infolge Mangels an angemessener Ernährung, fehlendem Zugang zu Schulbildung und Sprachkursen, unzugänglicher medizinischer Versorgung sowie schwierigen Arbeitsbedingungen mit eigenen Anstrengungen abwenden zu können und sich bei Bedarf an die entsprechenden Hilfsangebote oder die zuständigen griechischen Behörden zu wenden. Hierzu ist vollumfänglich auf die sehr detaillierten und überzeugenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A63/21), welchen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt werden konnte. Ergänzend ist festzuhalten, dass sie seit knapp fünf Jahren in Griechenland leben, der gesunde und relativ junge Beschwerdeführer über gute lokale Sprachkenntnisse sowie mehrjährige Berufserfahrungen verfügt, die es ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut ermöglichen werden, für seine Familie aufzukommen (vgl. SEM-Akte A33/10 F37, F46-49, F52). Auch wenn die Entlöhnung seiner bisherigen Anstellungen tief war und die Familie mit knappen finanziellen Ressourcen auskommen musste, haben sie in akuten Notlagen in verschiedenen Kirchen Unterstützung erhalten und werden eine solche bei zukünftigem Bedarf erneut in Anspruch nehmen oder sich an die entsprechenden griechischen Behörden wenden und die Ansprüche aus der Qualifikationsrichtlinie einfordern können (vgl. E. 10.1.3 hiervor). Ferner sind keine objektiven Gründe dafür ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht ebenfalls um eine Anstellung bemühen könnte, um ihre Familie finanziell zu unterstützen und auch ihre Kinder nicht dauernd betreut werden müssen. Nachdem sie bereits mithilfe der Organisation Helios unentgeltlich in einer Unterkunft gewohnt haben, werden sie sich erneut um eine entsprechende Unterkunft bemühen können (vgl. SEM-Akte A33/10 F24 ([Korrektur bei Rückübersetzung]). Sodann besuchten die beiden Töchter die Schule und verfügen zumindest über Grundwissen in Bildung und lokaler Sprache (vgl. SEM-Akten A33/10 F51). Ferner wird es dem jugendlichen Sohn, welcher die Schule nicht mehr besucht, möglich sein, sich - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin - für Sprachkurse und Bildungsmöglichkeiten an die entsprechenden Stellen zu wenden.
10.2.4 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Den medizinischen Unterlagen zufolge wurde der Beschwerdeführer (...), sei ansonsten gesund und benötige keinerlei ärztliche Behandlung (vgl. SEM-Akten A49/2, A50/2). Die Behandlung der (...) des Sohnes sei abgeschlossen, sonst sei er gesund (vgl. SEM-Akten A49/2, A52/2). Die (...) einer der Töchter seien erfolgreich mit (...) behoben worden, es wurde ihr eine Zahnbehandlung ihrer kariösen Zähne empfohlen (vgl. SEM-Akte A43/3). Gegen die chronische (...) der anderen Tochter wurden die Medikamente (...) und (...) verschrieben. Es sind keine weiteren Diagnosen aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin befürchtete geistige Beeinträchtigung der Tochter wurde nicht bestätigt (vgl. SEM-Akten A55/1, A58/2). Gemäss Arztberichten sei die Beschwerdeführerin geimpft worden und habe ihre (...) umgestellt. Die in diesem Zusammenhang entdeckte (...)infektion sei erfolgreich behandelt worden. Aus den Akten geht hingegen nicht hervor, dass sie sich für die von ihr geltend gemachten schweren und langjährigen Depression hätte behandeln lassen respektive, dass solche vorliegen würden (vgl. SEM-Akten A48/3, A51/5, A55/1, A57/2, A58/2, A35/9 F22 und F55). Gemäss Abklärungen des SEM zum medizinischen Sachverhalt bei den entsprechenden Medic-Help-Stellen der BAZ seien nur bei der Beschwerdeführerin und einer der Töchter je ein augenärztlicher Termin vorgesehen, Weitere Krankheiten sind auch bei ihnen keine aktenkundig (vgl. SEM-Akte A58/2). Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, die einen Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würde. Sollten die Beschwerdeführenden auf medizinische Behandlung angewiesen sein, werden sie sich in Griechenland mittels ihrer AMKA-Nummern Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten (vgl. hierzu D-2590/2025 vom 11. September 2205 E. 9.7 [als Referenzurteil publiziert]).
10.2.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. Zentral dabei ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern, mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Kinder in Griechenland von ihren Eltern getrennt werden könnten.
10.3 Insgesamt ist weder aus individueller Sicht der Beschwerdeführenden sowie des Kindeswohls, noch aufgrund der allgemeinen Situation in Griechenland auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Griechenland auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
11.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, zumal die griechischen Behörden am 29. Dezember 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte A46/1) und sie somit problemlos einreisen und ihre zwischenzeitlich abgelaufenen griechischen Aufenthaltsbewilligungen werden erneuern können.
11.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl