Entscheiddatum: 20.06.2013Publikationsdatum: 05.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2742/2011
Urteil vom 20. Juni 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______,geboren (...), Sri Lanka,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N_______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (B._______ Distrikt, Nord Provinz) mit letztem Wohnsitz in C._______/B._______ - seine Heimat am 12. November 2008 auf dem Luftweg und gelangte über D._______ und E._______ am 21. November 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 26. November 2008 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 2. Dezember 2008 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 7. Dezember 2009 fand die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am (...) auf dem Weg vom (Name der Schule) nach Hause in H._______ von Soldaten angehalten und in deren Camp mitgenommen worden zu sein. Dort habe man ihn kurz verhört und gefragt, ob er ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei, was er verneint habe. Ausserdem sei er aufgefordert worden, die Namen der LTTE-Anhänger, die seine Schule besuchen würden, bekannt zu geben. Aufgrund seiner Antworten, gemäss welchen er mit den LTTE nichts zu tun habe beziehungsweise keine Auskünfte erteilen könne, sei ein Soldat wütend geworden und habe ihn schlagen wollen. Als er versucht habe, dies zu verhindern, sei er von einem anderen Soldaten von hinten mit dem Gewehr am Kopf geschlagen worden. Daraufhin sei er bewusstlos zusammengebrochen und später in einem dunklen Zimmer mit starken Kopfschmerzen aufgewacht. Nach einer Stunde seien vier bis fünf Soldaten gekommen und hätten ihn erneut aufgefordert, die LTTE-Leute zu verraten. Er habe geantwortet, dass er darüber nicht Bescheid wisse, worauf er mit Stöcken geschlagen und etwas später mit einem Messer, das man ihm an den Hals gesetzt habe, bedroht worden sei. Immer wieder habe man ihn aufgefordert, die LTTE zu verraten, ansonsten man ihn töten werde. Am folgenden Morgen sei er schliesslich nach draussen gebracht worden, wo man ihn aus ihm unbekannten Gründen habe gehen lassen. Er sei zu einem Kollegen gegangen, der ihn nach Hause gefahren habe. Zu Hause habe er seine weinende Mutter angetroffen, welche ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater nach seiner Verhaftung zum Camp gegangen sei und mit dem Militär gesprochen habe. Auch sein Vater sei von den Soldaten geschlagen worden und habe deswegen das Spital aufsuchen müssen. Infolge seines schlechten Gesundheitszustandes habe ihn seine Mutter ebenfalls ins Spital gebracht. Dort seien er und sein Vater wiederholt von der Polizei nach dem Grund ihres Spitalaufenthaltes gefragt worden. Sie hätten aber den Polizisten nichts gesagt und wegen deren Nachforschungen das Spital vor dem effektiven Entlassungstag verlassen. Nachher sei er während (...) Monate bettlägerig gewesen und habe sich von seiner Mutter mit Hausmedikamenten pflegen lassen. Danach habe er das College nicht mehr besucht, sondern sei nur noch zur Arbeit gefahren. Da aber an seinem Arbeitsort immer wieder Razzien durchgeführt worden seien, habe er sich zur Aufgabe seiner Arbeit und zur Weiterführung seiner Ausbildung entschlossen. Als er am (...) mit dem Motorrad auf dem Weg ins (Name der Schule) gewesen sei, hätten zwei vor ihm ebenfalls auf dem Motorrad fahrende Personen eine Handgranate gezündet und ins Militärlager geworfen. Er habe deswegen abrupt abbremsen müssen, worauf seine Schulbücher auf den Boden gefallen seien. Er habe diese nicht wieder aufheben können, da er schnell weggefahren sei. Bei der Weiterfahrt habe er fühlen können, wie auf ihn geschossen worden sei. Als er sein Zuhause wieder erreicht habe, habe ihm seine Mutter gesagt, er solle das Haus nicht verlassen. Ein Schulkollege habe dann angerufen und ihm mitgeteilt, dass sich das Militär im (Name der Schule) nach ihm erkundigt habe und auf dem Weg zu ihm nach Hause sei. Daraufhin habe ihn seine Mutter zu seinem Onkel nach I._______ geschickt, wo er sich während fünfzehn bis zwanzig Tagen versteckt gehalten habe. In dieser Zeit habe ihm seine Mutter am Telefon gesagt, dass die Soldaten an zwei aufeinander folgenden Tagen nach ihm gesucht hätten. Auch später habe man ihn immer wieder zu Hause gesucht. Einen Grund für die Suche nach ihm hätten die Soldaten jedoch nie genannt. Zudem seien diese eines Tages bei seinem Onkel erschienen und hätten während zweier Stunden dessen Haus und die Umgebung nach ihm durchsucht. Er habe sich während dieser Zeit im Wasserbrunnen versteckt gehalten. In der Folge sei er von Ort zu Ort gegangen, um sich dem Zugriff der Sicherheitskräfte zu entziehen, und habe sich schliesslich auf Anraten seines Vaters zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 8. April 2011 - eröffnet am 13. April 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 13. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, so insbesondere in den vom BFM im angefochtenen Entscheid zitierten Dienstreisebericht vom Herbst 2010 und allfällige weitere Länderanalysen des BFM zu Sri Lanka, und diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung des BFM vom 8. April 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte: Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die .eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 7. Juni 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.
E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren und auf fehlende finanzielle Mittel ein Gesuch um Befreiung der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG.
F. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
H. Mit Strafbefehl der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (Nennung Straftatbestände und Strafzumessung) bestraft.
I. In seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr in seine Heimat und legte in diesem Zusammenhang weitere Beweismittel, so insbesondere zur aktuellen Situation in seiner Heimat, ins Recht.
J. Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe um Einsichtnahme in den Bericht über die vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnte Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere vom Bundesamt verwendete Länderanalysen ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenzeit im Rahmen eines anderen Asylbeschwerdeverfahrens festgehalten, das BFM habe die Ergebnisse der von ihm auch dort ausdrücklich erwähnten Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offen zu legen, wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei (unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei sowohl diese Zwischenverfügung als auch der seither vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 bekannt, weil er auch im Verfahren D-3747/2011 als Rechtsvertreter auftrete und er dort am 23. Januar 2012 eine einlässliche Stellungnahme zum BFM-Bericht eingereicht habe. Es seien vorliegend der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der einlässlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nichts beizufügen sei, es dem Beschwerdeführer aber freistehe, innert angesetzter Frist eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen. Das Bundesverwaltungsgericht den Beizug der beiden erwähnten Dokumente und räumte dem verfügte Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 4. Juni 2012 eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf Grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
K. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat - seine Stellungnahme ein.
L. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer eine deutsche Staatsangehörige.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Vorfalls vom (...), als jemand eine Handgranate ins Militärlager geworfen habe, in einen Widerspruch verstrickt. So sei er gemäss Angaben in der Befragung mit einem Freund auf dem Motorrad unterwegs gewesen und sie hätten beide mit ihren Namen versehene Bücher verloren, die von Soldaten gefunden worden seien, um bei der späteren Anhörung anzuführen, er sei alleine unterwegs gewesen. Diesen zentralen Widerspruch seiner Vorbringen habe er auch auf entsprechenden Vorhalt nicht aufzulösen vermocht, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet habe. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei am (...) zusammen mit einem Kollegen von Soldaten in deren Lager mitgenommen worden, wo man ihn verhört, geschlagen und mit einem Messer mit dem Tod bedroht habe. Dieser bedauerliche Zwischenfall sei im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers (...) Jahre zurückgelegen, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise klar zu verneinen sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beiden von ihm zu den Akten gereichten (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. Auch diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts, weshalb dieses Vorkommnis zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermöge. Zur Befürchtung, er könnte im Falle einer Rückkehr in seine Heimat festgenommen werden, da er ständig gesucht worden sei, sei angesichts der Tatsache, dass er für den Zeitraum nach (...) bis zu seiner Ausreise im (...) keine Verfolgung habe glaubhaft machen können, seines apolitischen Profils und der veränderten politischen Situation in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass er heute objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung habe. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz vor. So habe das BFM einerseits sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem es unterlassen habe, ihm insbesondere Einsicht in den Bericht einer im Herbst 2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka, der Begründungsbasis für den Entscheid vom 8. April 2011 gewesen sei, zu gewähren. Da die Erkenntnisse der Dienstreise nicht auf dem Internet eingesehen werden könnten, dies im Unterschied zu den Richtlinien des UNHCR, bestehe für ihn keine Möglichkeit, sich über den Inhalt der Erkenntnisse sowie den darauf verfassten Bericht des BFM zu informieren. Um das rechtliche Gehör wahrnehmen zu können, sei jedoch die Kenntnis vom Inhalt dieses Berichts unabdingbar. Dennoch sei ihm der Bericht im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs vom 8. April 2011 nicht offengelegt worden. Bereits diese Missachtung des Rechts auf Akteneinsicht durch das BFM rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz. Andererseits habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Lagebeurteilung und den Länderberichten verletzt. Vorliegend habe die angefochtene Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen, was sich aus der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens des BFM ergebe. Zudem weiche das BFM von der ständigen Praxis ab, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug bei Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Gerade bei einer Praxisänderung, wie sie das BFM derzeit bei vorläufig aufgenommenen Asylgesuchstellern aus Sri Lanka vornehme, wäre eine gründliche und eingehende Lageanalyse zu den Verhältnissen aus Sri Lanka sowie eine Offenlegung seiner Informationsquellen zu erwarten. Insofern sei die pauschale und minimale Ausführung des Bundesamtes, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig ungenügend. Überdies liege eine mangelhafte und unrichtige Sachverhaltsabklärung betreffend den fehlenden Einbezug von aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen über Sri Lanka vor, was unter anderem darauf basiere, dass es das BFM versäumt habe, zur Abklärung seiner Flüchtlingseigenschaft die relevanten Fragen (bspw. Gefährdung von Personen mit LTTE-Profil; Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte, um Tamilen und Tamilinnen mit Verbindungen zu den LTTE ausfindig zu machen und festzunehmen; Risiko von Rückkehrern aus der Schweiz am Flughafen) zu stellen. Vorliegend hätten seine Vorbringen und die Frage der Flüchtlingseigenschaft auch entlang der vom UNHCR dargestellten Risikoprofile geprüft und beurteilt werden müssen, was aber durch das BFM unterblieben sei. Dazu hätte auch gehört, ihn vor Erlass des angefochtenen Entscheides erneut zu seiner aktuellen Gefährdungssituation zu befragen, zumal die letzte Anhörung zu den Asylgründen Ende des Jahres 2009 stattgefunden habe, inzwischen eineinhalb Jahre verstrichen seien und der Asylentscheid dadurch nicht vor dem Hintergrund der aktuellen Situation gefällt worden sei. Zusammenfassend habe das BFM in seinem Entscheid vom 8. April 2011 das rechtliche Gehör verletzt und in der Folge auch den rechtserheblichen Sachverhalt zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft weder richtig noch vollständig abgeklärt. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so müssten die angefochtenen Mängel sowie der vollständige und richtige rechtserhebliche Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht behoben beziehungsweise abgeklärt werden.
In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Das BFM beziehe sich bei seiner Argumentation des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgebrachten Ereignis und der Ausreise einzig auf den Vorfall im (...), nicht aber auf das zweite Ereignis im (...), welches es völlig ausser Acht lasse. Zudem nehme die Vorinstanz hinsichtlich des Ereignisses vom (...) auf einen einzigen Widerspruch Bezug und stelle sich auf den Standpunkt, die diesbezüglichen Vorbringen seien als unglaubhaft zu werten. Abgesehen vom Umstand, dass er diesen Widerspruch bei der Anhörung korrigiert habe, handle es sich dabei um eine vernachlässigbare Kleinigkeit angesichts der Tatsache, dass sich das BFM damit zwar auf einen sehr zentralen Punkt beziehe, diesen aber zugleich gar nicht in die Sachverhaltsprüfung einbeziehe. Weiter könne ein einziger Widerspruch kaum eine ausreichende Begründung dafür sein, um davon die Unglaubhaftigkeit abzuleiten und damit die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Die Argumentation des BFM halte nebst einer falschen Beweiswürdigung somit auch dem Grundsatz der Ausgewogenheit nicht stand. Seine Vorbringen würden nämlich weit wichtigere und stichhaltigere Elemente enthalten, die für seine asylrelevante Gefährdung sprechen würden. Dazu gehöre im Wesentlichen, dass er in seinem Asylgesuch und den nachfolgenden Befragungen vorgebracht habe, er sei aufgrund der Verdächtigung, Angehöriger der LTTE zu sein, im Jahre (...) festgenommen und gefoltert und im Jahre (...) aufgrund des Verdachts, die terroristischen Aktivitäten der LTTE (Handgranatenangriff) zu unterstützen, gesucht worden. Das BFM habe den Vorfall aus dem Jahre (...) nicht bezweifelt, weshalb feststehe, dass er von den sri-lankischen Behörden unter dem Verdacht, Mitglied der LTTE zu sein, in der Vergangenheit bereits festgenommen, inhaftiert und auch gefoltert worden sei. Dadurch erfülle er ein vom UNHCR in dessen Richtlinien vom 5. Juli 2011 umschriebenes Risikoprofil. Die Weiterführung des während Kriegszeiten eingeführten Ausnahmerechts sowie der Umgang der sri-lankischen Regierung mit der Kriegsvergangenheit und die damit einhergehende systematische Verdrängungsstrategie zeigten, dass sie heute immer noch daran interessiert sei, alle Unterstützer der LTTE aufzufinden, festzunehmen und zu verhören. So habe der sri-lankische Präsident im Sommer 2010 die Befürchtung geäussert, die LTTE könnten sich neu formieren, und damit auch die Weiterführung des Ausnahmezustandes gerechtfertigt, zumal sich noch immer Kader der LTTE auf freiem Fuss befänden. An der vorinstanzlichen Annahme, in Sri Lanka seien jegliche Aktivitäten der LTTE grundsätzlich auszuschliessen, müsse daher gezweifelt werden. Dies wiederum spreche dafür, dass die Gefährdung für Personen mit Verbindungen zu den LTTE seit Mai 2009 nicht abgenommen habe, sondern nach wie vor bestehe. Die tamilischen Sicherheitsbehörden hätten sogenannte "schwarze Listen" erstellt, welche ihnen heute zu Fahndungszwecken dienen würden. Da die sri-lankischen Armee zudem diverse Aktenbestände der LTTE habe sicherstellen können, verfügten die Sicherheitskräfte über weitreichendere Informationen zu den LTTE als noch im Mai 2009. Weiter sei zu beachten, dass zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen am Flughafen nicht das reguläre Verfahren der Einwanderungsbehörden durchlaufen, sondern direkt dem Criminal Investigation Department (CID) zur Überprüfung zugewiesen würden. Bei einem Verhör bei der Einreise bestehe dann die reelle Gefahr, gefoltert und beim geringsten Verdacht auf unbestimmte Zeit in Haft genommen zu werden, ohne Garantie auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund des Zwischenfalls vom (...) von den Behörden als verdächtiger Terrorist registriert worden sei. Den Soldaten des betreffenden Militärlagers müsse er bereits als Verdächtiger bekannt gewesen sein, zumal es sich um das gleiche Camp gehandelt habe, in dem er im Jahre (...) festgehalten, geschlagen und bedroht worden sei. Auch dürfte es kein Zufall gewesen sein, dass die Soldaten im (...) genau ihn und seinen Kollegen festgenommen und unter Druck gesetzt hätten, um Aussagen über Mitstudenten mit Verbindungen zu den LTTE zu machen. Anders als er in seinen Aussagen vor dem BFM zu Protokoll gegeben habe, habe er in seiner Zeit als Student Verbindungen zu den LTTE gehabt und weise daher ein politisches Profil auf. Konkret habe er Informationen über Mitstudenten sammeln und diese an die LTTE weiterleiten müssen. Seine Kontaktperson der Bewegung sei ebenfalls als Student am (Name der Schule) eingeschrieben gewesen. Er habe anlässlich der Asylbefragung aus persönlichen Gründen nicht über diese Tätigkeiten berichten können. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass ehemalige Mitglieder der LTTE - insbesondere wenn sie nachrichtendienstliche Tätigkeiten ausgeübt hätten - erst dann über ihre wahren Aktivitäten berichteten, wenn die Situation für sie ausweglos erscheine oder sie sich von der Vergangenheit losgesagt hätten. Dies deshalb, weil sie während Jahren daraufhin konditioniert würden, nichts über ihre Tätigkeit für eine verbotene Organisation preiszugeben. Bezüglich seiner aktuellen Gefährdungssituation sei zu erwähnen, dass er seit seiner letzten Befragung vom Dezember 2009 in seiner Heimat erneut gesucht worden sei. Letztmals hätten ihn unbekannte Männer - vermutlich nicht uniformierte Mitarbeiter des CID - im (...) bei ihm zu Hause gesucht. Überdies spreche der Umstand, dass zwei seiner ehemaligen Schulkollegen festgenommen worden seien, ebenfalls für seine asylrelevante Gefährdung. Ein weiterer Kollege sei getötet worden. Diese drei Kollegen hätten alle ebenfalls Kontakte zu seinem Verbindungsmann am College gehabt. Aufgrund dieser Umstände dränge sich eine erneute Befragung seiner Person zu den Asylgründen geradezu auf. Es sei auch darauf zu verweisen, dass eine Wohnsitznahme in Colombo für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle, da dort die für Tamilen und Tamilinnen geltende Registrierungspflicht - welche man einige Zeit ausgesetzt habe - im Juli 2010 wieder aufgenommen worden sei. So sei die Bedingung für eine rechtmässige Registrierung eine Bescheinigung der lokalen Behörden, dass gegen die fragliche Person nichts vorliege beziehungsweise diese nicht gesucht werde. Diese Praxis stelle für bereits gefährdete Personen ein grosses Gefährdungsrisiko dar. Auch stelle gemäss Einschätzung der United Kingdom (UK) Border Agency die interne Niederlassung in einem anderen Landesteil für jemanden, der eine Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte geltend mache, keine interne Fluchtalternative dar, da in diesem Fall eine landesweite Gefährdung vorliege.
3.3 In seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 sowie in seiner Stellungnahme zum Dienstreisebericht vom 4. Juni 2012 und den mit diesen eingereichten Unterlagen hielt der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka und in diesem Zusammenhang selber durchgeführte Recherchen - am in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Risikoprofil und seiner daraus folgenden Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fest. In seiner Kritik am Dienstreisebericht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, jener sei für das vorliegende Verfahren letztlich ohne Belang, da er nicht auf einer seriösen und vollständigen Lageabklärung beruhe, lediglich eine einseitige Berichterstattung darstelle und in einigen Punkten den aktuellen Länderinformationen widerspreche, so zu Misshandlungen in sri-lankischen Gefängnissen, zu den Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen und zur Registrierungspflicht in Colombo, oder sich zu einzelnen Punkten, wie dem nach wie vor geltenden Prevention of Terrorism Act, der Situation von RückkehrInnen oder derjenigen von ehemaligen Aktivisten der LTTE, gar nicht äussere. Hingegen müsse die aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigt werden.
Ferner wurden in der Stellungnahme vom 4. Juni 2012 exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers geltend gemacht, welche dieser ab dem (...) aufgenommen habe. Dabei habe er sich rege an Kundgebungen der LTTE in der Schweiz beteiligt. Er werde versuchen, mittels Einreichung von Fotos diese Aktivitäten zu belegen. Ausserdem würden in seinem Wohnort in der Schweiz und dessen Umgebung Tamilen leben, welche sich im Rahmen der regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierung der Eelam People's Democratic Party (EPDP) betätigen würden. Er werde von diesen regelmässig beobachtet und sein Name sei diesen bekannt. Er gehe davon aus, dass seine Unterstützung für die LTTE über diese Angehörigen der EPDP den sri-lankischen Behörden bekannt geworden sei.
Ausserdem versuche er, die Verhaftung seiner beiden ehemaligen Schulkollegen mit Beweismitteln zu belegen, und es werde in diesem Zusammenhang eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Beweismittel anzusetzen sein.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
4.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten.
4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar insbesondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwendete Länderinformationen gewährt worden sei.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011 - mittlerweile der vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend die Dienstreise der Vorinstanz nach Sri Lanka im Jahre 2010 bekannt sei, und nahm gleichzeitig den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka übermittelt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 4. Juni 2012 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2012 nahm der Beschwerdeführer - unter Beilage zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat - zum Dienstreisebericht des BFM Stellung (vgl. auch oben Buchstabe K. dieses Urteils).
Die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen wurden, gingen unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurück, womit sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die entsprechend gewonnenen Informationen abstützte. Diesbezüglich wäre das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse entsprechend offenzulegen, nicht jedoch in allfällige weitere Länderinformationen Einsicht zu gewähren (vgl. dazu die oben erwähnten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011).
4.2.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und den sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechten und Informationsansprüchen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) verletzte. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht besonders schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 E. 6.1.3; BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwerwiegender Natur ist, dem Beschwerdeführer der Dienstreisebericht der Vorinstanz vom 22. Dezember 2010 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit Verfügung vom 18. Mai 2012 zugestellt wurde und er in seiner Eingabe vom 4. Juni 2012 ausführlich dazu Stellung nahm, ist unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - durchaus erstellt ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Der dementsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, insbesondere zur Einschätzung der Lage in Sri Lanka, kann offen bleiben, ob die in der Eingabe vom 4. Juni 2012 enthaltene Kritik am Zustandekommen und am Inhalt des Dienstreiseberichts zutreffend ist.
4.2.3 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka im Zeitpunkt seines Entscheides aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, das BFM hätte ihn vor Erlass des angefochtenen Entscheides erneut zu seiner aktuellen Gefährdungssituation befragen müssen, zumal die letzte Anhörung zu den Asylgründen Ende des Jahres 2009 stattgefunden habe, kann dieser Rüge nicht gefolgt werden. Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2009 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A9/12 S. 10 unten). Der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den Eingang weiterer Beweismittel abwartete, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf seine aktuelle Gefährdungssituation und auf allfällige neue Gefährdungselemente hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben ansetzte, stellt daher ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen ein halbes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor und stimmte mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend über. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
4.3 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Gruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer weist - nach Beendigung der Kriegshandlungen - kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.3.1 Vorweg ist der Rüge, wonach sich die Vorinstanz bezüglich des Vorfalls vom (...) auf einen einzigen Widerspruch beziehe, er diesen Widerspruch bei der Anhörung korrigiert habe und es sich dabei zudem um eine vernachlässigbare Kleinigkeit handle, zumal sich das BFM damit zwar auf einen sehr zentralen Punkt beziehe, diesen aber zugleich gar nicht in die Sachverhaltsprüfung einbeziehe, entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung auf Vorhalt mit seiner Bestätigung, wonach er am (...) alleine auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei (vgl. act. A9/12 S. 8 unten), nicht gelingt, den von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellten Widerspruch plausibel zu entkräften. Zudem kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - auch ein Widerspruch in einem zentralen Punkt ausreichen, um die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Sachverhaltselements zu erschüttern, da das in Frage stehende Ereignis letztlich ursächlich für die Flucht des Beschwerdeführers und die weitergehende behördliche Suche nach seiner Person gewesen sein soll. Widersprüche dürfen denn auch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dabei ist hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe diesen zentralen Punkt gar nicht in die Sachverhaltsprüfung einbezogen, zu beachten, dass sich die Vorinstanz vorliegend in ihrer Argumentation, welche zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte, nicht ausschliesslich auf den erwähnten Widerspruch stützte, sondern auch die Asylrelevanz der Fluchtvorbringen gemäss Art. 3 AsylG prüfte. Dabei war das BFM nicht gehalten, das bereits als unglaubhaft erkannte Sachverhaltselement noch unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG einer Prüfung zu unterziehen. Für die korrekte Beurteilung des Vorfalls vom (...) durch die Vorinstanz spricht, dass sich der Beschwerdeführer in der Befragung recht ausführlich zur erwähnten Begebenheit äusserte und dabei wiederholt vorbrachte, mit einem Freund respektive zu zweit unterwegs gewesen zu sein, wobei die Soldaten die in ihren verlorenen Büchern enthaltenen Namen festgestellt hätten, um bei der ausführlichen Anhörung beim BFM im Rahmen der freien Erzählung und sogar auf explizite Nachfrage darauf zu beharren, alleine unterwegs gewesen zu sein (vgl. act. A2/10 S. 5, A9/12 S. 5 und 8). Unter diesen Umständen braucht auf den weiteren Einwand nicht weiter eingegangen zu werden, wonach sich das BFM bei seiner Argumentation zum fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Ereignissen und der Ausreise einzig auf den Vorfall im (...), nicht aber auf das zweite Ereignis im (...), welches es völlig ausser Acht lasse, bezogen habe.
4.3.2 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (Nennung von Art und Dauer der Tätigkeit) gearbeitet habe, nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, er werde in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen und unterstehe als solcher einem erhöhten Risiko, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden.
4.3.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka verbessert. Namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit hat sich indessen die Menschenrechtslage gleichzeitig weiter verschlechtert (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6 S. 493). Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gehören gemäss der oben erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war selbst nie politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen, kannte keine Namen von irgendwelchen Angehörigen der LTTE und arbeitete für diese Organisation auch nicht (vgl. act. A9/12 S. 6). Zudem seien er und sein Kollege am (...) von Militärangehörigen nur deshalb kontrolliert worden, weil sie die letzten im College anwesenden Studenten gewesen seien, und man habe sie ausschliesslich wegen ihrer Eigenschaft als Studenten im Militärcamp während eines halben Tages festgehalten, worauf sie bedingungslos freigelassen worden seien (vgl. act. A9/12 S. 4 ff.). Angesichts des Umstandes, dass die im Anschluss an den Vorfall vom (...) geltend gemachte Suche der sri-lankischen Sicherheitskräfte nach ihm als unglaubhaft zu qualifizieren ist, ist auszuschliessen, dass er aufgrund dieses Zwischenfalls von den sri-lankischen Behörden als verdächtiger Terrorist registriert wurde.
4.3.4 Der Beschwerdeführer bringt nun auf Beschwerdeebene erstmals vor, entgegen seinen bisherigen Aussagen habe er in seiner Zeit als Student Verbindungen zu den LTTE gehabt und weise daher ein politisches Profil auf. Konkret habe er Informationen über Mitstudenten sammeln und diese an die LTTE weiterleiten müssen. Seine Kontaktperson der Bewegung sei ebenfalls als Student am (Name der Schule) eingeschrieben gewesen. Es stelle daher keinen Zufall dar, dass die Soldaten im (...) genau ihn und seinen Kollegen festgenommen und unter Druck gesetzt hätten, um Aussagen über Mitstudenten mit Verbindungen zu den LTTE zu machen. Er habe anlässlich der Asylbefragung aus persönlichen Gründen nicht über diese Tätigkeiten berichten können. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass ehemalige Mitglieder der LTTE - insbesondere wenn sie nachrichtendienstliche Tätigkeiten ausgeübt hätten - erst dann über ihre wahren Aktivitäten berichteten, wenn die Situation für sie ausweglos erscheine oder sie sich von der Vergangenheit losgesagt hätten. Dies deshalb, weil sie während Jahren daraufhin konditioniert würden, nichts über ihre Tätigkeit für eine verbotene Organisation preiszugeben. Diese Ausführungen vermögen jedoch insgesamt nicht zu überzeugen und sind aufgrund nachfolgender Erwägungen als nachgeschoben zu werten, weshalb sie einen blossen Versuch darstellen, die Asylvorbringen nachträglich an einen asylrelevanten Sachverhalt anzupassen. So ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, wobei er für seine Aussagen die Verantwortung trage und insbesondere unwahre Angaben negative Konsequenzen für ihn haben könnten. Zudem wurde ihm die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gebracht, wobei insbesondere seine Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden (vgl. act. A9/12 S. 2). Es erstaunt daher, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht bereits früher respektive im Rahmen einer der Befragungen Angaben zu seiner Tätigkeit für die LTTE machte. So ist es logisch nicht nachvollziehbar, dass er wissentlich für sein Asylgesuch bedeutsame Angaben hätte verschweigen sollen, begab er sich doch mit dem Ziel in die Schweiz, um Schutz vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erlangen. Ausserdem ist - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - aus den Akten nirgends ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE gewesen wäre. Zudem ist - soll der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt werden - wohl davon auszugehen, dass er seine Lage als aussichtslos taxiert haben muss, zumal er aus seiner Heimat ausreiste, um in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu erhalten. Dann hätte jedoch kein Anlass mehr bestanden, seine Tätigkeit für eine verbotene Organisation weiterhin zu verschweigen. Unter diesen Umständen bleiben die ebenfalls erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten und an den oben dargelegten, jedoch als nachgeschoben zu erachtenden Ausführungen anknüpfenden Vorbringen, wonach drei Schulkollegen alle ebenfalls Kontakte zu seinem Verbindungsmann am College gehabt hätten, aber zwei davon mittlerweile verhaftet und der Dritte getötet worden sei, ebenso unbehelflich. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge einer erneuten Befragung zu den Asylgründen sowie der Einräumung einer Beweismittelfrist, um Belege zur Verhaftung seiner Kollegen nachzureichen, sind daher abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2 S.357).
Zudem war den Sicherheitskräften seine Adresse und der ständige Aufenthalts- respektive Arbeitsort offensichtlich bekannt, zumal an seinem Arbeitsort immer wieder Razzien durchgeführt worden seien, wobei er selber persönlich von drei solcher Razzien betroffen gewesen sei, in deren Verlauf man ihn den Akten zufolge nicht weiter behelligt habe. Die sri-lankischen Behörden hätten sich des Beschwerdeführers demnach problemlos bemächtigen können, wäre er tatsächlich ernsthaft in deren Visier gestanden. In diesem Zusammenhang wird mit Blick auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte mutmassliche Suche nach ihm durch Angehörige des CID oder Angehörige einer unbekannte Gruppe, so letztmals im (...), nicht ersichtlich, weshalb diese über (...) Jahre nach der angeführten Kontrolle und Haft im Militärcamp nach dem Beschwerdeführer fahnden sollten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka in den Jahren (...) und (...) erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der Beschwerdeführer im Rahmen der Kontrollmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte betroffen worden sein soll, heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen. Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er eigenen Angaben zufolge einerseits mit einem vom Agenten beschafften Reisepass, der sein Foto enthalten habe, über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist (vgl. act. A9/12 S. 10). Andererseits soll sich im Widerspruch dazu gemäss den Ausführungen in der Befragung nicht sein eigenes Foto im verwendeten Reisepass befunden haben. Es ist diesbezüglich zu bezweifeln, dass keiner der Grenzbeamten gemerkt haben soll, dass es sich bei der auf dem Foto befindlichen Person nicht um ihn gehandelt habe, obwohl er den Pass insgesamt drei Mal habe vorweisen müssen (vgl. act. A2/10 S. 7).
Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen.
4.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, wonach der Beschwerdeführer seit dem (...) exilpolitische Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt habe. In diesem Zusammenhang habe er in der Schweiz mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und er werde versuchen, mittels Einreichung von Fotos diese Aktivitäten zu belegen. Ausserdem würden an seinem Wohnort in der Schweiz und dessen Umgebung Tamilen leben, welche sich im Rahmen der EPDP betätigten. Er werde von diesen regelmässig beobachtet und sein Name sei diesen Personen bekannt. Er gehe davon aus, dass seine Unterstützung für die LTTE über diese Angehörigen der EPDP den sri-lankischen Behörden bekannt geworden sei. Diese Umstände stellten weitere Gefährdungselemente für ihn dar.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
5.2.1 Mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2012 brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe in der Schweiz mehrmals an Demonstrationen in (...) und (...) sowie wiederholt am tamilischen Heldengedenktag teilgenommen. Es sei anzunehmen, dass er von den in der Schweiz lebenden Anhängern der EPDP, die im und in der Umgebung seines Wohnortes lebten, bei der Teilnahme an solchen Veranstaltungen beobachtet und anschliessend an die sri-lankischen Behörden gemeldet worden sei.
5.2.2 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch die Teilnahme an Demonstrationen und am tamilischen Heldengedenktag einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer machte im genannten Zusammenhang weder irgendwelche Angaben zu den konkreten Anlässen, an welchen er teilgenommen haben will, noch führte er aus, welches dabei seine eigene individuelle Funktion gewesen sein soll. Zudem vermag er diese angeblichen Aktivitäten durch keinerlei Belege zu dokumentieren, obwohl er diese seit mehreren Jahren respektive seit (...) ausübe. Zwar führte er in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2012 aus, er werde versuchen, sein exilpolitisches Engagement mittels Fotos zu belegen, und ersuchte diesbezüglich sinngemäss um die Einräumung einer Beweismittelfrist. Vorliegend besteht jedoch angesichts der dem Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuchs bekannten Mitwirkungspflicht, wonach er den von ihm vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu belegen hat, keine Veranlassung, ihm eine solche Beweismittelfrist anzusetzen. So erachtete er es offenbar trotz Kenntnis seiner Verfahrenspflichten während der mittlerweile angeblich über (...) Jahre dauernden Aktivitäten weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren, wo er sich durch einen im Asylrecht tätigen professionellen Rechtsvertreter vertreten lässt, für nötig, entsprechende Unterlagen einzureichen. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Zudem erweisen sich die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Hinweise auf in seiner Wohnregion lebende Tamilen, welche sich für die EPDP betätigten, ihn beobachteten und vermutlich seinen Namen den sri-lankischen Behörden weitergeleitet hätten, als unbelegte Parteibehauptungen und blosse Mutmassungen. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Auch aus diesem Grund ist seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.3 und 5.3). Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ (B._______-Distrikt). In Anbetracht obiger Ausführungen sei vorliegend die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers zu bejahen, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. So handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann, der die letzten Jahre vor seiner Ausreise im Jahre (...) in C._______ wohnhaft gewesen sei. Auch sei er (...) von Beruf und habe in seiner Heimat von (...) bis (...) als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Darüber hinaus würden seine Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern in C._______ leben, womit er dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
7.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer verbesserten Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.).
7.3.4 Den Akten zufolge war der aus B._______ stammende Beschwerdeführer die letzten (...) Jahre vor seiner Ausreise in C._______ (B._______-Distrikt) wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge einige seiner nächsten Familienangehörigen (Eltern, vier Geschwister) noch immer in C._______, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine (...)-jährige Schulbildung bis zum (Nennung Beruf) (ohne Abschluss) und entsprechende mehrjährige Berufserfahrungen (vgl. act. A2/10, S. 3). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Auch wenn er seit Dezember 2008 landesabwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 In Anbetracht der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen steht es dem Beschwerdeführer offen, sich allenfalls um Nachzug zu seiner Ehefrau zu bemühen.
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorstehend in E. 4.2.1 und 4.2.2 aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f. m.H.a. EMARK 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
9.2 Aufgrund des soeben Gesagten wäre dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681) respektive für diejenigen Aufwendungen, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Jedoch wurde im oben erwähnten Verfahren D-3747/2011 (vgl. Bst. J.) festgehalten, dass - als Ergebnis einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts - mit der in diesem Verfahren für die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiere und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt worden sei oder künftig gestellt werde, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten sei. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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