Entscheiddatum: 16.05.2013Publikationsdatum: 29.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2696/2013
Urteil vom 16. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Muluba mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), sein Heimatland angeblich am 24./25. November 2012 verliess, an einem ihm unbekannten Ort in ein Flugzeug stieg und bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten am 18. April 2013 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass er bei der Erstbefragung vom 23. April 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. April 2013 sowie 3. Mai 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Offizier der Regierungsarmee gewesen und im Jahr 1998 nach B._______ versetzt worden,
dass er Mitte März 2013 im Auftrag seines Vaters zum Geldwechseln in die Stadt gegangen und dort von Uniformierten, die in seiner Tasche das Geld gefunden hätten, mitgenommen und in eine Blechhütte gesperrt worden sei,
dass diese ihm unbekannten Personen ihn zwei Wochen festgehalten und versucht hätten, mehr Geld von ihm zu erhalten und ihn zu rekrutieren,
dass er bei der Entführung verletzt und in Gefangenschaft misshandelt worden sei,
dass ihn die Unbekannten zwei Wochen nach der Entführung mitgenommen und in der Nähe einer Kreuzung aus dem Auto geworfen hätten,
dass er von UNO-Truppen aufgegriffen worden sei, die ihn zur Pflege seiner Wunde zum Roten Kreuz gebracht hätten,
dass man zur lokalen Polizei gegangen sei, die ihn nach Hause gebracht habe,
dass Rebellen (...) bei der Einnahme von B._______ am 20. November 2012 ins Haus seiner Familie eingedrungen seien, seinen Vater angeschossen, seine Mutter vergewaltigt und ihn verletzt hätten,
dass die Rebellen die Kinder aus dem Haus gebracht und ihn zu einem Haus aus Lehm gebracht hätten,
dass sie ihn hätten rekrutieren wollen und, als er dies abgelehnt habe, ihn geschlagen hätten,
dass zwei Tage später der Militärchef zu ihm gekommen sei und ihn nach seinen Personalien gefragt habe,
dass dieser Mann, der offenbar seinen Vater gekannt habe, zu ihm nach Hause gegangen sei und ihm danach gesagt habe, seine Eltern seien getötet worden,
dass der Militärchef über den Aufenthaltsort der beiden Schwestern des Beschwerdeführers nichts habe herausfinden können, ihm aber eine Gürteltasche mit Geld gebracht habe, die sein Vater versteckt habe,
dass sein Vater in der Heimatprovinz D._______ der "Union pour la démocratie et le progrès social" (UDPS) angehört, sich später aber der Regierungspartei angeschlossen habe, weshalb das Verhältnis seiner Familie zu den in D._______ lebenden Verwandten gestört sei und er deshalb nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren könne,
dass er aus diesem Grund sein Heimatland verlassen habe und mit Hilfe von Drittpersonen über Ruanda, Burundi, Tansania und Sambia in ein ihm unbekanntes Land gereist sei, von dem aus er Mitte April nach Zürich-Kloten geflogen sei,
dass er keine Angaben zu den für die Reise verwendeten Reisepapieren und der Fluggesellschaft, mit der er gereist sei, machen könne,
dass Abklärungen der Kantonspolizei Zürich ergaben, dass eine Person mit Namen E._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit Kongo (Kinshasa), unter Verwendung des kongolesischen Reisepasses (...), gültig bis 30. August 2015, mit der Fluggesellschaft F._______ am 17. April 2013 von G._______ nach Zürich geflogen sei,
dass weitere Nachforschungen ergaben, dass eine Person dieses Namens bei der (...)gesellschaft "(...)" in G._______ arbeitet,
dass das BFM die schweizerische Botschaft in H._______ (nachfolgend Botschaft) am 24. April 2013 um die Vornahme weiterer Abklärungen bat,
dass die Botschaft gleichentags mitteilte, Abklärungen bei der betreffenden (...)gesellschaft hätten ergeben, dass eine Person dieser Identität dort arbeite,
dass die (...)gesellschaft erklärt habe, es handle sich wahrscheinlich um einen kongolesischen Staatsangehörigen, der erklärt habe, er werde am 14. April 2013 zu seinem auf dem Sterbebett liegenden Vater, der in der Schweiz arbeite, nach Kongo oder Malawi reisen,
dass die Botschaft am 30. April 2013 auf Nachfrage des BFM mitteilte, der Mitarbeiter der (...)gesellschaft sei am 29. April 2013 entgegen der Abmachungen mit seinem Arbeitgeber nicht wieder zur Arbeit erschienen,
dass die (...)gesellschaft der Botschaft eine Fotografie, auf der die Belegschaft der Firma abgebildet ist, übermittelte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zu diesen Abklärungsergebnissen am 3. Mai 2013 im Rahmen einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2013 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies, ihn aufforderte, denselben - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer hätte über B._______, wo er von 1998 bis zu seiner Ausreise gelebt habe, genaue Kenntnisse haben müssen, was nicht der Fall sei,
dass es in der Provinz C._______ nicht wie von ihm geltend gemacht, ausser B._______ nur kleine Dörfer gebe,
dass er die Namen bekannter Strassen in B._______ und eines sich dort befindenden Stadions nicht richtig angegeben habe,
dass ihm auch der Name eines grossen Militärcamps im Zentrum der Stadt nicht bekannt gewesen sei, und er den Flughafen nicht richtig situiert habe,
dass seine Erklärungsversuche, er stamme aus einer anderen Provinz, sein Vater habe ihn aufgefordert, sich nicht zu stark in die inneren Angelegenheiten einzumischen und er sei nicht herumgereist, in Anbetracht anderer Ungereimtheiten nicht überzeugten,
dass er zu Beginn der Anhörung vom 3. Mai 2013 auf die gesundheitlichen Probleme, die er zu Beginn der Anhörung vom 30. April 2013 geltend gemacht habe, hingewiesen und erklärt habe, es sei ihm nun möglich, Fragen zu seiner Herkunftsgegend zu beantworten,
dass jedoch nicht davon auszugehen sei, dass es ihm die erwähnten gesundheitlichen Probleme verunmöglicht hätten, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, habe er doch zu gewissen Punkten sehr ausführliche Angaben gemacht,
dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe sich nie in der Provinz C._______ aufgehalten und sei dort nicht verfolgt worden,
dass er die zwei Wochen, die er im März 2012 angeblich bei seinen Entführern verbracht habe und die Vorfälle im Rebellen-Camp im November 2012 trotz der Aufforderung, alles ausführlich zu erzählen, nur schemenhaft wiedergegeben habe,
dass er aber andere Ereignisse aus einer Perspektive geschildert habe, die eine beteiligte Person gar nicht haben könne,
dass er gesagt habe, die Rebellen hätten die Familie im November 2012 aufgefordert, aus dem Haus zu kommen, was sie jedoch nicht richtig gehört hätten, worauf die Türe mit Gewalt geöffnet worden sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht glaubhaft seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als durchführbar zu erachten sei,
dass aufgrund der Abklärungen der Kantonspolizei Zürich und des BFM davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit um E._______ handle, der wohl im Besitz einer (...) Aufenthaltsbewilligung sei und somit nach I._______ zurückkehren könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei, er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er des Weiteren beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das BFM einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer angab, er wisse nicht, von wo aus und mit welcher Fluggesellschaft er nach Zürich geflogen sei, und er könne auch nicht sagen, was sein Helfer gemacht habe, damit er hierher habe fliegen können (vgl. act. A9/20 S. 8 und 13),
dass diese Angaben angesichts der sonstigen Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, der die von ihm geltend gemachten Ereignisse in gewissen Punkten detailgetreu schildern konnte, und dem Umstand, dass er kein Analphabet ist und im Englischen über Schulkenntnisse verfügt, in keiner Weise zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er auf dem Luftweg in den Flughafen Zürich gelangte, zwingend im Besitz eines Reisepasses und weiterer Dokumente gewesen sein muss, die er zwecks Check-In und Boarding persönlich vorgewiesen haben muss, weshalb er auch Auskunft über die verwendeten Dokumente und den Namen der Fluggesellschaft hätte geben können müssen,
dass er auch zwingend hätte wissen müssen, unter welcher Identität er nach Zürich gereist ist,
dass Abklärungen der Flughafenpolizei ergaben, dass er unter einer der von ihm angegebenen sehr ähnlichen Identität von H._______ aus in die Schweiz flog,
dass weitere Abklärungen des BFM ergaben, dass es sich bei ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um die Person handelt, die in I._______ zu Studienzwecken bei einer (...)gesellschaft arbeitet,
dass die Schlussfolgerung des BFM, er müsse über eine (...) Aufenthaltsbewilligung verfügen, zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer unbesehen des Wahrheitsgehalts der von ihm geschilderten Ereignisse, die sich in Kongo (Kinshasa) zugetragen haben sollen, schon aus diesem Grund nicht den Schutz der Schweiz benötigt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers hegte, er habe von 1998 bis 2012 in B._______ gelebt,
dass er zahlreiche der ihm zu B._______ gestellten Fragen nicht oder nicht richtig beantworten konnte,
dass die Erklärungen, die der Beschwerdeführer für sein Nichtwissen gab, nicht zu überzeugen vermögen, zumal er in B._______ zwölf Jahre lang die Schule besucht haben will (vgl. act. A9/20 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, er müsste über gute Kenntnisse dieser Stadt und der Region verfügen,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vom 30. April 2013 geltend machte, er fühle sich nicht gut, weil er sich in der vorangegangenen Nacht bei einem Sturz in der Dusche verletzt habe,
dass die Abklärungen bei der Betreuungsperson indessen ergaben, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Zwischenfall gehandelt habe (vgl. act. A19/14 S. 2 f.), und er offensichtlich in der Lage war, einlässlich Auskunft über seine Vorbringen zu geben, so dass er ohne Weiteres auch in der Lage hätte sein müssen, über geografische Gegebenheiten zur Region, in der er 14 Jahre lang gelebt haben will, korrekte Angaben zu machen,
dass das BFM aus diesem Grund berechtigterweise Zweifel am vom Beschwerdeführer geltend gemachten langjährigen Aufenthalt in der Region von B._______ hegte,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom 3. Mai 2013 angeboten, weitere Auskünfte über die Region von B._______ zu geben, sei aber nicht danach gefragt worden, und seine ausführlichen Angaben in der Beschwerde über dieselbe nichts daran zu ändern vermögen, dass sein Aufenthalt in dieser Region zweifelhaft ist,
dass die Ereignisse, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen geltend machte, sich nicht so, wie von ihm vorgetragen, ereignet haben können, woran die von ihm in der Beschwerde abgegebene Versicherung, er habe in allen Punkten die Wahrheit gesagt, nichts zu ändern vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass es den Asylbehörden im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seiner Identität und seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat (Kongo [Kinshasa] bzw. I._______) droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) in konstanter Praxis davon ausgeht, dort herrsche keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt,
dass es Ende März 2007 im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen kam, nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal sich die Lage wieder beruhigte und es danach in Kinshasa zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr kam,
dass im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet wurden, die befürchteten grossen Unruhen jedoch ausblieben,
dass der Vollzug der Wegweisung - insbesondere auch nach I._______, wo sich der Beschwerdeführer nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts vor seiner Reise nach Zürich rechtmässig aufgehalten hat - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte auch als zumutbar zu beurteilen ist,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat (Kongo [Kinshasa] bzw. I._______) des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass die Vollzugsbehörden gemäss Aktenlage bislang keinen Kontakt mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats des Beschwerdeführers aufgenommen haben, weshalb der Antrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) zufolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Antrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe an den Heimat- oder Herkunftsstaat in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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