Entscheiddatum: 21.05.2013Publikationsdatum: 29.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2598/2013
Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...),Staatsangehörigkeit unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Transitzentrum C._______ vom 3. Mai 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er nach der Zuweisung an den Kanton D._______ am 27. März 2013 vom BFM in E._______ eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens und stamme aus F._______ ,
dass er im Jahr 1980 im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Sudan gezogen sei,
dass er in G._______ , H._______ und I._______ gewohnt habe, in H._______ während sechs Jahren zur Schule gegangen sei und später in einem Restaurant in I._______ gearbeitet habe,
dass er im März 2002 mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Eritrea zurückgekehrt sei und in seiner Heimatstadt F._______ seine Cousine habe heiraten wollen,
dass ein christlicher Offizier ebenfalls an seiner Cousine interessiert gewesen sei und ihn daher bereits zehn Tage nach seiner Einreise nach Eritrea zwangsrekrutiert habe,
dass er ins Militärcamp von J._______ unweit der sudanesischen Grenze gebracht worden sei,
dass ihm jedoch schon am zweiten Tag die Flucht gelungen und er unverzüglich via K._______ nach I._______ zurückgekehrt sei, wo er wieder im selben Restaurant Arbeit gefunden habe,
dass er allerdings in ständiger Furcht gelebt habe, der christliche Offizier könnte seine Auslieferung nach Eritrea bewirken,
dass er daher den Sudan am 10. Februar 2011 über den Flughafen von I._______ verlassen habe und mit einem falschen sudanesischen Pass in die Türkei gereist sei,
dass er von dort her per Auto und Boot nach Griechenland und rund sieben Wochen später - wiederum auf dem Luftweg und mit einem anderen sudanesischen Pass - nach Italien gelangt sei,
dass er schliesslich am 7. April 2011 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zwei Ausweise seiner Eltern in Kopie sowie eine sudanesische Schulbestätigung im Original zu den Akten reichte,
dass er im Weiteren behauptete, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt zu haben,
dass er den ihm nicht zustehenden sudanesischen Pass nach der Ankunft in der Türkei zerrissen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2013 - dem damaligen Rechtsvertreter ([...]) am 1. Mai 2013 eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 7. April 2011 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen selber mit handschriftlich ergänzter, vorgedruckter Eingabe vom 7. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 30. April 2013 Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdevorbringen - soweit notwendig - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass gleichzeitig eine weitere Kopie des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, angeblich dem Vater des Beschwerdeführers gehörenden Ausweises zu den Akten gegeben wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), wobei gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender schriftlicher und mündlicher Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, bei dem vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eingereichten sudanesischen Schulzeugnis handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
dass auch die in Kopie ins Recht gelegten Ausweise seiner Eltern seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu beweisen vermögen, da Kopien keine Echtheitsprüfung zulassen und bekanntlich leicht gegen Bezahlung beschaffbar sind,
dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, gültige Ausweise einzureichen beziehungsweise die nötigen Schritte für die Beschaffung solcher Ausweise in die Wege zu leiten,
dass der Beschwerdeführer - wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte - seine eritreische Staatsangehörigkeit ausdrücklich hätte beantragen müssen, da Eritrea erst im Jahr 1993, mithin dreizehn Jahre nach seinem Wegzug in den Sudan, gegründet worden ist, was er jedoch seinen Aussagen zufolge (im Gegensatz zu seinen Eltern, welche für sich selber eritreische Nationalitätsausweise beantragt und ausgestellt erhalten haben sollen) nicht gemacht hat,
dass es in der Tat erfahrungswidrig erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne gültige Ausweise von 1980 bis 2011 im Sudan hätte leben, zur Schule gehen und arbeiten können, und auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 2001 mit dem eingereichten sudanesischen Schulzeugnis nach Eritrea einreisen können und mit diesem Dokument an der Grenze sogar eine sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung erhalten, nicht glaubhaft erscheint,
dass auch die Aussage, die Militärbehörden hätten ihn ohne Überprüfung der Identität nach J._______ in den Militärdienst eingezogen und registriert, als erfahrungswidrig zu bezeichnen ist,
dass schliesslich auch die Schilderung seiner im Jahr 2011 erfolgten Reise nach Europa (er habe nicht gewusst, auf welche Personalien die für die Reise bis nach Italien verwendeten Pässe ausgestellt gewesen seien, da der Schlepper bei den Flugreisen alle Grenzformalitäten erledigt habe, auch wisse er nicht, wo in der Türkei oder in Italien er angekommen sei) nicht glaubhaft ist,
dass die Vorinstanz daher berechtigterweise den Verdacht äusserte, der Beschwerdeführer habe die Schweizer Asylbehörden über die wahren Umstände seiner Ausreise, über seine Identitätsausweise und seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versucht,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, zumal auch die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (und der darin enthaltene Hinweis auf das Bild auf dem erneut in Kopie eingereichten, angeblich seinem Vater gehörenden Ausweis, welches die offensichtliche Ähnlichkeit mit ihm selber belegen solle) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass sodann - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend festgehalten wurde - die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Zwangsrekrutierung durch die eritreischen Militärbehörden, zu den Verhältnissen im Militärcamp von J._______ sowie zu seiner Flucht erfahrungswidrig ausgefallen sind und auch die Angaben zu den geografischen Verhältnissen in der Umgebung von J._______ nicht den Tatsachen entsprechen,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM in der Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen hat,
dass unter diesen Umständen das BFM zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG berechtigterweise als nicht erforderlich erachtete,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass aufgrund der Aktenlage begründete Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei eritreischer Staatsangehöriger, bestehen,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welchem auch eine Substanziierungslast zukommt, findet,
dass es gemäss ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, ledigen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben während sechs Jahren die Schule besucht und danach während sechzehn Jahren im Gastgewerbe gearbeitet hat, somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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