Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 11.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2727/2012/was
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 12. April 2012 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 24. August 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er geltend, er habe sich im Jahr 1987 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und in der Folge an verschiedenen Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei deswegen von der sri-lankischen Armee gesucht worden. Als im November 1998 zwölf unter seinem Kommando stehende LTTE-Kämpfer bei einem Angriff durch die Armee getötet worden seien, hätten ihn seine Vorgesetzten in ein LTTE-Camp versetzt, wo er in der Küche sowie im Reinigungsdienst eingesetzt worden sei. Er habe sich erfolglos beschwert und seinem Vorgesetzten schliesslich schriftlich mitgeteilt, er wolle die LTTE verlassen. Nachdem er keine Antwort erhalten habe, sei er aus Sri Lanka ausgereist.
A.b Das BFM lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2000 wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. November 2000 ab. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 10. November 2000 mit, er habe die Schweiz bis am 15. Januar 2001 zu verlassen. In der Folge vermeldete die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ab dem 5. September 2001 als verschwunden.
A.c Am 7. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer in B._______ (AG) verhaftet und in der Folge mit Entscheid des Bezirksgerichts C._______ vom 11. Februar 2004 in Ausschaffungshaft versetzt. Am 19. März 2004 wurde die Ausschaffung nach Sri Lanka vollzogen.
B.
B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 17. Juli 2009 erneut und gelangte auf dem Luftweg zunächst nach Thailand und anschliessend via Dubai (VAE) in den Iran. Am 20. Dezember 2009 reiste er von dort herkommend via die Türkei und Italien illegal in die Schweiz ein. Er suchte am 22. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zum zweiten Mal um Asyl nach und wurde dort am 4. Januar 2010 summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu.
B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im März 2004 nach E._______ (Distrikt Jaffna) zurückgekehrt und habe in der Folge bis im November 2008 dort bei seinen Eltern gewohnt und als Chauffeur mit eigenem Lieferwagen gearbeitet. Als solcher sei er Zwangsmitglied im von den LTTE gegründeten Chauffeur-Verein F._______ gewesen und habe ab und zu für die LTTE Transporte übernehmen und an Anlässen wie beispielsweise dem Heldentag oder Demonstrationen teilnehmen müssen. An den Demonstrationen seien teilweise Videoaufnahmen gemacht worden. Die lokale Bibliothek sei ebenfalls durch die LTTE betrieben worden, und er sei Mitglied der Bibliothekvereinigung gewesen. Im Januar 2006 habe er an einem einmonatigen LTTE-Training teilnehmen müssen, da dies für alle Chauffeure obligatorisch gewesen sei. Im März 2006 sei er mehrere Stunden lang durch die Armee befragt worden, weil er verdächtigt worden sei, mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Im August 2008 sei dann ein Chauffeur entführt worden, und im November 2008 sei der Verantwortliche des F._______-Vereins von der Armee angeschossen und anschliessend festgenommen worden. Er habe sich um seine Sicherheit gesorgt und sei daher am 19. November 2008 via Trincomalee nach G._______ (Distrikt Vavuniya) zu einer Tante gegangen. Im Februar 2009 hätten sich bewaffnete unbekannte Personen bei ihm zuhause nach ihm erkundigt und dabei seine Familienangehörigen eingeschüchtert. Er sei damals frisch verheiratet, und seine Frau habe sich grosse Sorgen um ihn gemacht. Aus diesem Grund habe er sich zur erneuten Ausreise aus Sri Lanka entschieden. Am 5. Juni 2009 sei er vom Schlepper zunächst nach Puttalam gebracht worden, und am 17. Juli 2009 sei er vom Katunayake-Flughafen in Colombo abgeflogen. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Kontakte zu den LTTE von der sri-lankischen Armee verfolgt zu werden.
B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die Kopie seiner Geburtsurkunde (inkl. beglaubigte Übersetzung) zu den Akten.
C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. April 2012 - eröffnet am 17. April 2012 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventuell sei dem Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung im Original eine Vollmacht vom 20. April 2012, zwei Bestätigungsschreiben eines indischen Advokaten vom 8. Mai 2012 (Kopien) sowie ein Bestätigungsschreiben des Schwiegervaters vom 16. Mai 2012 (Kopie) bei.
E. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG), und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, bis zum 8. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2012 geleistet.
F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 10. Juli 2012 replizieren, bestätigte dabei sinngemäss seine Anträge und ersuchte um deren Gutheissung.
H. Mit Eingaben vom 7. August und 1. November 2012 wurden weitere Beweismittel nachgereicht: ein Bestätigungsschreiben von A. M. vom 3. Juli 2012 (inkl. Kopie der Identitätskarte und des Reisepasses von A. M.), sowie ein Bestätigungsschreiben des "Comité de Coordination Tamoul - France" vom 6. Oktober 2012.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Insbesondere habe er äusserst unsubstanziierte Angaben zum angeblichen LTTE-Training sowie zur Chauffeur-Tätigkeit für die LTTE gemacht. Seine Vorbringen betreffend den Besuch von unbekannten Personen im Februar 2009 seien ebenfalls sehr spärlich ausgefallen, obwohl seine Ehefrau diese Personen angeblich empfangen und ihn darüber in einem Brief informiert habe. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Frau nach den genauen Umständen dieses Vorfalls erkundigt hätte, sei es dabei doch um seine Sicherheit gegangen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer erst fünf Monate nach diesem Vorfall aus dem Heimatland ausgereist und habe in dieser Zeit bei einer Tante gelebt. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. In Bezug auf die geltend gemachte dreistündige Befragung durch die sri-lankische Armee im März 2006 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer damals nicht wieder freigelassen worden wäre, hätte ihn die Armee tatsächlich eines ernsthaften Engagements für die LTTE verdächtigt. Der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen nicht über ein Profil, welches ihn im heutigen Zeitpunkt in den Augen der sri-lankischen Armee als verfolgungswürdig erscheinen lasse, zumal er nicht LTTE-Mitglied gewesen und den Behörden ausserdem bekannt sei, dass Tamilen im Einflussgebiet der LTTE gezwungen worden seien, mit diesen zusammenzuarbeiten. Solche Personen würden im heutigen Zeitpunkt in der Regel nicht mehr verfolgt. Insgesamt seien den Akten keine genügenden konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei durchführbar. Insbesondere sei für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Distrikt Jaffna zumutbar, da sich dort die allgemeine Sicherheitslage seit dem Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE deutlich verbessert habe. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau und Tochter, Eltern, Geschwister) und somit wohl auch über eine gesicherte Wohnsituation. Es weise nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und sodann angefügt, in der Zwischenzeit seien im Februar 2010 die Ehefrau samt Tochter sowie die Eltern des Beschwerdeführers nach Indien geflohen, und zwar weil sie ständig durch Fragen nach dem Beschwerdeführer behelligt worden seien. Sie lebten nun in der Stadt Madurai im Bundesstaat Tamil Nadu. Einzig die Schwiegereltern des Beschwerdeführers lebten nach wie vor in H._______ (Distrikt Jaffna), seien jedoch verängstigt, da die Familie den LTTE zugeordnet werde. Anschliessend wird gerügt, dass BFM sei bei seinem Entscheid vom 12. April 2012 von einem veralteten Sachverhalt ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2010 nicht mehr vom BFM kontaktiert worden; er sei nicht gefragt worden, ob sich seit diesem Zeitpunkt etwaige Veränderungen ergeben hätten. Effektiv hätten sich die Verhältnisse in Sri Lanka seit seiner Flucht stark verändert. Daher hätte das BFM den Beschwerdeführer vor Erlass eines Entscheids anhören müssen. Vorliegend lägen mehrere neue Sachverhaltselemente vor, welche vom BFM nicht berücksichtigt worden seien: Die Behelligung seiner Angehörigen und deren Flucht nach Indien sowie die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das BFM habe damit den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Sache sei daher zur ergänzenden Befragung, Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde ausgeführt, entgegen den Erwägungen des BFM seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zum absolvierten LTTE-Training und seiner Chauffeurtätigkeit für die LTTE plausibel ausgefallen. Eine allfällige Unsubstanziiertheit seiner Schilderungen sei auf die Befragungsmethodik des BFM zurückzuführen. Dem Rechtsvertreter gegenüber habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe zwischen den Jahren 2004 und 2008 mehrmals pro Woche auf Abruf den Stadtverantwortlichen der LTTE, I._______, herumgefahren, und teilweise auch Leute von einem LTTE-Camp zum anderen gebracht. Er sei gerne bereit, dazu ergänzende Angaben zu machen. Bezüglich des LTTE-Trainings sei darauf hinzuweisen, dass dieses klar strukturiert abgelaufen sei und die Teilnehmer den Ort nicht hätten verlassen dürfen. Nachdem I._______ verhaftet worden sei, sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante geflüchtet. Von seiner Frau habe er in einem Brief erfahren, dass bewaffnete Personen nach ihm gesucht hätten. Da seine Frau diesen gesagt habe, sie wisse nicht wo er sei und habe keinen Kontakt mehr zu ihm, seien sie unverrichteter Dinge wieder abgezogen. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfragen bei der Ehefrau verzichtet, da diese mangels eigenem Telefon nur schwer erreichbar gewesen sei und er sie überdies nicht habe in Gefahr bringen wollen. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits im Besitz der wesentlichen Informationen gewesen: Er sei durch Sicherheitskräfte gesucht worden. Es gehe nicht an, dass das BFM Umstände, welche zwangsläufig nicht konkreter geschildert werden könnten, als "unpräzise" und damit unglaubhaft bezeichne. Wenn das BFM vorliegend davon ausgehe, der Beschwerdeführer hätte von seiner Ehefrau eine detaillierte Nacherzählung des Besuchs verlangen müssen, so überspanne es die Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Es sei zudem durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer zunächst bei seiner in einem anderen Distrikt wohnhaften Tante Schutz gesucht habe. Die Gefahr, dort erkannt zu werden, sei markant tiefer gewesen; ausserdem sei es für die Behörden aufgrund der tamilischen Namensgebung relativ schwierig, die Verwandtschaftsverhältnisse zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht ohne Not mit der Flucht aus dem Heimatland zugewartet; die Planung und Organisation seiner Ausreise habe nämlich einige Zeit gedauert. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM stünden im Widerspruch zu den landesspezifischen Gegebenheiten und Erfahrungen. Insgesamt sei die Glaubhaftigkeit zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Frage der Asylrelevanz und den vom BFM dazu gemachten Ausführungen sei festzustellen, dass der sri-lankischen Armee im Zeitpunkt, als sie den Beschwerdeführer verhört hätten (März 2006), weder dessen frühere Mitgliedschaft bei den LTTE noch seine Tätigkeit als Fahrer für I._______ bekannt gewesen sei; ausserdem habe damals Waffenstillstand geherrscht. Der Beschwerdeführer habe anlässlich dieses Verhörs jeglichen Kontakt mit den LTTE bestritten und die Kontrolle so unbeschadet überstanden. Das Verhör sei zwar nicht per se asylrelevant, sei jedoch eine klare Warnung an die Adresse des Beschwerdeführers gewesen, welche er nicht befolgt habe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer zwar im fraglichen Zeitraum nicht mehr LTTE-Mitglied gewesen, wohl aber in der Vergangenheit. Durch seine Chauffeur-Tätigkeit habe er sich zudem den LTTE wieder angenähert, weshalb er sehr wohl ein relevantes Verfolgungsprofil aufweise. Hätten die Sicherheitsbehörden von den neuerlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE gewusst, wäre er mit Sicherheit - wie seine Arbeitskollegen - nach dem Wiederausbrechen des Bürgerkriegs verfolgt worden. Deswegen sei ja auch seine Ehefrau von bewaffneten Personen aufgesucht und bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe Glück gehabt, dass er nicht in die Fänge des sri-lankischen Sicherheitsapparates geraten sei. Als ehemaliges langjähriges LTTE-Mitglied sowie Sympathisant und Unterstützer der LTTE erfülle er nach wie vor das Profil einer Person, die vor staatlicher Verfolgung nicht sicher sei, zumal auch seine Familie enge Verbindungen zu den LTTE aufweise. Der Beschwerdeführer sei der in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender genannten Risikogruppe der Personen unter dem Verdacht einer Verbindung mit den LTTE zuzuordnen. Bei einer zwangsweisen Rückschaffung ins Heimatland würde er unter dem Verdacht der Zugehörigkeit oder Unterstützung der LTTE umgehend festgenommen und inhaftiert werden. Er wäre der Willkür der Armee und der Spezialeinheiten ausgeliefert und hätte mit einem langen Freiheitsentzug, einem unfairen Verfahren und eventuell sogar mit Schlimmerem zu rechnen. Anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer auch wegen seiner exilpolitischen Handlungen in der Schweiz (Teilnahme an Tamilen-Demonstrationen) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verfolgung rechnen müsse. Eventualiter (bei Nichtbefolgung des Kassationsantrages) sei der Beschwerdeführer daher als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zum Wegweisungsvollzugspunkt wird in der Beschwerde vorgebracht, seit dem Ende des Bürgerkrieges habe sich an der staatlichen Repression und Verfolgung der tamilischen Minderheit wenig geändert. Nach wie vor komme es häufig vor, dass Tamilen, welche ins Visier der Sicherheitskräfte geraten seien, einfach verschwänden oder umgebracht würden. Die seit 1971 geltenden Notstandsgesetze (Emergency Laws) würden zwar seit Herbst 2011 nicht mehr weitergeführt, aber der Prevantion of Terrorism Act (PTA) sei weiterhin in Kraft. Zudem seien als Ersatz für die Notstandsgesetze neue Gesetze geplant. Es sei davon auszugehen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte bei Verdacht auf Zugehörigkeit zu den LTTE weiterhin gestützt auf den PTA und neue Gesetze Tamilen und Tamilinnen verhaften würden. Das BFM schätze die Menschenrechtslage zu positiv ein. Einschlägigen Berichten (z.B. von Amnesty International etc.) zufolge seien schwere Menschenrechtsverletzungen nach wie vor an der Tagesordnung. Die singhalesische Regierung weigere sich weiterhin, auf berechtigte Anliegen der tamilischen Minderheit einzugehen, und es sei anzunehmen, dass Tamilen in Sri Lanka auch in Zukunft erheblicher Diskriminierung und Repression ausgesetzt sein würden und dass ihnen staatlicher Schutz versagt bleibe. Insbesondere wenn ein Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit bestehe, sei daher der Wegweisungsvollzug von Tamilen nach Sri Lanka als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, welches Kernland der LTTE gewesen sei, herrsche heute eine starke Militärpräsenz und es komme häufig zu Übergriffen durch staatliche Sicherheitskräfte und mit diesen kollaborierenden Gruppen. Das BFM gehe in seiner Annahme der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin von einer geschönten Einschätzung aus. Der Beschwerdeführer könne nicht dorthin zurückkehren. Seine Ehefrau und seine Eltern seien im Übrigen aufgrund der massiven Bedrohung durch die Behörden inzwischen ebenfalls ins Ausland geflüchtet, und zwar nach Madurai (Tamil Nadu, Indien). Nur die Schwiegereltern lebten weiterhin in Sri Lanka, allerdings zeige das als Beweismittel eingereichte Schreiben des Schwiegervaters, dass die Gefährdung nach wie vor bestehe. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise seinen Lieferwagen verkauft und hätte bei einer Rückkehr kaum Chancen auf wirtschaftliche Selbständigkeit. Er sei daher zumindest vorläufig aufzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung greift das BFM zunächst die formelle Rüge des Beschwerdeführers auf und führt dazu unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht aus, es wäre am Beschwerdeführer gewesen, auf allfällige, für sein Asylverfahren wesentliche Veränderungen der Sachlage hinzuweisen. Das BFM bezeichnet sodann die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben als ungeeignete Beweismittel. Diese Schreiben bestünden lediglich aus Ausführungen von Familienmitgliedern; der darin geschilderte Sachverhalt werde nicht von einer unabhängigen Institution bestätigt. Die Schreiben seien zudem nach dem Asylentscheid im Hinblick auf die Beschwerde angefertigt worden und seien daher als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei schliesslich nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten. Die blosse Teilnahme an niederschwelligen Massenveranstaltungen sei auch nicht geeignet, das Interesse der Behörden zu wecken.
4.4 In der Replik lässt der Beschwerdeführer entgegnen, die eingereichten Beweismittel seien durchaus tauglich. Mit den beiden von Rechtsanwalt D. ausgestellten Schreiben werde nämlich nachgewiesen, dass die Ehefrau und die Tochter sowie die Eltern des Beschwerdeführers nach Indien geflohen seien. Richtig sei hingegen, dass der indische Anwalt in Bezug auf den Sachverhalt betreffend die "unbekannten Personen" nur das wiedergebe, was ihm die Familienangehörigen des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Das Schreiben des Schwiegervaters wiederum gebe Auskunft über dessen eigenes Wissen, weshalb diesem Bestätigungsschreiben Beweiswert zukomme. Es sei im Übrigen nicht korrekt, aus dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Beweismittels auf dessen Beweiskraft zu schliessen. Entscheidend sei dessen Inhalt und Überzeugungskraft.
4.5 Der Beschwerdeführer reicht mit Eingaben vom 7. August und 1. November 2012 weitere Beweismittel nach. In den jeweiligen Beilageschreiben wird vorgebracht, die Beweismittel bestätigten die frühere Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE und die Tatsache, dass er für diese Transportdienste geleistet habe. Gegebenenfalls sei Herr A. M. (Urheber eines Bestätigungsschreibens) als Zeuge zu befragen.
Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einzugehen, wonach der Entscheid des BFM auf einem unvollständigen Sachverhalt beruhe und das BFM somit den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, vor der Fällung des Asylentscheids am 12. April 2012 Stellung zu nehmen zu Veränderungen des Sachverhalts, welche sich seit der letzten Anhörung vom Januar 2010 realisiert hätten (namentlich Wegzug seiner Angehörigen nach Indien sowie exilpolitische Tätigkeit). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet sodann ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer während der Dauer des vorinstanzlichen Asylverfahrens mit keinem Wort seine angebliche exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz oder den Wegzug seiner Angehörigen nach Indien erwähnt. Von einer asylsuchenden Person kann jedoch in Anbetracht der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass sie ihre Asylgründe vollständig darlegt und im Falle einer allfälligen Veränderung des relevanten Sachverhalts nach bereits durchgeführter Anhörung von sich aus an die zuständige Behörde gelangt, wenn sie der Auffassung ist, die fragliche Information müsse im Asylentscheid Berücksichtigung finden. Es wäre demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, dem BFM allfällige nachträglich entstandene Veränderungen des Sachverhalts wie beispielsweise die Ausreise seiner Familienangehörigen oder seine angebliche exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies wäre ihm aufgrund der Aktenlage auch ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen. Da er dies unterlassen hat, bestand für das BFM keine Veranlassung, weitere Abklärungen und Anhörungen durchzuführen. Vielmehr durfte es im Zeitpunkt der Entscheidfällung trotz länger zurückliegender Anhörung von einem vollständig festgestellten Sachverhalt ausgehen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehenden Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet, weshalb dem damit verbundenen Kassationsantrag nicht stattzugeben ist.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet, da er der Risikogruppe der Personen unter dem Verdacht einer Verbindung mit den LTTE zuzuordnen sei. Dieser Auffassung kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorbrachte, er sei ein aktiver LTTE-Kämpfer gewesen und würde deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umgehend als Terrorist festgenommen und bestraft werden, dieses Vorbringen jedoch für unglaubhaft befunden wurde (vgl. das Beschwerdeurteil vom 7. November 2000). Die nun erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben (von A. M. sowie vom Comité de Coordination Tamoul - France) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es handle sich dabei um reine Gefälligkeitsschreiben. Demzufolge kann auch darauf verzichtet werden, A. M. als Zeugen einzuvernehmen (vgl. den entsprechenden eventuellen Beweisantrag in der Eingabe vom 7. August 2012). Bezeichnenderweise zeigten die sri-lankischen Behörden bei der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Sri Lanka im Jahr 2004 denn auch kein ernsthaftes Interesse an ihm und unterzogen ihn bloss einer routinemässigen Befragung am Flughafen (vgl. B9 S. 2). Seitens des Beschwerdeführers wird sodann vorgebracht, er habe im Januar/Februar 2006 an einem einmonatigen LTTE-Training teilgenommen, welches für alle Angehörigen der Chauffeur-Vereinigung obligatorisch gewesen sei. Zu diesem angeblichen Training machte er jedoch äusserst unsubstanziierte Angaben, obwohl ihm dazu in der Anhörung mehrere konkrete Fragen gestellt wurden. Weder konnte er angeben, wo genau sich das Camp befunden habe, noch war er in der Lage, den Ablauf des Trainings konkret und anschaulich zu schildern (vgl. B9 S. 4 und 5). In der Beschwerde wird eingewendet, das Training sei klar strukturiert abgelaufen und der Beschwerdeführer habe den Trainingsort nicht verlassen dürfen. Dies erklärt jedoch keineswegs die spärlichen Angaben zu diesem angeblichen Training. Es ist daher mit dem BFM einig zu gehen, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe für die LTTE mehrfach Transportfahrten ausführen müssen. Seine diesbezüglichen Angaben sind allerdings widersprüchlich ausgefallen: Anlässlich der Anhörung brachte er auf konkrete Frage hin vor, er habe innerhalb von vier Jahren nur drei Mal am Heldentag Leute zum Friedhof transportiert, wo dieser Anlass stattgefunden habe. Er habe nur am Heldentag und an Demonstrationen Transporte für die LTTE erledigt (vgl. B9 S. 4 und 5). In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zwischen den Jahren 2004 und 2008 mehrmals pro Woche auf Abruf den Stadtverantwortlichen der LTTE in J._______, I._______, herumgefahren und teilweise auch Leute von einem LTTE-Camp zum anderen gebracht. Davon hat er anlässlich der Anhörung kein Wort gesagt. Ausserdem erwähnte er dem BFM gegenüber nie einen Mann namens I._______, welcher Stadtverantwortlicher der LTTE in J._______ war. Stattdessen erklärte er, I._______ sei der Verantwortliche des F._______-Chauffeurvereins gewesen (vgl. B1 S. 10 und B9 S. 4), und auch der Präsident der Bibliotheksvereinigung habe I._______ geheissen (B9 S. 5). Angesichts dessen ist das ohne ersichtlichen Grund erst auf Beschwerdeebene nachgeschobene Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mehrmals pro Woche den Stadtverantwortlichen der LTTE herumchauffiert und ausserdem Personen von einem LTTE-Camp zum andern gebracht, als unglaubhaft zu erachten. Nicht auszuschliessen ist aufgrund der Aktenlage hingegen, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer Chauffeurvereinigung und einer Bibliotheksvereinigung war, ab und zu mit seinem Lieferwagen im Auftrag von LTTE-Angehörigen unterwegs war und sporadisch an LTTE-Anlässen teilnahm. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund einer solch marginalen, relativ unbedeutenden Unterstützungstätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt noch an der Person des Beschwerdeführers interessiert sind. Zwar trifft es zu, dass Personen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Allerdings wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2006 einmal durch die sri-lankische Armee einige Stunden lang wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit den LTTE befragt und anschliessend ohne weitere Konsequenzen freigelassen. Dies zeigt, dass ihn die Behörden schon im damaligen Zeitpunkt nicht als weiter verfolgungswürdig erachteten. Seither hatte er keine entsprechenden Probleme mehr, insbesondere wurde er später nie mehr mit dem Vorwurf konfrontiert, er stehe den LTTE nahe. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Februar 2009 hätten unbekannte bewaffnete Personen zuhause nach ihm gefragt (vgl. B9 S. 5 f. und S. 7), und schliesst daraus, er werde durch die Sicherheitskräfte gesucht (vgl. Beschwerde S. 5). Offensichtlich vermutet er jedoch nur, dass es sich bei den unbekannten Personen um sri-lankische Sicherheitskräfte gehandelt hat; diese Vermutung erscheint indessen äusserst unplausibel. Falls der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt tatsächlich durch Sicherheitskräfte gesucht worden wäre, wären diese bei ihrer Suche wohl etwas gründlicher und systematischer vorgegangen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge suchten die unbekannten Personen dagegen bloss einmal das Haus des Beschwerdeführers auf und liessen sich durch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse nicht, wo ihr Mann sei, relativ einfach abwimmeln. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall geht im Übrigen auch nicht hervor, weshalb er gesucht wurde. Einen konkreten Hinweis dafür, dass die unbekannten Personen den Beschwerdeführer der Unterstützung der LTTE verdächtigten und deswegen suchten, gibt es jedenfalls nicht. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sowohl auf dem Weg von zuhause zu seiner im Distrikt Vavuniya wohnhaften Tante als auch später auf dem Weg von seiner Tante nach Puttalam mehrfach von der Polizei und der Armee kontrolliert worden. Er habe seine Identitätskarte sowie eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers auf sich getragen (vgl. B1 S. 3 und 4 und B9 S. 6 und 7). Falls er tatsächlich von den Sicherheitskräften gesucht worden wäre, wäre er somit höchstwahrscheinlich anlässlich einer dieser Kontrollen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Behörden hätten ihn unter seinem Spitznamen "Ashok" gesucht, weshalb ihm bei den Kontrollen nichts geschehen sei (vgl. B9 S. 7). Dieses Vorbringen ist jedoch realitätsfremd, zumal der Rufname "Ashok" weit verbreitet ist und die Behörden angesichts dessen mit Sicherheit den vollständigen, offiziellen Namen des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht und ihn unter seinem richtigen Namen gesucht hätten. Angesichts dessen, dass er eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2006 einmal von den Sicherheitskräften befragt worden war, ist ohnehin davon auszugehen, dass die Behörden im Besitz der vollständigen Personalien (inklusive Foto) des Beschwerdeführers waren, weshalb er, falls er tatsächlich gesucht worden wäre, die Check-Points kaum unerkannt hätte passieren können. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht behördlich gesucht wurde. Demzufolge kann auch aus dem pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde, die Angehörigen des Beschwerdeführers seien nach dessen Ausreise ständig behelligt und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, nicht geschlossen werden, dieser werde aus asylrelevanten Gründen, namentlich infolge seiner angeblichen Verbindung zu den LTTE, gesucht respektive verfolgt. An dieser Einschätzung vermag das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Schwiegervaters des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2012 nichts zu ändern. Bezeichnenderweise werden auch in diesem Schreiben die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers sowie der konkrete Verfolgungsgrund nicht näher spezifiziert. Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, ein aktuelles, asylrelevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu machen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der geltend gemachten Zwangsmitgliedschaft im Chauffeurverein, der gelegentlichen Transportfahren zugunsten der LTTE sowie der Teilnahme an einigen LTTE-Anlässen, welcher sich Tamilen in der Region Jaffna im damaligen Zeitpunkt bekanntlich kaum entziehen konnten, im heutigen Zeitpunkt im Visier der heimatlichen Behörden steht. Aufgrund der Aktenlage kann er somit deswegen nicht als Angehöriger einer Risikogruppe bezeichnet werden, welcher im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt.
6.2 In der Beschwerde wird im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb mit Verfolgung durch die Behörden rechnen, weil er in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen sei, indem er an Demonstrationen teilgenommen habe. Dazu ist zu bemerken, dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit lediglich pauschal behauptet und durch nichts belegt wird. Überdies wird auch nicht glaubhaft gemacht, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten. Dieses Vorbringen ist daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
8.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt Jaffna (dort zuletzt wohnhaft in E._______), wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Er reiste letztmals im Juli 2009 aus Sri Lanka aus. Wie vorstehend erwähnt wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen knapp 40-jährigen Mann mit durchschnittlicher Schulbildung, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und vor der Ausreise als selbständiger Chauffeur arbeitete. Den Akten zufolge leben mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers (zwei verheiratete Schwestern, ein Bruder sowie die Schwiegereltern) nach wie vor in der Herkunftsregion, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Distrikt Jaffna dort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden, selbst wenn seine Eltern sowie seine Ehefrau und das Kind zurzeit angeblich in Indien leben. Ausserdem dürfte es ihm angesichts der relativ kurzen Landesabwesenheit von dreieinhalb Jahren ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass er innert nützlicher Frist seine Erwerbstätigkeit als selbständiger Chauffeur wieder aufzunehmen kann. In finanzieller Hinsicht (beispielsweise im Hinblick auf den Erwerb eines neuen Lieferwagens) könnten ihn dabei bei Bedarf auch sein in der Schweiz wohnhafter Cousin sowie - wie auch früher schon (vgl. B1 S. 7) - die in Norwegen lebenden Verwandten seiner Ehefrau unterstützen. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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