Entscheiddatum: 30.04.2013Publikationsdatum: 15.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2661/2012/was
Urteil vom 30. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Mongolei,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess die Mongolei eigenen Angaben zufolge am 11. August 2011 nach Russland und gelangte am 19. Oktober 2011 per Zug über Deutschland in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. November 2011 wurde er zu seinen Asylgründen befragt. Am 15. Dezember 2011 flogen die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder eigenen Angaben zufolge von der Mongolei nach Russland und gelangten am 19. Dezember 2011 ebenfalls per Zug über Deutschland in die Schweiz, wo sie am 20. Dezember 2011 Asylgesuche stellten. Am 4. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen befragt. Am 24. Februar 2012 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, er (der Beschwerdeführer) habe seit 2006 bei einer Spezialeinheit der Armee als Chauffeur gearbeitet. Am 8. Juli 2011 sei er verhaftet worden, da ihm vorgeworfen worden sei, er habe für seinen Bruder, welcher im Umweltschutzverein (...) aktiv sei, eine Waffe seiner Einheit beim Militär aus dem Waffenschrank gestohlen. Diese Waffe sei im Juni 2011 bei einer Demonstration von (...) benutzt worden, worauf die Behörden festgestellt hätten, dass die Waffe aus seiner militärischen Einheit stamme. Genaueres hätten die Behörden ihm nicht mitgeteilt. Er habe aber nichts mit der Sache zu tun und wisse auch nicht, wie und wann die Waffe gestohlen worden sei. Die Behörden hätten lediglich seinen Bruder zur Strecke bringen wollen und ihn dafür benutzt. Gemäss einem Untersuchungsbeamten habe er mit einer Gefängnisstrafe von 15 bis 20 Jahren rechnen müssen. In der Untersuchungshaft sei er unter Druck gesetzt worden, indem sie ihm das Essen weggenommen hätten und er geschlagen worden sei. Zudem habe er am Tage immer mit dem Gesicht zur Wand stehen müssen, habe sich nicht bewegen und seine Notdurft nicht erledigen dürfen. Mit der Zeit habe er aufgegeben und daher die Tat am 1. August 2011 gestanden. Am 8. August 2011 sei er unter der Bedingung, sich der Polizei zur Verfügung zu halten und sich am 11. August 2011 bei einem bestimmten Polizeiquartier zu melden, freigelassen worden. Sie (die Beschwerdeführerin) selber gab an, keine eigenen Asylgründe oder Probleme mit den mongolischen Behörden oder Dritten zu haben und sie lediglich ihrem Mann in die Schweiz gefolgt sei.
B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 1. März 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichten am 8. März 2012 - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Beschwerdeverbesserung ein. Sie beantragten in dieser Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben eines mongolischen Rechtsanwaltes (inkl. Übersetzung in Englisch) zu den Akten.
D. Die Beschwerde wurde mit dem Urteil D-1172/2012 vom 27. März 2012 gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Die Verfügung vom 24. Februar 2012 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
E. Mit Schreiben vom 10. April 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel der Vorinstanz zu.
F. Mit Verfügung vom 18. April 2012 - eröffnet am 19. April 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anordnung an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden im Heimatstaat, eventualiter eine diesbezügliche Information in einer separaten Verfügung.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Datenträger (USB-Stick) mit Videos, drei Fotos, welche den Beschwerdeführer bei der Armee zeigen, sowie einen Artikel aus dem Internet in mongolischer Sprache, bei welchem ein Abschnitt speziell markiert war, zu den Akten.
H. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und das Gesuch um Anordnung an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden weiter aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des von ihnen vorgelegten und speziell markierten Artikels nachzureichen unter Androhung, dass im Unterlassungsfall das Verfahren auf der bestehenden Aktenlage fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurden dem BFM die Akten zur Vernehmlassung zugestellt.
I. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein.
J. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
K. In ihrer Replik von 11. Juni 2012 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik sinngemäss geltend, das BFM habe es - trotz der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären, womit eine rechtliche Würdigung des Entscheides in der Beschwerde nicht möglich sei und es an den Grundlagen für eine Neubeurteilung fehle. Weiter würdige das BFM die eingereichten Beweismittel nicht, indem es in seiner Vernehmlassung aussage, es habe die eingereichten Videos aus Sicherheitsgründen nicht visioniert, weil es sich um eine Datenquelle unbekannter Herkunft handle. Dies sei eine Ausrede, da es nicht wahrscheinlich sei, dass das BFM über keinen unabhängigen Computer verfüge, auf dem die Aufzeichnungen hätten visioniert werden können. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.4 Wie den Befragungsprotokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. BFM Akten A4 S. 6; A20 F11 ff.). Selbst wenn der Beschwerdeführer generell lediglich kurze Antworten gab, hatte er in der Anhörung mehrmals die Gelegenheit, seine Asylgründe eingehend zu schildern. Des Weiteren ist auf die Mitwirkungspflicht zu verweisen (insbesondere Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auch die Hilfswerkvertretung machte diesbezüglich keine Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. A20, "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung [HWV] gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Das BFM koordinierte zudem das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung BFM S. 3), was sich gemäss dem Bundesverwaltungsgericht aufgedrängt hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin jeweils nur kurz befragt und angehört wurde und dies - wie schon im besagten Urteil erläutert - einer Verletzung der Abklärungspflichten nahe kommt, stellen die Protokolle der Anhörung respektive der Befragung des Beschwerdeführers eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise drohende begründete Furcht dar, womit der Sachverhalt in entscheidreifer Weise abgeklärt ist. Somit verzichtete das BFM zu Recht auf weitere Abklärungen beziehungsweise auf eine nochmalige Anhörung der Beschwerdeführenden. In Bezug auf den erst auf Beschwerdeebene eingereichten USB-Stick ist zu bemerken, dass dieser vom Bundesverwaltungsgericht visioniert wurde und sich dabei herausstellte, dass darauf keinerlei Dateien abgespeichert waren. Aus der Beschwerde geht indes ohnehin hervor, dass auf den Videoaufnahmen lediglich die allgemeine Lage in der Mongolei, insbesondere bezüglich der Demokratie und der Regierung, dargestellt werden sollte, die den Asylbehörden grundsätzlich bekannt ist. Da es sich somit nicht um Beweismittel handelt, welche sich konkret auf die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers beziehen, ist nicht ersichtlich, wie die Videoaufnahmen etwas an den nachfolgenden Erwägungen ändern könnten. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist dem rechtlichen Gehör daher Genüge getan.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vorliegt.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.1 Zur Begründung in der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dem Vorbringen fehle es an der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die staatlichen Massnahmen auf falsche Anschuldigungen Dritter zurückzuführen seien, wonach er ein nichtpolitisches, gemeinstrafrechtliches Delikt begangen habe. Wenn die mongolischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund dieser Anschuldigungen pflichtgemäss Ermittlungen einleiteten, so stelle dies für sich noch keine asylrelevante Verfolgung dar. Es könne jeder Person in jedem Staat passieren, wegen falschen Verdachts in ein Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden, ohne dass asylrelevante Motive hierfür massgeblich seien. Asylrelevanz würde das Vorgehen der mongolischen Behörde vielmehr erst dann erreichen, wenn dadurch der Beschwerdeführer in einer von Art. 3 Abs. 1 AsylG geschützten Eigenschaft getroffen werden solle. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgungsmotivation vor und der Beschwerdeführer sei unter der Bedingung, sich der Polizei zur Verfügung zu halten, freigelassen worden. Im Übrigen müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers, was die behördliche Behandlung betreffe, als übersteigert negativ und damit als unglaubhaft beurteilt werden, da diese nicht den Kenntnissen des BFM über den als verfolgungssicher qualifizierten mongolischen Staat mit seinem funktionierenden Rechtssystem entspreche. Dies betreffe namentlich die angegebene Dauer der Haft und die Behandlung mit dem ausgeübten Druck, den Diebstahl zuzugeben, sowie die angedrohte Haftstrafe von 15 bis 20 Jahren für das relativ geringfügige Delikt. Den mongolischen Strafbehörden gehe es nicht darum, irgendeine unschuldige Person zu verurteilen, sondern den wahren Täter für ein Delikt zu ermitteln. Das Bestätigungsschreiben eines angeblichen Anwalts vermöge an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens nichts zu ändern. Es handle sich letztlich um ein Schreiben einer Drittperson, welches als Gefälligkeitsschreiben leicht käuflich erworben werden könne und dem keine entscheidende Beweiskraft zufalle. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht stand.
5.2 In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen sinngemäss vor, es herrsche in der Mongolei schwere Korruption und die Demokratie verschwinde, obwohl die Mongolei nach aussen hin behaupte, ein demokratisches Land zu sein. Es würden viele Menschen zu Unrecht beschuldigt, die sodann einen grossen Schaden davon tragen würden. An der Macht stünden zurzeit Leute, welche machtsüchtig und korrupt seien. Um ihre Macht zu verteidigen, würden diese sogar töten. Die mongolische Justiz und Regierung dienten nur im Interesse dieser Leute. Zu den vielen Opfern, welche sie zu Unrecht beschuldigt hätten, gehöre auch er (der Beschwerdeführer). Indem diese Leute ihn beschuldigt hätten, werde auch sein Bruder schuldig. Da es ihm klar gewesen sei, dass er gegen diese Leute keine Chance habe, sei ihm nichts anderes übrig geblieben als auszureisen. Weiter sei er ein Armeeangehöriger und unterstütze den Verein (...). Dies sei eine willkommene Gelegenheit gewesen, um ihn aus politischen Gründen beschuldigen zu können. Der Regierung sei klar gewesen, dass er als einfacher Mann gegen sie nichts machen könne, da sie sogar den ehemaligen Staatspräsidenten der Mongolei ins Gefängnis hätten bringen können. Hinter den Beschuldigungen, welche diese Leute ihm gegenüber machten, steckten politische Motive. Der Brief des Anwalts sei nicht gekauft. In der Schweiz sei es doch nicht möglich, einen Anwaltsbrief zu kaufen. Mit dieser Behauptung sage das BFM somit gleichzeitig, dass die Mongolei ein korruptes und schon gar kein demokratisches Land sei. Er habe zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt, dass der Beamte, der ihn verhört habe, ihm mit 15 bis 20 Jahren Haftstrafe gedroht habe. Dies sei nicht unglaubhaft. Denn wenn die Justiz und die Staatsgewalt es wollten, könnten sie ihn nach Art. 83.1 des mongolischen Strafgesetzes wegen "Stiftung einer bewaffneten Unruhe" verurteilen. Dies nur, damit sie ihn aus politischen Gründen schuldig sprechen könnten. Es könne auch sein, dass sie über ihn an seinen Bruder gelangen wollten. Er würde zurück in seiner Heimat sofort verhaftet werden und es bestünde keine Garantie für sein Leben und seine Familie. Die Behörden könnten auch irgendeinen Grund als Vorwand nehmen und ihn umbringen, was bei vielen Personen, welche für die Mongolei gekämpft hätten und unter mysteriösen Umständen gestorben seien, passiert sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, und es halte vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
5.4 In der Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, bei der Mongolei handle es sich nicht um einen verfolgungssicheren Staat. Er (der Beschwerdeführer) habe die Gründe, welche ihn einer Verfolgung und Verhaftung aussetzten, glaubhaft dargelegt. Weshalb seine Ausführungen unglaubhaft sein sollen, sei nicht ersichtlich. Es fehle denn auch jegliche sachliche Begründung. Das BFM beschränke sich letztendlich auf die Feststellung, ohne dass jedoch Widersprüche dargelegt würden. Seine Begründung sei in sich geschlossen und widerspruchsfrei.
6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es davon ausging, der Beschwerdeführer sei keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Da die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorbringt, fokussiert sich die nachstehende Prüfung auf die Vorbringen des Beschwerdeführers.
6.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen).
6.3
6.3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, bei den strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einer dem Militär entwendeten Waffe, die später im Rahmen einer politischen Demonstration eingesetzt wurde, als rechtsstaatlich legitim erscheinen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er werde aus politischen Gründen dieser Tat beschuldigt und sei damit einem Politmalus ausgesetzt beziehungsweise man versuche seinen Bruder aus politischen Gründen zu beschuldigen. Ausserdem sei er während der Haft rechtsstaatlich nicht legitimen Mitteln ausgesetzt gewesen, indem er durch Essensentzug und Schläge zu einem Geständnis gezwungen worden sei.
6.3.2 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann jedoch insgesamt nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist dabei zunächst, dass mit Urteil vom 18. April 2013 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2215/2012 vom 18. April 2013) die Furcht des Bruders vor asylrechtlich relevanter Verfolgung als offensichtlich unbegründet qualifiziert wurde. Auch der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die Ermittlungen gegen ihn auf politischen Gründen beruhen. Weder er selbst noch sein Bruder weisen ein politisches Profil auf, welches eine Verfolgungsabsicht der mongolischen Behörden als nachvollziehbar erscheinen lassen würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend macht, er sei selbst Unterstützer der Umweltschutzorganisation, während solches im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort geltend gemacht wurde. Ausserdem schildert er den Druck, welcher in der Haft auf ihn ausgeübt worden sei, und die dazugehörenden Misshandlungen in der Befragung noch relativ detailliert (vgl. A4 S. 7), kommt dann aber in der Anhörung nicht mehr darauf zu sprechen, obwohl er mehrmals die Gelegenheit dazu gehabt hätte, diese zu erwähnen oder genauer darauf einzugehen (vgl. A20 F77, F82, F86). Er vermag so nicht den Eindruck zu vermitteln, er habe das Vorgebrachte tatsächlich selber erlebt. Auch seine Aussagen zur Untersuchungshaft weisen kaum Details auf, an welchen zu erkennen wäre, dass der Beschwerdeführer das Gesagte selbst erlebt hat. Nicht nachvollziehbar erscheint denn auch, dass dem Beschwerdeführer eine derart lange Haftstrafe angedroht worden sei und er trotzdem allein aufgrund eines kurzen Geständnisses auf freien Fuss gesetzt worden sein soll. Die mongolischen Behörden hätten bei diesem Vorgehen damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer flieht. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe unter anderem auch aufgrund von Fieber und Halsschmerzen gehen dürfen (vgl. A20 F90), vermögen nichts an der mangelnden Plausibilität dieses Vorbringens zu ändern.
6.3.3 Auch das eingereichte Schreiben des mongolischen Anwaltes - welches der Beschwerdeführer als einziges Dokument beschaffen konnte - kann die Zweifel an der politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ausräumen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf eine andere Bestimmung des mongolischen Strafgesetzes stützt (Beschwerde S. 3) als die drei Bestimmungen im Schreiben des Anwaltes. Zudem sieht keine der Bestimmungen des Anwaltes eine Strafdauer von 15 bis 20 Jahren vor, was weitere gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
6.3.4 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich politisch motivierten Verfolgung im Zusammenhang mit dem Waffendiebstahl auf einen konstruierten Sachverhalt abstützt. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.4 Der Beschwerdeführer gibt anlässlich der Befragung unumwunden zu, der Vorwurf der mongolischen Behörden, er habe das Militär verlassen, stimme (vgl. A4 S. 7). Ein Verfahren aus diesem Anlass ist grundsätzlich legitim. Dazu kann festgehalten werden, dass einer allfälligen Strafverfolgung wegen Desertion gegen den Beschwerdeführer ebenfalls keine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde liegt, sondern es sich um eine grundsätzlich rechtsstaatlich legitime gemeinrechtliche Strafuntersuchung ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz handeln würde.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in der Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste.
8.4.2 Der Aktenlage sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden sind in der Mongolei geboren und aufgewachsen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sie über ein funktionierendes Beziehungsnetz in der Heimat verfügen. Überdies lässt sich den Akten nichts anderes entnehmen, als dass die Beschwerdeführenden gesund sind. Da der Beschwerdeführer als Chauffeur und die Beschwerdeführerin als Köchin und später als Verkäuferin in einem Supermarkt gearbeitet haben, ist auch davon auszugehen, dass ihre wirtschaftliche Existenz in der Mongolei gewährleistet ist.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.1 Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 63 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführenden haben es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, womit die behauptete Mittellosigkeit unbewiesen geblieben ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
10.2 Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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