Entscheiddatum: 04.06.2013Publikationsdatum: 18.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2748/2013law/bah/wif
Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch,Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,(...),Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 / D-6208/2012.
A. Der Gesuchsteller, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 8. September 2010 und suchte am 10. September 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 30. November 2012 mit Urteil D-6208/2012 vom 19. Februar 2013 ab. Mit Schreiben vom 1. März 2013 forderte das BFM den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum 28. März 2013 zu verlassen.
B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in revisionsweiser Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit einer prozessleitenden Verfügung superprovisorisch anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen. Es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen. Der Eingabe lagen ein Polizeirapport vom 19. Dezember 2012 mit Übersetzung, eine Beschwerde an die sri-lankische Menschenrechtskommission, eine Eingangsbestätigung bezüglich dieser Beschwerde, eine Registrierungskarte der Menschenrechtskommission, eine E-Mail der Anlaufstelle Sans Papiers vom 7. Mai 2013 und eine Antwort der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Mai 2013 bei.
C. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).
2.2 Gemäss Art. 45 gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art.121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, die eingereichten Beweismittel seien beim Gesuchsteller am 11. April 2013 eingetroffen. Bei den Befragungen im Verfahren vor dem BFM gab der Gesuchsteller zu Protokoll, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka von Paramilitärs bedroht worden, da er im Juli 2010 mit einem Holzstock auf einen Paramilitär eingeschlagen habe, der versucht habe, seine Schwester zu entführen. Er habe von seiner Grossmutter Unterlagen erhalten, wonach sie am 19. Dezember 2012 eine Beschwerde bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka erhoben und bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe. Gemäss dem eingereichten Polizeirapport sei der Gesuchsteller in den letzten zwei Jahren immer wieder von einer Gruppe von Unbekannten gesucht worden. Nachts seien Gruppen von Männern vor dem Haus der Grossmutter gestanden und hätten es überwacht. In der der Anzeige vorangehenden Woche sei gedroht worden, man werde ihn töten, sollte er nach Sri Lanka zurückkehren. Die Grossmutter habe die beiden Anzeigen in Unkenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getätigt. Die Menschenrechtskommission habe diese offenbar ernst genommen, habe die Regionalkoordinatorin der Grossmutter doch eine Karte mit der Registriernummer und ihrer Telefonnummer zum Schutz vor weiteren Übergriffen übergeben. Die Grossmutter habe auch bei der Polizei Anzeige erstattet und sich damit der möglichen Gefahr von Nachstellungen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Aussagen des Gesuchstellers nicht in Frage gestellt, dasselbe müsse auch für die aktuelle Sachverhaltsschilderung gelten. Durch die neuen Beweismittel sei nachgewiesen, dass er noch im Dezember 2012 aktiv von Unbekannten gesucht worden sei, die das Haus der Grossmutter überwacht hätten. Dorthin müsste er mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative zurückkehren, falls er die Schweiz verlassen müsse. Die Entscheiderheblichkeit der Beweismittel ergebe sich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt habe, dass im Norden und Osten Sri Lankas kein rechtsgenüglicher Schutz vor Verfolgung seitens des Home Guard Service bestehe. Ergänzend sei festzuhalten, dass nach Erkenntnissen der Länderanalyse der SFH neuere Berichte zur Zusammenarbeit der TMPV (vormals Karuna-Gruppe) und anderen paramilitärischen Gruppierungen vorlägen. Die SFH-Länderanalyse habe in einer E-Mail vom 7. Mai 2013 festgehalten, dass im Falle des Gesuchstellers von einer Gefährdung ausgegangen werden müsse.
5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
5.2 Das revisionsweise angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 19. Februar 2013. Die eingereichte E-Mail-Auskunft der SFH-Länderanalyse datiert vom 7. Mai 2013 und ist mithin nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Sie ist insofern von vornherein kein Beweismittel, das zur Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722).
5.3 Die weiteren Beweismittel (Polizeirapport und Anzeige an die Menschenrechtskommission) datieren vom 19. Dezember 2012 und sind somit vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden. Unbesehen der Authentizität derselben ist aufgrund dieser Dokumente entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Auffassung nicht von der Glaubhaftigkeit der aktuellen Sachverhaltsschilderung auszugehen. Mit den eingereichten Beweismitteln kann lediglich belegt werden, dass die Grossmutter der Polizei und der sri-lankischen Menschenrechtskommission gegenüber geltend machte, der Gesuchsteller werde von Unbekannten gesucht und bedroht. Nicht belegt werden kann damit indessen, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller Sri Lanka im September 2010 verliess. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Angehörige des Home Guard Service ihn während über zwei Jahren gesucht und das Haus der Grossmutter überwacht haben sollen. Hätten die Paramilitärs, wie die Grossmutter bei der Polizei angab, sich tatsächlich in der Nachbarschaft umgehört, hätten sie längst in Erfahrung gebracht, dass der Gesuchsteller Sri Lanka schon vor geraumer Zeit verliess, weshalb die nächtliche Überwachung des Hauses keinen Sinn gemacht hätte. Die Grossmutter führte gegenüber der Polizei aus, sie habe wegen ihres Enkels bereits am 14. Juni 2010 bei der Polizei Anzeige erstattet, was den Angaben des Gesuchstellers in mehrerer Hinsicht widerspricht. So gab dieser an, Angehörige des Home Guard Service hätten etwa am 23. Juli 2010 versucht, seine Schwester zu entführen und er sei am folgenden Tag und im August 2010 von diesen Personen bedroht worden. Zudem hätten weder seine Schwester noch seine Grossmutter bei der Polizei oder der Armee Anzeige erstatten können (vgl. act. A13/14 S. 8 f.). Dem eingereichten Polizeirapport folgend, hätte die Grossmutter zudem bereits im Juni 2010 und somit bevor sie von einer Bedrohung ihres Enkels wissen konnte, Anzeige erstattet. Im Revisionsgesuch wird angeführt, die Grossmutter habe die beiden Anzeigen in Unkenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 erstattet. Selbstredend hätte die Grossmutter bei der Anzeigeerstattung im Dezember 2012 nicht wissen können, dass über die am 30. November 2012 gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers am 19. Februar 2013 ein Urteil ergehen wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Angehörigen des Gesuchstellers, der mit diesen offenbar bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz in Kontakt stand (vgl. act. A13/14 S. 2), von ihm über die das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnende Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 und die Beschwerdeerhebung vom 30. November 2012 in Kenntnis gesetzt wurden. Dass die Anzeigeerstattung seitens der Grossmutter mit dem Verlauf des Asylverfahrens in Verbindung stehen könnte, kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass in der Beschwerde vom 30. November 2012 angekündigt wurde, in der folgenden Woche würden voraussichtlich weitere Beweismittel nachgereicht, ohne dass spezifiziert wurde, um welche Beweismittel es sich handle. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden jedoch keine Beweismittel nachgereicht. Gegen die Glaubhaftigkeit der jahrelangen Behelligung der Grossmutter des Gesuchstellers spricht auch der Umstand, dass in der Beschwerde vom 30. November 2012 keinerlei diesbezügliche Sachverhaltsvorbringen seitens des Gesuchstellers gemacht wurden.
5.4 Zusammenfassend ist aufgrund dieser Erwägungen der Schluss zu ziehen, dass den Aussagen, die die Grossmutter des Gesuchstellers gegenüber der sri-lankischen Polizei und der Menschenrechtskommission gemacht hat, keine entsprechenden tatsächlich vorgefallenen Ereignisse zugrunde liegen. Der Gesuchsteller hat somit weder nachträglich erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Erfahrung gebracht noch entscheidende Beweismittel beigebracht, die eine revisionsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigten. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6208/2012 vom 19. Februar 2013 ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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