Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 02.06.2025Publikationsdatum: 11.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2557/2025
Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2020 sein Heimatland letztmals verlassen hat und über Mali, Algerien, Tunesien und Italien am 10. Mai 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Mai 2023 sowie des Dublin-Gesprächs vom 23. Mai 2023 erklärte, in Italien habe er sich etwas mehr als zwei Monate aufgehalten und sei direkt in die Schweiz weitergereist,
dass er in Italien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen und unter schlechten Bedingungen untergebracht worden sei,
dass ihm ferner die gesundheitliche Versorgung in Italien verweigert worden sei,
dass er weder in der Schweiz noch in einem anderen europäischen Staat über Verwandte verfüge,
dass er an Schlafproblemen leide und deshalb einen Arzttermin habe, sowie wegen eines Problems mit dem Auge in Behandlung sei,
dass er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen am 19. März 2024 im Wesentlichen geltend machte, aufgrund eines Streits um das Land seiner Familie zwischen verschiedenen Ethnien seien sein Vater und sein Bruder ermordet worden, wobei er nicht dabei gewesen, sondern von einem Nachbarn über den Vorfall informiert worden sei,
dass er deshalb die Flucht ergriffen habe, wobei er bei einer Auseinandersetzung im Rahmen des ethnischen Konflikts einen Schlag auf sein Auge bekommen habe und seine Finger verletzt worden seien,
dass ein Freund seines Vaters ihm und seinem jüngeren Bruder geholfen habe, in ein anderes Dorf zu kommen und er in der Folge entschieden habe, das Land zu verlassen, wobei er seinen jüngeren Bruder bei einem Freund seines Vaters zurückgelassen habe,
dass die Leute, welche seinen Vater und seinen älteren Bruder ermordet hätten, ihn kennen würden, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. März 2025 - eröffnet am 12. März 2025 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es gebe keine Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen könnten beziehungsweise inwiefern er für die Angehörigen des Stammes, welche seinen Vater ermordet hätten, von Interesse sein könnte, zumal diese das Land seines Vaters bereits verkauft hätten,
dass es während des ethnischen Konfliktes, während welchem sein Vater und sein Bruder ermordet und er verletzt worden sei, zu vielen Vorfällen mit Verletzten und Toten gekommen und er gemäss eigenen Angaben kein Augenzeuge der Ermordung gewesen sei,
dass sich seine Vorbringen ferner auf Landstreitigkeiten beziehen und somit nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen würden,
dass ausserdem festzuhalten sei, dass die Befunde betreffend sein rechtes Auge nicht ganz zu einem Trauma passen würden, weshalb nicht feststehe, dass seine Beschwerden auf eine gewalttätige Auseinandersetzung zurückzuführen seien,
dass somit die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht gegeben sei,
dass es sich bei seinen Vorbingen darüber hinaus um Nachteile handle, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen und er sich seinen Problemen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes hätte entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen angeführt wurde, das SEM habe den Sachverhalt falsch erfasst, der Vater des Beschwerdeführers habe noch vor seinem Tod Klage beim Gericht eingereicht wegen der Landenteignung, weshalb er als rechtmässiger Erbe ebenfalls gefährdet sei,
dass das SEM ferner den ethnischen Aspekt des Konflikts ausser Betracht lasse und die Landstreitigkeit im Zusammenhang damit gestanden habe,
dass die unrechtmässige Enteignung somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers darstelle,
dass ferner auch in Bezug auf seine Verletzungen der Sachverhalt falsch erfasst worden sei, ihm diese nämlich beim Angriff auf dem Feld zugefügt worden seien, bei welchem sein Vater und sein Bruder ermordet worden seien, und er nicht Zufallsopfer von ethnischen Zusammenstössen im Dorf gewesen sei,
dass ausserdem keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, da der Beschwerdeführer sein Heimatland vor mehr als fünf Jahren verlassen habe und dort über keine Familienmitglieder oder nahe Bezugspersonen mehr verfüge, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten,
dass er auch nicht wisse, was mit seinem jüngeren Bruder geschehen sei, nachdem er diesen in Abidjan habe zurücklassen müssen,
dass er, da die Felder seiner Familie weggenommen worden seien, in seiner Heimat über keinerlei Lebensgrundlage verfüge, und ausserdem unter ständiger Angst leben müsste, von den Mördern seines Vaters und seines Bruders entdeckt zu werden,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der mit Zwischenverfügung vom 16. April 2025 verlangte Kostenvorschuss am 23. April 2025 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer den Rückweisungsantrag im Wesentlichen damit begründete, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch erfasst, der Vater sei nämlich aufgrund seiner Klage ermordet worden und der Beschwerdeführer sei sein Erbe, ferner sei er bei dessen Ermordung anwesend gewesen und seine Verletzungen würden von dieser Auseinandersetzung herrühren,
dass bei Überprüfung der Akten, insbesondere des Anhörungsprotokolls, aber keine Widersprüche zwischen dem Sachvortrag des Beschwerdeführers und der Darstellung des SEM festgestellt werden können, sondern der Beschwerdeführer mehrmals klar zu Protokoll gegeben hat, bei der Ermordung seines Vaters nicht anwesend gewesen zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten 1252133-34, F59, F81 f.) und seine Verletzung im Rahmen des ethnischen Konfliktes erhalten zu haben (vgl. a.a.O. F123 ff.), wobei dieser Vorfall keinen Zusammenhang mit den Problemen bezüglich der Felder gehabt habe,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sich somit als aktenwidrig erweisen,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte, weshalb der Antrag um Rückweisung zur Sachverhaltserstellung abzuweisen und in der Sache selbst zu entscheiden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass zunächst auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund eines Landkonflikts beziehungsweise einer Klage durch seinen Vater geltend macht, und es sich damit um kein flüchtlingsrechtliches Motiv handelt,
dass es sich bei seinen Vorbingen darüber hinaus - wie von der Vorinstanz richtig festgehalten - um Nachteile handelt, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen und er sich seinen Problemen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes hätte entziehen können, was sich auch als zumutbar erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, weitestgehend gesunden Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung handelt, der seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit gut bestreiten konnte,
dass sich seinen Aussagen gemäss neben seinem jüngeren Bruder, welcher bei einem Freund seines Vaters lebe, auch eine Tante in seinem Heimatland aufhalte und er in Abidjan über Freunde verfüge,
dass es ihm - sollte er nicht in seine Heimatregion zurückkehren wollen - im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zuzumuten ist, sich in Abidjan eine Arbeit zu suchen und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass betreffend seinen Gesundheitszustand festzuhalten ist, dass er sich soweit aus den Akten ersichtlich aktuell in keiner ärztlichen Behandlung befindet und auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts geltend gemacht wurde,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistet Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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