Entscheiddatum: 21.05.2013Publikationsdatum: 30.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2577/2013
Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Johnson Belangenyi c/o Swiss-Exile, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2013 / D-3682/2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 27. Februar 2012 mit Verfügung vom 12. Juni 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung verfügte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2012 mit Urteil D-3682/2012 vom 26. März 2013 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die Schilderungen des Gesuchstellers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne des Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
dass es hierbei ausführte, der Gesuchsteller sei zwar möglicherweise zwischenzeitlich als B._______ für die LTTE tätig gewesen, eine eigentliche Einbettung in die Strukturen der Organisation verbunden mit einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil sei aber nicht hinreichend dargetan worden und die daraus angeblich resultierenden Nachteile in der geltend gemachten Form seien wegen zahlreicher Ungereimtheiten unglaubhaft,
dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen sei,
dass auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Gesuchsteller würde heute seitens der sri-lankischen Behörden als oppositionell aktiv wahrgenommen werden oder einem Personenkreis mit einer erhöhten Verfolgungsgefahr (entsprechend BVGE 2011/24) angehören,
dass die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmache und auch im heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden müsse, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohten,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom 2. Mai 2013 sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2013 ersuchen liess,
dass das BFM die Eingabe mit einem Begleitschreiben vom 6. Mai 2013 und den Verfahrensakten im Rahmen von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Mai 2013),
dass der Gesuchsteller um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung ersuchen liess und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers als Flüchtling wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet sei angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka, wonach die tamilische Bevölkerung weiterhin Verhaftung und Misshandlung ausgesetzt sei,
dass die Ausführungen des BFM zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG nicht nachvollziehbar seien,
dass er als neue Beweismittel zum Beleg der Verfolgung seiner Familie in der Heimat als Folge seiner Flucht Kopien eines englischsprachigen Bestätigungsschreibens seines nach C._______ geflohenen (angeblichen) Bruders vom 22. April 2013 und einen an den Bruder adressierten Beleg der Zulassungsstelle der (...) zu den Akten reichen liess und das Nachreichen weiterer Beweismittel in Aussicht stellte,
dass der zudem um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selbst zuständig ist und dabei die Art. 121 -128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG),
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG in analogiam),
dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 26. März 2013 hat und daher zur Einreichung eines dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und dieses auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen unterliegt,
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass vorliegend mit dem Einreichen eines Beweismittels (Bestätigungsschreiben) die bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung und damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit zu beweisen versucht wird, weshalb die Eingabe als Revisionsgesuch zu behandeln ist,
dass damit der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel (123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird,
dass angesichts des Datums des Schreibens des angeblichen Bruders (22. April 2013) davon ausgegangen werden kann, dass die in Art. 124 Bst. d BGG enthaltene 90-tägige Frist bezüglich des erwähnten Beweismittels eingehalten wurde,
dass das Revisionsgesuch demnach mit einer hinreichenden, den obigen Anforderungen genügenden Begründung ausgestattet ist,
dass sich trotz der Erfüllung der Form- und Fristerfordernisse des Revisionsgesuches und der Tatsache, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat aber dennoch die Frage stellt, ob vorliegend auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, da das Schreiben des Bruders vom 22. April 2013 datiert, weshalb es sich um ein erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (mit Urteil vom 26. März 2013) entstandenes Beweismittel handelt, das gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a (in fine) BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen kann,
dass diese Frage allerdings offenbleiben kann, da es dem eingereichten Bestätigungsschreiben zum Beweis der Verfolgungsvorbringen bereits an revisionsrechtlicher Erheblichkeit fehlt, muss dieses doch als reines Gefälligkeitsschreiben mit wenig Beweiswert eingestuft werden,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. März 2013 bereits nach ausführlicher Prüfung der Vorbringen festgehalten wurde, dass eine asylrelevante Verfolgungssituation im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes als unglaubhaft zu erachten sei,
dass daher bereits mangels Vorliegens einer solchen Verfolgungssituation die Behauptung im Schreiben nicht geglaubt werden kann, es sei zu "weiteren" Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Armee auf der Suche nach dem Gesuchsteller gekommen, die zu einer Gefährdung für die Familienmitglieder vor Ort geführt und die Flucht des ([...]) Bruders nach C._______ ausgelöst habe,
dass sodann die weiteren in dem Schreiben des Bruders behaupteten familiären Probleme, wie die Verhaftung des Vaters durch die Armee und dadurch bedingte psychische Erkrankung der Mutter, sich nicht direkt auf die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers beziehen,
dass es sich insofern auch erübrigt, weitere angekündigte Bestätigungsschreiben abzuwarten,
dass in der Revisionseingabe zwar subjektive Nachfluchtgründe genannt werden, allerdings ohne weitere Begründung und Substanziierung, weshalb sich eine rechtliche Würdigung erübrigt,
dass in dem erst kürzlich ergangenen Beschwerdeurteil sodann auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka festgehalten wurde, der Gesuchsteller gehöre keiner Personenkategorie an, die auch nach Beendigung des militärischen Konfliktes noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen würde, zumal die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmache, weshalb der Einwand in der Revisionseingabe der Nichtberücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka und der Gefährdungssituation des Gesuchstellers bei seiner Rückkehr nicht verfängt,
dass auch die Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM darauf hindeutet, dass mit dieser Revisionseingabe eher eine allgemeine, appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil respektive eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes in diesem Urteil vorgebracht wird,
dass der Gesuchsteller zwar mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einen Revisionsgrund anruft, aber mit der Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhaltes zu beabsichtigen scheint, wofür im Rahmen des Revisionsgesuches aber kein Raum bleibt,
dass eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen vielmehr eine Rechtsfrage betrifft und nicht den Sachverhalt und damit keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 29 E. 5),
dass somit keine Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen und das Revisionsgesuch daher abzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass aufgrund vorstehender Erwägungen das Revisionsgesuch als aussichtslos zu qualifizieren ist und somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Gesuchstellers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau
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