Entscheiddatum: 24.06.2013Publikationsdatum: 03.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2519/2013
Urteil vom 24. Juni 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) im Besitz seiner Identitätskarte (...) illegal in Richtung B._______ verliess, von wo er am (...) mit einem ihm nicht zustehenden (...) Reisepass (...) über C._______ nach D._______ weiterreiste, bevor er von dort am (...) illegal in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dort am (...) zur Person befragt und am (...), ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stamme aus F._______ ([...], Nordprovinz), sei im (...) einem Studentenverein beigetreten und habe in diesem Rahmen in den Jahren (...) und (...) je an einer Demonstration teilgenommen,
dass er am (...) zu Hause von Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) verhaftet worden sei, weil er dem Studentenverein angehört habe und verdächtigt worden sei, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben,
dass er während der Haftzeit geschlagen und am (...) freigelassen worden sei, wobei (...), welchem G._______ angehört habe, involviert gewesen sei,
dass ihm bei der Freilassung Bedingungen auferlegt worden seien und man ihm mitgeteilt habe, er könnte jederzeit wieder verhaftet werden,
dass er im (...) erneut an einer Demonstration teilgenommen habe und im (...) in T._______ eine Bombe explodiert sei,
dass er deshalb verdächtigt und zu Hause gesucht worden sei, weshalb er sich ab (...) bis zu seiner Ausreise bei I._______ versteckt habe,
dass er zum Nachweis seiner Identität eine am (...) ausgestellte Identitätskarte einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am (...) - ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass die Vorbringen insbesondere unsubstanziiert seien und der allgemeinen Logik widersprächen, wobei beispielsweise nicht nachvollziehbar sei, weshalb er von der SLA unter LTTE-Verdacht festgenommen worden sein soll, nur weil er einem Studentenverein angehört habe und in diesem Rahmen vereinzelt an Demonstrationen teilgenommen habe, umso weniger als er an der Organisation dieser Veranstaltungen nicht beteiligt gewesen sei und auch keine Verbindungen zwischen dem Verein und den LTTE bestanden hätten,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Verhaftung (...) erst derart lange Zeit nach den beiden Demonstrationsteilnahmen (...) erfolgt sein soll,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Haft äusserst oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen seien, wobei insbesondere die Beschreibung der an der Festnahme beteiligten Soldaten sehr stereotyp und zudem nicht plausibel sei, weshalb die ihn befragenden Personen im Camp immerzu (...) mit ihm gesprochen hätten,
dass seine Aussagen bezüglich der Personen, welche von Seiten des Camps an seiner Freilassung beteiligt gewesen seien, und deren Verhaltens widersprüchlich seien,
dass nicht plausibel sei, dass er zwischen seiner Freilassung im (...) bis zum Tag, als die SLA ihn im (...) zu Hause aufgesucht habe, zwar in Angst gelebt, aber trotzdem weiterhin an Demonstrationen teilgenommen habe, umso weniger als er kein aktives Mitglied des Studentenvereins gewesen sei,
dass keine Verbindung zwischen der Bombenexplosion im (...) und der Suche nach dem Beschwerdeführer zu Hause ersichtlich sei, und auch die Tatsache, dass er Sri Lanka mit seiner eigenen Identitätskarte verlassen habe, aufzeige, dass es sich bei ihm nicht um eine gesuchte Person handle,
dass das Haus des I._______, worin er sich von (...) bis zur Ausreise im (...) versteckt habe, nur (...) von seinem eigenen Domizil entfernt gewesen sei, und er den Onkel auch vorher immer wieder besucht habe, weshalb die Wahl dieses Verstecks keinen Sinn mache,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme, wohin der Wegweisungsvollzug praxisgemäss grundsätzlich nicht zumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragen liess,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (...) dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung abwies und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum (...) ansetzte,
dass zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung ausgeführt wurde, das BFM dürfte in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben, die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung (...) durch die SLA wegen Verdachts betreffend Unterstützung der LTTE seien unsubstanziiert und widersprächen der allgemeinen Logik, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten,
dass die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten habe dürfte, der Beschwerdeführer habe die angeblich in Haft verbrachte Zeit oberflächlich und widersprüchlich geschildert, sein Verhalten nach der Freilassung im (...) sei nicht plausibel, zwischen der Bombenexplosion im (...) und der angeblichen Suche nach ihm zu Hause sei keine Verbindung ersichtlich und die Wahl seines Verstecks ab (...) im Haus seines I._______ mache keinen Sinn,
dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als gegeben erachtet haben dürfte,
dass der Beschwerdeführer nämlich zeit seines Lebens in F._______, (...), gelebt habe und dort (...) immer noch im gleichen Haus wohnhaft seien, wo er aufgewachsen sei,
dass er darüber hinaus noch jung sei, (...) Jahre die Schulen besucht habe und die letzten (...) Jahre bis zu seiner Ausreise in einem (...), des Öfteren als Arbeitskraft (...) habe,
dass mithin von einem ausreichenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen sein dürfte, weshalb der Wegweisungsvollzug im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) zulässig und zumutbar erscheine,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass sie sich im Wesentlichen darauf beschränkten, an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festzuhalten, wobei sich die diesbezüglichen Einwände als nicht stichhaltig erweisen dürften,
dass darüber hinaus geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz am (...) Opfer eines (...) geworden, wobei das Verfahren nach wie vor bei der K._______, hängig sei und ihm die Teilnahme am Verfahren als (...) weiterhin ermöglicht werden müsse, was bei einer Wegweisung nach Sri Lanka kaum möglich wäre,
dass indes die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz einzig zur Wahrung seiner Parteirechte nicht zwingend erforderlich sein dürfte, zumal ihm zuzumuten wäre, hier einen Rechtsvertreter damit zu beauftragen, es aber auch möglich wäre, diese ohne einen solchen von Sri Lanka aus zu wahren,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der lediglich behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sei,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am (...) geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal diesbezüglich keine neuen, geschweige denn wesentlichen Erkenntnisse vorgebracht werden, welche den BFM-Entscheid umzustossen vermöchten,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom (...) (vgl. Sachverhalt oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vornahm, wobei gemäss der damals festgelegten Praxis bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen war (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20), während der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinzen hingegen unzumutbar war (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen hat, wobei es in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Einschätzung gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist, während für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 und 13.3),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt (...) in der Nordprovinz stammt, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist,
dass er vor der Ausreise aus dem Heimatsaat zeit seines Lebens in F._______ gelebt hat, wo (...) immer noch im gleichen Haus, wo er aufgewachsen ist, wohnhaft sind,
dass er mithin dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass er eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) die Schule verlassen hat, einem Studentenverein beigetreten und im Zeitraum von (...) während (...) im (...) erwerbstätig gewesen ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen leidet,
dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom (...) abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: