Entscheiddatum: 24.01.2013Publikationsdatum: 01.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2572/2012
Urteil vom 24. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Mongolei, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,(...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. März 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Juli 2011 mit Urteil D-4164/2011 vom 7. März 2012 abwies,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. März 2012 eine Frist bis 10. April 2012 zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass das BFM den Beschwerdeführenden in Beantwortung deren Gesuchs vom 30. März 2012 um Erstreckung der Ausreisefrist mit Schreiben vom 5. April 2012 mitteilte, die bis zum 10. April 2012 eingeräumte Ausreisefrist bleibe unverändert bestehen, da dem Gesuch nicht zu entnehmen sei, inwieweit die Ausreise bereits vorbereitet worden sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. April 2012 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Informationsschreiben vom 17. April 2012 mitteilte, der Eingabe vom 10. April 2012 seien keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, weshalb ihnen unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a keine weitere Beachtung geschenkt werde, und gleichzeitig die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 22. Juni 2011 feststellte,
dass es zur Begründung anführte, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil D-4164/2011 vom 7. März 2012 mit den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen (betreffend {.......}) auseinandergesetzt,
dass im Umstand, dass zu bereits behandelten Vorbringen neue Arztberichte vorgelegt würden, kein veränderter Sachverhalt resultiere, welcher einer wiedererwägungsweisen Überprüfung bedürfe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. April 2012 das BFM um Zustellung des Schreibens vom 17. April 2012 in Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchten, da sie der Ansicht seien, der relevante Sachverhalt habe sich seit der Verfügung vom 22. Juni 2011 wesentlich verändert,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. April 2012 mitteilte, es halte an seinem Informationsschreiben vom 17. April 2012 fest,
dass - falls es sich beim Schreiben vom 17. April 2012 gemäss Ansicht der Beschwerdeführenden sinngemäss um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handle - es nicht nachträglich zwingend in die Form einer Verfügung gekleidet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müsste, um eine Beschwerde zu erheben, und es ihnen frei stehe, allenfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, weil das Wiedererwägungsgesuch formlos behandelt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Mai 2012 gegen den Entscheid vom 17. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei diese Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die kantonalen Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2012 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- bis zum 5. Juni 2012 angesetzt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung ausführte, das Schreiben des BFM vom 17. April 2012 dürfte als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sein, mit welcher die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten sei,
dass nicht zu beurteilen sein dürfte, ob bezüglich der Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 eine wesentlich veränderte Sachlage vorliege, sondern vielmehr entscheidend sein dürfte, ob in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2012 eine wiedererwägungsrechtlich relevante Situation gegeben sei,
dass die Begründetheit des Wiedererwägungsgesuchs aufgrund einer ersten Durchsicht der Akten nicht gegeben sein dürfte, zumal die Beschwerdeführenden keine neuen und wesentlichen Sachverhaltselemente in substanziierter Weise vorbrächten,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen würden, ihre damalige Rechtsvertreterin habe während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens keine Arztberichte eingereicht, obwohl ihr vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zweimal Gelegenheit eingeräumt worden sei, und sie an dieser Versäumnis keine Schuld hätten,
dass es bei dieser Rüge um das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer früheren Rechtsvertreterin gehe, weshalb sie sich deren Unterlassungen als eigene anrechnen lassen müssten,
dass Asyl suchende Personen verpflichtet seien, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG), und dieselben auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) zu tragen hätten, es mithin an den Beschwerdeführenden gewesen wäre, die vorliegenden gesundheitsbedingten Umstände bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zur Sprache zu bringen, und auch kein Grund ersichtlich sein dürfte, weshalb ihnen dies nicht möglich und nicht zumutbar gewesen sein sollte,
dass - wie das BFM zutreffend ausgeführt haben dürfte - die im Wiedererwägungsgesuch angeführten gesundheitlichen Schwierigkeiten - mit Ausnahme der nunmehr vorgebrachten {.......} der Beschwerdeführenden - bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4164/2011 vom 7. März 2012 eingehend gewürdigt worden seien (vgl. E 3.4 des erwähnten Urteils), auch wenn sich das Gericht aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht auf aktuelle Arztzeugnisse habe abstützen können,
dass zudem auch eine Gesamtbetrachtung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorgenommen worden sei (vgl. E 3.4.5 des erwähnten Urteils),
dass die im Wiedererwägungsgesuch enthaltene Gesamtbeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden, die darin zu einem anderen Schluss als das Bundesverwaltungsgericht gelangen würden, keinen Anlass für das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch geben dürfte, da eine erneute Würdigung bereits bekannter Tatsachen keinen Wiedererwägungsgrund darstelle,
dass die {.......} keinen Umstand darstellen dürfte, aufgrund dessen die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, ihn wiedererwägungsrechtlich zu berücksichtigen,
dass das {.......} wiedererwägungsrechtlich nicht beachtlich sein dürfte, da gemäss dem Arztbericht vom 12. Dezember 2011 eine Verlaufskontrolle in zwei Jahren vorgesehen sei und mithin nicht in substanziierter Weise dargetan sein dürfte, es bestehe bei einem Vollzug der Wegweisung die Gefahr einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2012 nach dem Gesagten zu Recht nicht eingetreten sein dürfte, weshalb die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos erscheinen würden,
dass somit das Interesse der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung zurückzustehen habe, und demzufolge keine vollzugshindernde Massnahme anzuordnen sei,
dass der angefochtene Wegweisungsvollzug somit vollstreckbar sei und folglich das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am 1. Juni 2012 bezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2012 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 1 (Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) und 2 (Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 21. Mai 2012 ersuchten,
dass sie gleichzeitig einen {.......} zu den Akten reichten,
dass mit Eingabe vom 3. Juli 2012 zwei weitere Arztberichte nachgereicht wurden ({.......}) und erneut um Vornahme vollzugshemmender Massnahmen ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet,
dass das Informationsschreiben des BFM vom 17. April 2012, mit welchem das BFM auf das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch vom 10. April 2012 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 nicht eintrat, eine Verfügung des BFM gemäss Art. 5 VwVG im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 17. April 2012 legitimiert sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das BFM nicht gehalten ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44),
dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht substanziiert und mithin nicht genügend begründet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 21. Mai 2012 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Hindernisse zu begründen vermöchten, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstünden, und die Begehren der Beschwerdeführenden daher als aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine entscheidrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich der im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren eingetreten ist,
dass vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass sodann die eingereichten Arztberichte bezüglich des gesundheitlichen Zustands von {.......} nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken vermögen, zumal deren Gesundheitszustand, wie vorgängig erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht eingehend gewürdigt wurde und die neu eingereichten Arztberichte keine drastische beziehungsweise lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes substanziiert zu belegen vermögen,
dass gemäss Angaben der Beschwerdeführenden die {.......} erfolgt ist, indessen aufgrund des diagnostizierten {.......} von einer deutlichen E._______ die Rede sei, die zu einer damit verbundenen klaren F._______ führe,
dass vor dem Beschwerdeurteil lediglich eine leichtgradige G._______ diagnostiziert worden sei, hingegen nun eine mittelgradige H._______ beidseits vorliege,
dass mit diesem Vorbringen - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise den nachfolgenden Eingaben - keine Umstände substanziiert dargelegt werden, die eine Änderung der Sachlage in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise zu begründen vermögen,
dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4164/2011 vom 7. März 2012 erwogen wurde, allfälligen Problemen des {.......} könne im eigenen Sprachraum der Beschwerdeführenden besser begegnet werden,
dass sodann auch die {.......} keinen Umstand darstellt, der gegenüber dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in substanziierter Weise wiedererwägungsrechtlich eine wesentliche Änderung bedeutet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4164/2011 vom 7. März 2012 E. 3.4.4),
dass die geltend gemachte {.......} einer Rückkehr in ihr Heimatland beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen substanziiert darzulegen,
dass das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2012 nicht eingetreten ist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2012 betreffend die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist,
dass sich das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Zahlung des Vorschusses als gegenstandslos erweist,
dass in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. Juni 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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