Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 03.11.2025Publikationsdatum: 20.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2704/2025
Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 13. Februar 2025 in die Schweiz ein und ersuchte das SEM am 14. Februar 2025 um vorübergehenden Schutz.
B. Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 14. Februar 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe seit dem Jahr 2021 ihren Wohnsitz in Polen gehabt, wo sie über eine bis zum 19. Mai 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge; es sei ihr jedoch weder in Polen noch in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen ukrainischen Reisepass (Passnummer [...] mit Gültigkeit bis zum 12. Dezember 2034) und eine ukrainische Identitätskarte ein und legte dem SEM Fotos ihres zweiten ukrainischen Reisepasses (Passnummer [...] mit Gültigkeit bis zum 12. September 2028) vor, in welchem zwei polnische Visa D, mit Gültigkeit vom 25. Mai 2021 bis zum 19. April 2024 beziehungsweise vom 20. Mai 2024 bis zum 19. Mai 2025, eingetragen sind.
Anlässlich der Gehörsgewährung zur Kantonszuteilung vom 14. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, in denselben Kanton zugeteilt zu werden wie ihre Mutter B._______, geboren am (...), Ukraine, N (...), mit welcher sie gemeinsam registriert wurde.
C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz und zum Vollzug nach Polen.
D. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und der allfälligen Wegweisung aus der Schweiz und dem Vollzug nach Polen nicht einverstanden. Sie brachte vor, sie habe - vor dem Kriegsausbruch - vom Jahr 2021 bis zum Jahr 2024 mit ihrem Partner in Polen gelebt und dort auch gearbeitet. Am 13. April 2024 sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie am 20. Mai 2024 eine neue Aufenthaltsbewilligung für Polen beantragt habe. Noch vor ihrer geplanten Rückreise nach Polen sei jedoch die langjährige Beziehung zu ihrem Partner in Polen in die Brüche gegangen. Dies habe sie psychisch beeinträchtigt, weshalb sie bei ihrer Mutter in der Ukraine geblieben sei. Gemeinsam mit der Mutter sei sie in die Schweiz geflüchtet, weil sie wegen des Krieges nicht dort hätten bleiben können. Nach Polen könne sie nicht zurückkehren, da sie dort seit der Trennung von ihrem Partner kein soziales Umfeld mehr habe. Auch sei sie seit dem Erhalt der polnischen Aufenthaltsbewilligung am 20. Mai 2024 nicht mehr dorthin zurückgekehrt.
E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 gewährte das SEM B._______, der Mutter der Beschwerdeführerin, vorübergehenden Schutz.
F. Mit Verfügung vom 18. März 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Polen oder in einen Drittstaat an, in welchem sie aufgenommen werden würde.
G. Mit Eingabe vom 15. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um eine amtliche Rechtsverbeiständung.
H. Mit Schreiben vom 16. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E 6.1; 2007/41 E. 2).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586 [nachfolgend Allgemeinverfügung]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, zwar sei die ukrainische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unbestritten, jedoch verfüge sie in Polen über einen bis zum 19. Mai 2025 gültigen Aufenthaltstitel und somit über eine Schutzalternative in einem anderen europäischen Staat. Nach dem Subsidiaritätsprinzip falle demnach die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung ausser Betracht.
5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, weil ihr Arbeitsvisum am 19. Mai 2025 ablaufe. Sie habe dort weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung. Zudem habe sie in Polen kein soziales Netz, da ihr ehemaliger in Polen wohnhafter Partner sie geschlagen und missbraucht habe. Aus Scham und Furcht vor ihrem ehemaligen Partner sei sie zu ihrer Mutter in die Ukraine zurückgekehrt. Aufgrund des Krieges habe sie jedoch nicht in der Ukraine bleiben können und sei gemeinsam mit ihrer Mutter in die Schweiz gereist.
6.1 Mit Blick auf den Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass vorliegend lediglich eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in Erwägung zu ziehen ist, zumal aufgrund der unbestrittenen ukrainischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. b beziehungsweise c von Anfang an ausser Betracht fällt.
6.2
6.2.1 Betreffend Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der vorübergehende Schutz nicht - wie vom SEM angeführt - zu verweigern ist, weil sie über eine polnische Aufenthaltsbewilligung und somit über eine Schutzalternative in einem anderen Staat verfügen würde. Vielmehr ist die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin vor dem 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz nicht in der Ukraine, sondern in Polen hatte. Die Beschwerdeführerin fällt demnach in keine der vom Bundesrat in der Allgemeinverfügung definierten Personenkategorien, weil sie das Tatbestandsmerkmal des Wohnsitzes in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht erfüllt. Damit ist die Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in ihrem Fall nicht anwendbar.
6.2.2 Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ausserhalb der Ukraine hatte, darf ferner auch davon ausgegangen werden, dass sie voraussichtlich in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehenden Schutz erhalten würde. Denn das anwendbare EU-Recht betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes setzt ebenfalls voraus, dass Personen ukrainischer Staatsangehörigkeit vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sein müssen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend Durchführungsbeschluss {EU} 2022/382]).
6.3 Das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ist somit abzuweisen und es ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner Begründung zu Unrecht auf das Subsidiaritätsprinzip stützte.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Mit Blick auf einen möglichen Wegweisungsvollzug nach Polen aufgrund der vormalig bestandenen Aufenthaltsbewilligung stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese inzwischen abgelaufen ist, weshalb der Vollzug nach Polen nicht gesichert erscheint.
8.2 Mit Blick auf eine allfällige Rückkehr in die Ukraine ist festzustellen, dass diese mit komplexen Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit, Zumutbarkeit beziehungsweise Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin verbunden wäre.
8.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Bundi Livio, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff.).
8.4 Das SEM ist nach dem Gesagten gehalten, zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug beziehungsweise eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig, zumutbar beziehungsweise möglich ist.
8.5 Sollte eine Rückkehr nach Polen hingegen ausser Betracht fallen, wäre das SEM zudem gehalten, den Vollzug der Wegweisung in die Ukraine zu prüfen.
8.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Da weitere Erhebungen notwendig sind und das Verfahren mithin noch nicht spruchreif ist, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der obenstehenden Erwägungen (E. 8.4 und 8.5) zurückzuweisen.
8.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM beantragt wird.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Kosten entstanden sein dürften, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 5 sowie die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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