Entscheiddatum: 16.05.2013Publikationsdatum: 24.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2630/2013
Urteil vom 16. Mai 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),und deren KindB._______, geboren (...),Nigeria, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann) am 8. November 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem sie zuvor in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2010 abwies,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem mittlerweile geborenen Kind) am 23. September 2010 nach Italien überstellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind) am 5. Februar 2012 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. März 2012 auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die erneute Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien anordnete,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind) beim BFM am 27. August 2012 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 abwies und das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2012 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind) am 28. November 2012 ein zweites Mal an Italien überstellt wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde dem BFM am 18. April 2013 mitteilte, die Beschwerdeführerin halte sich mit ihrem Kind wieder ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2013 zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe sie nach der Rückführung nach Italien Ende November 2012 verlassen, weshalb sie mit ihrem Kind wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass sie in Italien über keine Unterkunft verfüge und die dortigen Behörden nichts für sie tun würden, so dass sie beispielsweise keine Unterstützung hätte, wenn ihr Kind krank werden sollte (vgl. Akten Vorinstanz K3),
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. April 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 24. April 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmten und mit Schreiben vom 30. April 2013 präzisierten, dass die Zustimmung zur Übernahme auch das Kind der Beschwerdeführerin umfasse,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2013 - eröffnet am 2. Mai 2013 - in Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2013 und um Anweisung an das BFM, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass im Weiteren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, die Verhältnisse für Asylsuchende seien in Italien prekär und die örtlichen Behörden seien mit der Situation überfordert, weshalb deutsche Gerichte wiederholt auf Überstellungen dorthin verzichten würden,
dass sie, nachdem sie von ihrem Ehemann verlassen worden sei, keine Unterstützung erhalten und die Nächte auf dem Bahnhof verbracht habe,
dass sie zudem seit der Geburt ihres Sohnes an Bauchschmerzen leide und im Januar 2013 wegen eines (...) in der Schweiz operiert worden sei,
dass ihre erneute Überstellung nach Italien daher eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, wonach eine ausländische Person ohne Aufenthaltsregelung weggewiesen wird, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit einzig die Frage zu klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien verfügt hat,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführenden illegal in der Schweiz aufhalten und die Zuständigkeit Italiens in den vorangegangenen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde,
dass die Beschwerdeführenden auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass auch die Zuständigkeit Italiens für die Beschwerdeführenden nach wie vor gegeben ist, zumal Italien das Rückübernahmeersuchen des BFM vom 23. April 2013 am 24. April 2013 ausdrücklich gutgeheissen hat,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführerin mit den im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. März 2013 und der Beschwerdeeingabe vom 9. Mai 2013 gegen eine Rückführung nach Italien geäusserten Einwänden nicht darzulegen vermag, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") gebunden ist, diese in Landesrecht umgesetzt hat und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass die von Italien in Landesrecht umgesetzte "Aufnahmerichtlinie" auch die medizinische Versorgung garantiert und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf adäquate medizinische Betreuung finden, und es ihnen obliegt, sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), was für die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft,
dass damit sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung nach Italien ansteht respektive Italien der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 24. April 2013 ausdrücklich zugestimmt hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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