Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 19.05.2025Publikationsdatum: 11.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2737/2025
Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben türkischer Ethnie und konfessionslos mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 6. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 10. März 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 31. März 2025 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - vor, aufgrund familiärer und politischer Gründe habe er sein Heimatland im April 2023 verlassen. Er sei ursprünglich Moslem gewesen und nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr (...), während eines Auslandaufenthalts mit der Gülen-Bewegung in C._______, vom Glauben abgefallen und Atheist geworden. 2013 habe er seine Familie, welche sehr religiös sei, darüber informiert, dass er fortan Atheist sei. Sie hätten ihn daraufhin verstossen und aus der Wohnung geworfen. Fortan habe er bei seiner Schwester M. in D._______ gelebt und mit dem Studium begonnen. Während seiner Studienzeit habe er sich einer linken Studentenbewegung angeschlossen und an verschiedenen friedlichen Aktionen und Protesten teilgenommen. Im Rahmen seines politischen Engagements sei es regelmässig zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Von der Polizei sei er teilweise während bis zu drei Tagen festgehalten und geschlagen worden. Auch sei er wegen seiner Aktivitäten angeklagt worden (Vorwürfe der Präsidentenbeleidigung, Teilnahme an illegalen Versammlungen und der Terrorpropaganda). Die Gerichte hätten ihn jeweils freigesprochen. Im Jahr 2019 sei er jedoch zu einer (...) Haftstrafe wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung verurteilt worden. Die Verkündung des Urteils sei jedoch aufgeschoben worden und er habe keine Haftstrafe antreten müssen. Nebst dem Druck der türkischen Behörden habe er auch seitens seiner Familie Druck erlebt. Von 2014 bis 2019 sei er von seinem Vater und seinem Grossonkel regelmässig telefonisch bedroht und aufgefordert worden, seine in deren Augen terroristischen Aktivitäten einzustellen und Reue zu zeigen. Im Jahr 2019 habe er seine Telefonnummer gewechselt beziehungsweise auf den Namen eines Freundes ausgestellt. Seither sei es zu keinen weiteren Kontaktaufnahmen mehr gekommen. Ende 2022 beziehungsweise Anfang 2023, während seines Spitalaufenthalts aufgrund einer (...)-Erkrankung, sei ihm von Freunden mitgeteilt worden, dass sein Vater nach ihm suche und gedroht habe, ihn zu töten, wenn er ihn erwischen würde. Da er um sein Leben gefürchtet habe und aufgrund der bedrohlichen Lage nicht mehr bei seinen Freunden habe wohnen können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im April 2023 habe er die Türkei im Besitz eines polnischen Visums legal auf dem Luftweg verlassen. Von E._______ aus sei er auf dem Landweg im Mai 2023 in die Schweiz gelangt und habe sich während knapp zwei Jahren illegal bei Freunden aufgehalten, bevor er am 6. März 2025 um Asyl nachgesucht habe.
D. Zum Entscheidentwurf des SEM nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2025 Stellung.
E. Mit Verfügung vom 9. April 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F. Ebenfalls am 9. April 2025 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an.
G.
Mit Eingabe vom 16. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragte er sinngemäss, es sei ihm Einsicht in die Akten des Asylverfahrens seiner Schwester M. (N728 329) oder «genügend Zeit» zu gewähren.
Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung fremdsprachige Beweismittel bei, gemäss Angabe des Beschwerdeführers eine Liste der Universitäten, der Arbeitsplätze sowie eine Studiumsbestätigung verschiedener Universitäten.
H. Mit Schreiben vom 17. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
I. Mit einer vom rubrizierten Rechtsvertreter verfassten Eingabe vom 21. April 2025 (Aufgabedatum: 22. April 2025; nachfolgend: Beschwerdeergänzung) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe wurde eine vom 10. April 2025 datierende Vollmacht eingereicht.
J. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 wies die Instruktionsrichterin das sinngemässe Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Asylverfahrensakten der Schwester M. des Beschwerdeführers ab und verzichtete gleichzeitig einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 16. April 2025 zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylakten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester des Beschwerdeführers von Amtes wegen beigezogen.
4.2 Hinsichtlich der Einsicht in die Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers wird zunächst auf die Zwischenverfügung vom 25. April 2025 verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Fristansetzung nach gewährter Akteneinsicht ersucht, besteht dafür keine Veranlassung. Einerseits machte er vor der Vorinstanz nicht geltend, er habe die gleichen Fluchtgründe wie seine Schwester. Vielmehr gab er anlässlich der Anhörung selber an, seine Schwester sei wegen ihres Ehemanns in die Schweiz gereist (vgl. SEM-Akten act. [...]-16 F55), gegen diesen sei ein Haftbefehl erlassen worden (vgl. a.a.O. F94) und er selber habe wegen seines Ex-Schwagers und seiner Schwester keine Probleme gehabt (vgl. a.a.O. F56). Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den beigezogenen Asylakten der Schwester lässt sich entnehmen, dass von übereinstimmenden Asylgründen auszugehen wäre. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Kontakt mit seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester stand und offenbar auch bei ihr lebte (vgl. a.a.O. F96 f.). Es ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass er die Fluchtgründe der Schwester kennt. Die Beschwerdeergänzung enthält im Übrigen diesbezüglich auch keine Ausführungen.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2
5.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), gemäss welchem die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG).
5.2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt zum einen, dass das SEM die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge stösst ins Leere, da die Vorinstanz sämtliche ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Beweismittel rechtmässig berücksichtigt und gewürdigt hat und in ihre Entscheidfindung hat einfliessen lassen.
5.2.3 Zum anderen rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung enthalte «mehrere falsche Angaben». Er sei nicht - wie vom SEM festgehalten - illegal, sondern mit einem gültigen (...) Visum in die Schweiz eingereist. Zudem habe er sein Studium nicht im Jahr 2023 beendet, sondern dieses bereits im Jahr 2017 abbrechen müssen. Schliesslich enthalte die angefochtenen Verfügung ein falsches «Strafdatum». Die Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung sei im Jahr 2018 erfolgt, im Jahr 2019 sei gegen ihn eine Anklage wegen Terrorpropaganda erhoben worden.
Was die Frage der illegalen Einreise in die Schweiz betrifft, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend machte, ein Schlepper habe ihm ein Visum für E._______ besorgt, welches für zwölf Monate gültig gewesen sei (vgl. SEM-Akten act. [...]-16 F39). Indessen reichte er weder seinen Pass noch sonstige Unterlagen dazu ein. Ebenso wenig ergab der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der entsprechenden Datenbank (CS-VIS) eine Visumserteilung der (...) Behörden. Damit ist nicht nur die Authentizität eines allfälligen Visums sondern auch dessen Rahmenbedingungen völlig offen. Der Beschwerdeführer vermag damit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu belegen. Ebenso wenig erhärtet sich der Vorwurf, wonach das SEM zu Unrecht davon ausgegangen sei, er habe das Studium im Jahr 2023 beendet. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diese Aussage getroffen hätte. Sie hielt zwar fest, er habe das begonnene Studium aufgrund der Ausreise nicht beendet (vgl. Verfügung S. 3), dies ist aber nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer gab nämlich anlässlich der Anhörung an, er habe im Jahr 2015 an die Uni gewechselt und an der F._______ Universität studiert, wo es auch politische Probleme gegeben habe. Deshalb habe er die Uni erneut gewechselt. Danach sei er ausgereist (vgl. SEM-Akten act. [...]-16 F19). Angesichts dieser Aussagen ist nicht von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung des SEM auszugehen. Hinsichtlich der Jahreszahl der geltend gemachten Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten stützte sich das SEM auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (vgl. SEM-Akten act. [...]-15 Bst. C), welche es in der angefochtenen Verfügung auch erwähnte (vgl. S. 4). Gemäss den dortigen Angaben datiert das zweitinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2019. Dass das SEM die im Jahr 2020 erfolgten Freisprüche, die auf einer Anklageschrift aus dem Jahr 2019 beruhen, nicht explizit erwähnte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, zumal es auf alle eingereichten Dokumente verwies.
5.3 Nach dem Gesagten kann dem SEM keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Mit der unter dem gleichen Titel aufgeführten Kritik zur Frage der Zumutbarkeit der Schutzsuche bei den Behörden macht der Beschwerdeführer keine verfahrensrechtliche sondern eine materiell-rechtliche Rüge geltend. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Es besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von ihm geäusserten Furcht vor Verfolgung durch seine Familie betreffe Übergriffe durch Dritte, solche würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die Türkei verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person könne dabei nicht verlangt werden. Indes seien seine Bemühungen, um Schutz bei den heimatlichen Behörden zu ersuchen, als unzureichend zu bezeichnen. Er habe sich in der Türkei nie um staatlichen Schutz bemüht. Es wäre ihm bei einer lebensverunmöglichenden Gefährdungssituation aber durchaus zuzumuten gewesen, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Spätestens ab dem Jahr 2021 habe er sich nicht mehr politisch betätigt und habe ab diesem Zeitpunkt auch keine Probleme mit den türkischen Behörden mehr gehabt. Derzeit seien keine Strafverfahren gegen ihn hängig und es lägen auch keine konkreten Hinweise vor, wonach gegen ihn neue Strafverfahren eröffnet oder alte Strafverfahren reaktiviert werden könnten. Es sei zwar verständlich, dass er sich vor erneuten Problemen mit den türkischen Behörden fürchte, eine solche Furcht lasse sich aber aus Sicht des SEM nicht objektiv begründen. Der Vollständigkeit halber hielt das SEM bezüglich einer allfällig drohenden Reflexverfolgung wegen seines Ex-Schwagers und seiner Schwester M. zusammengefasst folgendes fest: Eine begründete Frucht, aufgrund seiner Schwester M. und seines Ex-Schwagers, künftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, liege nach Ansicht des SEM nicht vor. So habe er selbst zwar im Zeitraum von 2014 bis 2017 mit seiner Schwester in D._______ zusammengelebt, weshalb die türkischen Behörden auf eine enge Beziehung mit seiner Schwester schliessen könnten. Gemäss Aktenlage bleibe unklar, ob die türkischen Behörden wissen würden, dass er selbst sich in der Schweiz aufhalte und mit seiner Schwester in Kontakt stehe. Er selbst habe aber aufgrund seiner Schwester oder seines Ex-Schwagers nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt, insbesondere auch nicht nach der Ausreise seiner Schwester im Jahr 2020 bis zu seiner eigenen Ausreise aus der Türkei im Jahr 2023. Bei einem ausgeprägten Verfolgungsinteresse wäre zu erwarten gewesen, dass sich die türkischen Behörden zumindest bei ihm nach seiner Schwester oder seinem Ex-Schwager erkundigt hätten. Dies spreche klar gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm wegen seiner Schwester oder seines Ex-Schwagers. Insgesamt seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte.
7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben festgehalten. Sodann sei verständlich, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, da ein Teil seiner Familie selbst bei der Polizei arbeite. Durch die Überschneidungen zwischen seiner Familie und der Polizei sei der türkische Staat nicht in der Lage, ihn vor seiner Familie zu schützen. Bezüglich seiner Schwester sei festzuhalten, dass es sich nicht um eine Reflexverfolgung handle, sondern es rätselhaft sei, warum das SEM bei ihm eine andere Schlussfolgerung ziehe, als bei seiner Schwester, da er sich in einer ähnlichen Situation befinde, wie sie. Insgesamt seien seine Vorbringen und mithin die Verfolgungen durch die türkischen Behörden als glaubhaft zu qualifizieren. In der Beschwerde-ergänzung wird - ebenfalls zur Glaubhaftigkeit - ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Geschichte glaubhaft, detailliert und widerspruchsfrei erzählt und er habe wichtige Beweismittel eingereicht.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann - mit folgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
8.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen sondern explizit festgehalten hat, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Deshalb stossen die Einwände auf Beschwerdeebene, wonach seine Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren seien (vgl. Beschwerde S. 6 f.) beziehungsweise er habe seine Geschichte glaubhaft, detailliert und widerspruchsfrei erzählt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3), ins Leere und es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen. Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Vorbringen und der Nennung von vier Personen, weshalb durch die Überschneidungen zwischen seiner Familie und der Polizei der türkische Staat nicht in der Lage sei, ihn vor seiner Familie zu schützen, nicht, die grundsätzliche Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden in Frage zu stellen. Dies bereits angesichts der anzahlmässigen Grösse der türkischen Behörden. Gerade die zuletzt ergangenen Freisprüche lassen keine massgeblichen Einflussnahmemöglichkeit der Verwandten des Beschwerdeführers - besonders seines Vaters oder seines Grossonkels - erkennen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
8.3 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte.
Die sonstigen Beschwerdevorbringen und Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
8.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs geltend, der türkische Präsident fühle sich in letzter Zeit bedroht und verschärfe deshalb die Verfolgung seiner Kritiker. Zudem habe er keine genügende finanzielle Absicherung, weshalb nicht gegeben sei, dass er sich eine erneute finanzielle Lebensgrundlage aufbauen könne. Mit der Unterstützung seiner Familie könne er nicht rechnen, sondern im Gegenteil, er müsse sich vor seiner Familie verstecken. Schliesslich würden auch seine vielen gesundheitlichen Probleme ([...] sowie Krankheiten, an welchen er in der Vergangenheit erkrankt sei, wie z.B. im Frühjahr 2023 an [...]) eine Wegweisung verunmöglichen.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Sodann würde gegen eine Wegweisung in die Türkei der Umstand sprechen, dass sich der türkische Präsident in letzter Zeit bedroht fühle und deshalb die Verfolgung seiner Kritiker verschärfe. Zudem habe der Beschwerdeführer keine genügende finanzielle Absicherung, weshalb nicht gegeben sei, dass er sich eine erneute finanzielle Lebensgrundlage aufbauen könne. Mit der Unterstützung seiner Familie könne er nicht rechnen, sondern im Gegenteil, er müsse sich vor seiner Familie verstecken. Schliesslich würden auch seine vielen gesundheitlichen Probleme ([...] sowie Krankheiten, an welchen er in der Vergangenheit erkrankt sei, wie z.B. im Frühjahr 2023 an [...]) eine Wegweisung verunmöglichen.
11.2
11.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
11.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 sowie Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Dies gilt umso mehr für die Provinz B._______, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, welche von den Erdbeben im Februar 2023 nicht betroffen war.
11.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der noch junge Beschwerdeführer in seinem Heimatland zumindest über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr zumindest anfänglich in finanzieller Hinsicht allenfalls auf die Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Schwester zählen kann. Er verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung, hat eine Ausbildung zum (...) begonnen und während mehrerer Jahre in der (...) gearbeitet. Dies wird es ihm ermöglichen, sich erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Probleme ([...] [vgl. SEM-act. {...}-16/16 F43]) stehen einer Rückkehr in die Türkei - wie vom SEM erwähnt - nicht entgegen, da sie auch dort behandelt werden können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund einer wirtschaftlichen oder medizinischen Notlage existenziell gefährdet wäre.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es auch an einer der Voraussetzungen für die in der Beschwerde ansatzweise und sinngemäss beantragte Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
13.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Versand: