Entscheiddatum: 17.05.2013Publikationsdatum: 30.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2668/2013spn/kna/mel
Urteil vom 17. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Äthiopien ([...]), (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe in englischer Sprache vom 26. Februar 2011 (Datum Eingang: 17. März 2011) bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchten,
dass sie sich mit Eingabe vom 24. Januar 2012 (Eingang am darauffolgenden Tag) erneut an die Botschaft wandten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Juli 2012 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und sie gleichzeitig aufforderte zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. August 2012 (Eingang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen,
dass den Eingaben der Beschwerdeführenden diverse Dokumente beilagen, darunter Kopien der Ausweise des sudanesischen Flüchtlingskommissariats (COR), eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes; Bestätigungsschreiben des COR sowie des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees; UNHCR), sowie drei Dokumente in arabischer Sprache,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei zusammen mit drei Freunden am 17. Januar 2001 in Äthiopien von der Volksbefreiungsfront von Tigray (Tigray People's Liberation Front; TPLF) festgenommen worden; er sei aber dank seines Onkels nach einem Tag wieder freigelassen worden,
dass er von der TPLF beschuldigt worden sei, den Rebellen Waffen zu verkaufen,
dass sie daher am 21. Februar 2001 Äthiopien verlassen und in den Sudan geflohen seien, wo sie vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden seien,
dass er dann von der äthiopischen Botschaft aufgefordert worden sei, Mitglied der äthiopischen Gemeinschaft in Khartum zu werden und als er dies abgelehnt habe, beschimpft und bedroht worden sei,
dass sie die Vorfälle der Polizei gemeldet hätten, welche auch eine Telefondrohung hätte mithören können,
dass ein Gericht den Fall behandelt habe, das Verfahren jedoch aufgrund der Abwesenheit der Angeklagten immer noch hängig sei,
dass sie im Sudan nicht vom UNHCR unterstützt würden, die Lebensumstände schwierig seien und sie Angst hätten, wieder nach Äthiopien deportiert zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 - eröffnet am 16. April 2013 - den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse,
dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2001 durch die äthiopischen Behörden zwar unrechtmässig behandelt worden seien, das schweizerische Asylrecht allerdings nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts diene,
dass die Bedrohungen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen vermöchten, da sie elf Jahre zurückliegen würden und mit der Einreise der Beschwerdeführenden in den Sudan als beendet zu betrachten seien,
dass somit zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführenden und der von ihnen gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe,
dass bezüglich seines Aufenthalts im Sudan festzuhalten sei, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befänden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführenden, nicht einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden und es den Beschwerdeführenden daher zuzumuten sei, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass die Einschüchterungen der äthiopischen Behörden seit dem Gerichtsurteil als beendet zu betrachten seien und sie zudem in dieser Situation Unterstützung durch die sudanesischen Behörden erfahren hätten, wobei sie sich bei ähnlichen Vorkommnissen wiederum an diese Behörde für Hilfestellungen wenden könnten,
dass ihre Befürchtung, nach Äthiopien deportiert zu werden, als klar unbegründet erachtet werde, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom COR oder UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, elf Jahre zurückliegen würden und den Beschwerdeführenden somit kaum Deportationsgefahr drohe und sie zudem wiederum beim UNHCR Schutz beantragen können,
dass aus den Angaben der Beschwerdeführenden hervor gehe, dass sie seit 2001 dauerhaft in Khartum wohnhaft seien, und daher angesichts ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan davon ausgegangen werden könne, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien,
dass zudem eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen würden,
dass im Sudan überdies eine grosse äthiopische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 18. April 2013 (Eingang Botschaft: 21. April 2013) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerde Kopien zweier Dokumente in arabischer Sprache beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und den Beschwerdeführenden - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholten,
dass es ihnen dadurch indes nicht gelingt, glaubhaft zu machen, es drohe im Sudan, wo sie sich seit zwölf Jahren aufhalten, eine konkrete Gefahr oder ihnen sei der Verbleib dort nicht zuzumuten,
dass die Beschwerdeführenden gegen Übergriffe wegen der Weigerung, sich der äthiopischen Gemeinschaft anzuschliessen, den Schutz des sudanesischen Staates in Anspruch nehmen können, wie dies in der Vergangenheit bereits geschehen ist,
dass eine Deportation nach Äthiopien vorliegend nicht zu befürchten ist,
dass es ihnen zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen beziehungsweise Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen, in welchem die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: