Entscheiddatum: 30.01.2013Publikationsdatum: 08.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2603/2011/mel
Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,(...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 4. April 2011.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 17. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 23. März 2011 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ E.________ wurden sie am 1. April 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Das BFM wies die Beschwerdeführenden am 4. April 2011 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu.
A.c Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien ethnische Roma und hätten in G.________ gelebt.
Seit Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer in einem Sozialprojekt, welches älteren Menschen geholfen habe, mitgearbeitet. Wegen seines guten Einsatzes und aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, ein Kind erwartet habe, sei ihnen im Frühjahr 2010 von der Gemeinde eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden. Die Wohnung habe sich indessen in einem ausschliesslich von ethnischen Serben bewohnten Quartier befunden. Schon kurz nach ihrem Einzug hätten sie Probleme mit drei alkohol- und drogenabhängigen, mit Hakenkreuzen tätowierten Männern, welche in einer im nahen Park ansässigen Bande verkehrt hätten, bekommen. Anfänglich seien sie von diesen Männern bloss beschimpft und beleidigt, später aber auch tätlich angegriffen und bedroht worden. Obwohl die Polizei die von den Beschwerdeführenden eingereichten Anzeigen entgegengenommen und Hilfe versprochen habe, sei keine Besserung eingetreten. Nachdem die drei Männer im März 2011 schliesslich gedroht hätten, ihren damals zehnmonatigen Sohn C._______ zu entführen, hätten sich die Beschwerdeführenden zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen. Sie hätten Serbien am 16. März 2011 in einem "Kombi" verlassen und seien durch verschiedene ihnen nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen.
A.d Anlässlich der Erstbefragung im EVZ E._______ reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Geburtsscheine und die Ehefrau ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. Die Reisepässe, die sie sich kurz vor ihrer Ausreise hätten ausstellen lassen, hätten sie nach der Einreise in die Schweiz ihrem Schlepper zurückgegeben müssen, und die Identitätskarte des Ehemannes sei in der Wohnung in G._______ geblieben.
B. Mit Verfügung vom 4. April 2011 - den Beschwerdeführenden am 5. April 2011 im EVZ E._______ persönlich eröffnet - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. Mai 2011 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2011 - die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gaben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin nebst einer am 28. April 2011 vom H._______ in I._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und zwei dem Internet entnommenen Berichten betreffend die Situation von Roma in Serbien zwei in serbischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Faxkopien (angeblich ein ärztlicher Bericht und ein Arbeitszeugnis) zu den Akten und stellten die Nachreichung des Originals des ärztlichen Berichts in Aussicht.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, ihre Mandanten könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die beiden als Faxkopien vorliegenden Dokumente innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung im Original und samt den zugehörigen Zustellcouverts sowie korrekt und vollständig in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen; bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt.
D.b Die Originale der beiden Dokumente sowie deren Übersetzung gingen am 6. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig wurde ausgeführt, die Dokumente seien von einer "Durchreisenden" in die Schweiz gebracht worden.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 4. April 2012 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auf Einzelheiten der Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen Bezug genommen.
E.b Die Vernehmlassung vom 4. April 2012 wurde den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin am 17. April 2012 überwiesen. Diese machten indessen von dem ihnen gewährten Replikrecht keinen Gebrauch.
F. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes J.______ vom 16. April 2012 brachte die Beschwerdeführerin am (...) den Sohn D.______ zur Welt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.Das BFM legte in seiner angefochtenen Verfügung eingehend dar, wieso es die geltend gemachten Übergriffe und Nachstellungen als nicht asylrelevant erachtete.
4.1 So wurde vorab festgehalten, die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Bereits am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten. Dabei handle es sich um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und deren Angehörigen schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden und erhielten gemäss dem besagten Gesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie auf Information in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien.
4.2 Zwar können - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - vereinzelte Angriffe durch Drittpersonen auf Roma auch durch die Existenz des erwähnten Gesetzes nicht ausgeschlossen werden. Solchen Vorfällen fehlt es indessen oftmals an der asylrelevanten Intensität. Dies gilt entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) vertretenen Auffassung auch für die von den Beschwerdeführenden geschilderten Verfolgungsmassnahmen (Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen) durch drei randständige Männer. Diese Übergriffe stellen auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt werden. Wie die Beschwerdeführenden denn auch selber bemerkt hatten, nahm die lokale Polizei die von ihnen eingereichten Anzeigen entgegen und versprach, dagegen "etwas zu unternehmen" (vgl. Vorakten A4 S. 6, A5 S. 5 f., A8 S. 4 und A9 S. 2). Falls die Beamten dann tatsächlich - wie von den Beschwerdeführenden behauptet - trotz wiederholtem Intervenieren (vgl. A8 S. 4, wonach der Beschwerdeführer noch zweimal bei der Polizei vorgesprochen habe) nicht die notwendigen Untersuchungsmassnahmen eingeleitet hätten, hätten die Beschwerdeführenden - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls richtig bemerkt wurde - die Möglichkeit gehabt, gegen jene auf dem Rechtsweg vorzugehen und die ihnen zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Dies haben die Beschwerdeführenden jedoch nachweislich unterlassen.
4.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind sodann nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
4.3.1 So wird mit dem am 18. April 2011 von der Gemeinde G._______ ausgestellten Schreiben lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit August 2004 in einem Projekt zur Unterstützung "betagter und hilfloser Personen" gearbeitet hat. Das am 20. April 2011 erstellte ärztliche Zeugnis bestätigt sodann, dass sich die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2011 wegen Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung begeben hatte, worauf ihr nicht nur Bettruhe und Medikamente verordnet beziehungsweise verschrieben wurden, sondern auch eine "Rehabilitationsbehandlung" zur Anwendung gelangte; mögliche Ursachen für die genannten Beschwerden werden indessen nicht genannt.
4.3.2 Der auf den 3. November 2008 datierte (und damit ohnehin nicht mehr genügend aktuelle) Report von "Human Rights Watch" thematisiert sodann in erster Linie die Gewalt gegen Angehörige der albanischen Minderheit in Serbien; die Lage der Roma wird darin mit keinem Wort erwähnt. Der Kurzbericht von "Amnesty International" vom 7. April 2011 befasst sich mit der Problematik, dass Roma in Serbien - wie auch in zahlreichen anderen (vorab ost- und südosteuropäischen) Ländern - oftmals in sehr schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen leben und in verschiedenen Bereichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführenden vermögen daraus jedoch schon deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil sie nicht nur über eine sichere Arbeitsstelle verfügten, sondern ihnen auch eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung zugewiesen wurde; darüber hinaus hatten sie - wie aus dem vorstehend (unter Ziff. 4.3.1 der Erwägungen) erwähnten ärztlichen Zeugnis zweifelsfrei hervorgeht - Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, weshalb das BFM zu Recht eine Prüfung der Glaubhaftigkeit unterlassen hat . Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die allgemeinen Darlegungen in der Beschwerdeschrift zur Diskriminierung von Minderheiten in Serbien (vgl. Beschwerde S. 4 f.) näher einzugehen.
Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
5.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere lässt sich auch aus der Tatsache, dass Roma in Serbien oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind, noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In Serbien, welches laut Bundesrat seit dem 6. März 2009 in Anwendung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicherer Staat ("safe country") gilt, herrschen im gegenwärtigen Zeitpunkt gemäss konstanter Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch kriegerische beziehungsweise bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Zwar können - wie bereits vorstehend bemerkt - Übergriffe von Privatpersonen und teilweise auch behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen kommen diese im Allgemeinen nicht in einem Ausmass vor, welches den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erscheinen liesse.
6.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen beide aus der im Südosten Serbiens, im Bezirk K._______ gelegenen Stadt G._______ und haben bis zu ihrer Ausreise vor knapp zwei Jahren ununterbrochen dort gelebt. Sie sind noch jung und verfügen über eine gute elf- (Ehemann) beziehungsweise achtjährige (Ehefrau) Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Kellner und später als Mitarbeiter in einem Hilfsprojekt beziehungsweise als Verkäuferin. In G._______ wohnen nach wie vor ihre nächsten Angehörigen (Eltern und Geschwister; vgl. A4 S. 3 und A5 S. 3), und es ist davon auszugehen, dass diese ihnen bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten.
6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Wie aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis hervorgeht, konnten die kurz vor der Ausreise anfangs 2011 bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Rückenschmerzen im Gesundheitszentrum von G._______ adäquat behandelt werden; es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei allenfalls erneut auftretenden medizinischen Problemen dort wieder die erforderliche Behandlung erhalten würde.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführenden in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 5. Mai 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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