Entscheiddatum: 24.01.2013Publikationsdatum: 01.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2747/2011
Urteil vom 24. Januar 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2011 / N_______.
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - flog eigenen Angaben zufolge am 5. August 2008 von B._______ aus in ein ihm unbekanntes Land und gelangte sodann mit dem Auto in die Schweiz, wo er am 8. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Kurzbefragung vom 15. August 2008 sowie der Anhörung durch das BFM vom 7. Mai 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, in D._______ (E._______) geboren zu sein und dort bis im Juli 2008 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt zu haben. Seit sein Bruder, welcher Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt habe, ausgereist sei, sei er auf dem Weg zur Schule mehrmals von Soldaten angehalten und befragt worden. Grund für die durchgeführten Kontrollen sei seine dunkle Hautfarbe. Im Sommer 2008 hätten sie ihn dann in das Militärcamp von F._______ gebracht und zwei Stunden festgehalten. Sie hätten ihn fälschlicherweise beschuldigt, Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu haben. Während der zweistündigen Befragung hätten sie ihn geschlagen und gewürgt. Dank seiner Mutter und seiner Schwester, welche vor dem Camp laut geschrien und geweint hätten, hätten sie ihn freigelassen. Nach diesem Vorfall habe er die Schule nicht mehr besucht und sich stattdessen bei seiner Schwester versteckt, während seine Mutter die Ausreise organisiert habe. Am 31. Juli 2008 sei er in Begleitung der Mutter mit dem Schiff nach B._______ gereist, wo er sich bis zur Ausreise am 5. August 2008 im Haus eines Singhalesen aufgehalten habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, erneut als Rebell der LTTE bezichtigt zu werden und staatliche Verfolgungsmassnahmen erdulden zu müssen.
B. Mit Verfügung vom 12. April 2011 - eröffnet am 13. April 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz führte aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle seien zwar bedauerlich, ihnen komme aber wegen mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu. Derartige behördliche Massnahmen seien in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu stellen. Sie stünden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer zweistündigen Befragung wieder freigelassen worden sei, mache deutlich, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen ihn vorliege. Wäre er tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden, LTTE-Mitglied zu sein, wäre er zweifelsohne inhaftiert worden. Weitere routinemässige Kontrollen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers könnten nicht vollkommen ausgeschlossen werden, hingegen verfüge er gemäss den Akten über kein ausreichend politisches Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine tatsächliche Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, weshalb die Vorbringen als nicht asylrelevant eingestuft würden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit kam die Vorinstanz nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss, die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise in D._______ (E._______) wohnhaft gewesen und könne dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Familie besitze dort Land und es gehe ihr gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers finanziell gut, weshalb er dort über eine gesicherte Zukunft verfüge.
C.
C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM seien aufzuheben und die Sache sei insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich bei seiner Verfügung gestützt habe, offenzulegen, und es sei gemäss Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
C.b Zur Begründung wurde ausgeführt, das BFM weiche mit seiner Einschätzung der Sicherheitslage in Sri Lanka klar von der im Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 dargelegten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche sich dieses auch in neueren, nach Beendigung des Bürgerkrieges ergangenen Urteilen abstütze, ab. Das Bundesamt habe es jedoch unterlassen, sich eingehend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, und habe damit die im Urteil BVGE 2009/54 festgelegten Voraussetzungen für ein bewusstes Abweichen von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt. Das BFM habe sich auf Erkenntnisse gestützt, welche durch eine Dienstreise gewonnen worden seien, ohne zu dieser spezifische Angaben zu machen. Ebenso seien die relevanten Passagen des zitierten UNHCR-Berichts nicht bezeichnet worden. Es bleibe damit unklar, wie das Bundesamt zu seiner Einschätzung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka gekommen sei. Würden die Herkunftsinformationen nicht offengelegt, könne die gesuchstellende Person diese nicht überprüfen und nachvollziehen und der Entscheid könne demnach nicht angemessen angefochten werden, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs gegeben sei. Der Bericht des UNHCR spreche zwar von einer Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage, es könne diesem aber nicht entnommen werden, dass Tamilen aus dem Norden wieder dorthin zurückkehren könnten. Die gemäss dem UNHCR zu berücksichtigenden Faktoren würden eher dagegen sprechen. Zudem würden sowohl die Schweizerische Flüchtlingshilfe als auch internationale Menschenrechtsorganisationen und andere staatliche Flüchtlingsbehörden von einer nach wie vor schwierigen Menschenrechtssituation in den tamilischen Siedlungsgebieten ausgehen und damit der Lagebeurteilung des BFM widersprechen. Auch der Tamilische Volksrat in der Schweiz (SCET) erachte die Praxisänderung betreffend tamilische Flüchtlinge aus dem Norden und Osten Sri Lankas als verfrüht.
C.c Mit der Eingabe vom 13. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer zusätzlich eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons G._______ vom 6. Mai 2011 zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 verzichtet der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende neue Beweismittel zu den Akten: ein Polizeirapport vom 1. September 2011 in singhalesischer Sprache mit englischer Übersetzung, ein Zeitungsartikel aus H._______ vom 3. September 2011 in tamilischer Sprache mit englischer Übersetzung sowie fünf Fotos. Diese Unterlagen würden den Vorfall, bei welchem unbekannte Personen durch ein offenes Fenster des Hauses des Beschwerdeführers Petrol geleert und danach ein Feuer entfacht hätten, beweisen. Die Ehefrau und weitere Hausbewohner hätten sich zu diesem Zeitpunkt ausserhalb des Hauses befunden, jedoch habe das Feuer einen grossen Sachschaden verursacht. Der Polizeirapport bestätige die Anzeige der Ehefrau und halte fest, dass Untersuchungen im Gange seien.
F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass dem Rechtsvertreter der vom BFM im Dezember 2011 zusammengefasste Bericht seiner Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (D-3473/2011) zugestellt worden sei, weshalb ihm dessen Inhalt bereits bekannt sei und davon abgesehen werden könne, ihm den Bericht erneut zuzustellen. Der entsprechende Bericht wurde im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen und dem Rechtsvertreter wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Kommentar zum Dienstreisebericht der Vorinstanz ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeeingabe vom 13. Mai 2011 richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 12. April 2011, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:
4.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.; Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
4.2 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich auf eine im Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Lageeinschätzung des Bundesamts, aufgrund welcher dieses eine Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka vornahm, unter anderem auf Erkenntnissen aus der Dienstreise vom September 2010 basiert. Da dieser demnach ein entscheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse der Dienstreise mit angemessener Transparenz offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde, ist das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt und damit die Begründungspflicht verletzt worden.
4.3 Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zur bereits bekannten und zugestellten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise eingeräumt. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet werden.
4.4 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen.
4.5 In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
4.6 Bezüglich der Rüge in der Rechtmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2012/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka und nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor. Die im neuen Grundsatzurteil publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht weitgehend der vorliegend beanstandeten Praxis des BFM. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.7 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass, insoweit die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte, diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 12. April 2011 sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 7 und 8).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an (vgl. BVGE 2011/24 E. 8), zumal er eigenen Angaben zufolge weder mit den LTTE kollaborierte noch sonst wie politisch aktiv war, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Zudem vermag die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer Inhaftierung und Tötung durch die sri-lankische Regierung lediglich aufgrund seiner dunklen Hautfarbe nicht zu überzeugen. Eine konkret drohende Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal nicht feststeht, in welchem Zusammenhang die Brandstiftung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers steht. Es kann offen bleiben, ob der Feueranschlag konkret ihm beziehungsweise seiner Familie galt oder ob das Haus des Beschwerdeführers zufälligerweise getroffen wurde, zumal der Vorfall der Polizei zur Anzeige gebracht, ein Polizeirapport aufgenommen und Untersuchungen eingeleitet wurden. Dadurch manifestiert der sri-lankische Staat, dass er fähig und gewillt ist, begangene Strafhandlungen zu untersuchen und zu ahnden, weshalb von einem hinreichenden Schutz durch den Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 Im erwähnten Urteil BVGE 24/2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vor, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelangte es dabei zur Einschätzung, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz aufgrund der Stabilisierung und Normalisierung der Situation grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). In der Nordprovinz (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei der Alltag weitestgehend eingekehrt. Es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Allerdings dränge sich beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso auf wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammten und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliege, seien die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: a.a.O. E. 13.2).
Die aktuelle Situation in Sri Lanka rechtfertigt es auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Stellungnahmen verschiedener Organisationen nicht, von der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.
Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus dem in der I._______, ausserhalb des Vanni-Gebiets, gelegenen Ort D._______ (E._______), wo er bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Demnach verbrachte er die meiste Zeit seines Lebens im E._______, wo ein Grossteil seiner Angehörigen noch immer wohnt. Es kann daher von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung (O-Level) und besuchte zuletzt den A-Level. Seine Familie sei im Besitz eines grossen Gemüsegartens, weshalb es ihr finanziell gut gehe (act. A12/11 S. 3 F15). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er auch auf die Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders, zu welchem er Kontakt pflege (act. A12/11 S. 2 F7), zählen kann. Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausreiste. Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, weshalb von einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausgegangen werden darf.
5.4.3 Nach dem Gesagten lassen - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten ist.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde dem Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 eingeräumt. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 4.3 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.- erscheint angemessen.
Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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