Entscheiddatum: 13.05.2013Publikationsdatum: 21.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2558/2013
Urteil vom 13. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,Bosnien und Herzegowina,(...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit einem (...) gültigen Reisepass am (...) per Bahn von B._______ in die Schweiz gelangte und am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am (...) zur Person befragt und am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie habe seit dem Jahr (...) in B._______ gelebt, wo sie verheiratet gewesen sei und (...) Kinder gehabt habe,
dass diese Ehe im (...) geschieden worden sei, wobei die (...) Kinder dem Exmann zugesprochen worden seien, und dieser, wie sie gehört habe, angeblich im (...) in B._______ umgebracht worden sei,
dass ein Gericht in D._______ das Sorgerecht für die Kinder E._______ zugesprochen habe, aber der Sorgerechtsstreit noch nicht definitiv entschieden sei, da der Exmann und die Kinder auch die (...) Staatsangehörigkeit besässen,
dass sie in B._______ keine Arbeitsstelle mehr gehabt habe und (...) zur Ausreise aufgefordert worden sei,
dass sie zudem im Bosnienkrieg verfolgt und ihr Vater in F._______ umgebracht worden sei,
dass sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, um ihre Kinder hierher zu holen,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Gerichtsurteile und Bescheinigungen (...) zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 29. April 2013 ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie um das Sorgerecht ihrer Kinder kämpfe und B._______ verlassen habe, weil sie dort arbeitslos geworden und deshalb zur Ausreise aufgefordert worden sei, offensichtlich asylrechtlich nicht relevant seien,
dass die Ereignisse in F._______ im (...) stattgefunden hätten, der Bosnienkrieg (...) beigelegt worden sei und die Beschwerdeführerin Bosnien und Herzegowina im Jahr (...) verlassen habe, weshalb in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vorliege und diese Vorbringen mithin asylrechtlich ebenfalls nicht relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom (...) gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 29. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihre Anwesenheit in der Schweiz auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2013 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom (...) Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und die Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG in der Fassung gemäss den am 29. September 2012 in Kraft getretenen, dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die im Zusammenhang mit den Asylvorbringen abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend zu erachten sind,
dass sich der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Vorinstanz die Anliegen der Beschwerdeführerin nicht in genügendem Ausmass geprüft habe, als offensichtlich haltlos erweist und nicht geeignet ist, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die pauschalen Einwände in der Rechtsmitteleingabe - wonach die Beschwerdeführerin nur von der Schweiz aus mit einiger Aussicht auf Erfolg um eine Familienzusammenführung kämpfen könne, sich aus gesundheitlichen Gründen als (...) erachte, weshalb sie vorgängig (...) untersucht werden möchte, und sich in ihrem Heimatstaat nicht sicher fühle, zumal dort, selbst wenn von aussen die Situation ruhig erscheine, für Einzelne immer noch Gefahr bestehen könne - nicht geeignet sind, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges etwas zu ändern,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist, zumal die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis zum 12. März 2018 gültigen Reisepasses ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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