Entscheiddatum: 02.07.2013Publikationsdatum: 11.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2785/2013
Urteil vom 2. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),alias A._______, geboren (...),Iran,vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Juni 2011 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 26. Juni 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 5. April 2013 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger aus N._______ in der Provinz Teheran,
dass er in der Zeit vom 12. Juni 2009 bis März 2011 regelmässig an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und regimefeindliche Flugblätter verteilt habe,
dass er am 10. Mai 2011 besuchshalber bei seiner Schwester in Teheran geweilt habe, als Beamte des Italaat im Familienhaus in N._______ erschienen seien und dort eine Vorladung hinterlegt hätten, ein Umstand, der ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat motiviert habe,
dass er am 12. Mai 2011 dementsprechend nicht vor Gericht erschienen sei, woraufhin die Behörden seinen Vater verhaftet und mehrere Stunden lang einvernommen hätten,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen liess: seinen Nationalitätenausweis, eine Gerichtsvorladung sowie mehrere Berichte über die Demonstrationen nach den Präsidentschaftswahlen von 2009,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. April 2013 - eröffnet am 16. April 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, anlässlich der Direktanhörung vom 5. April 2013 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten ihn sowohl am 10. wie auch am 12. Mai 2011 zu Hause gesucht, wobei sie beim ersten Mal eine Hausdurchsuchung durchgeführt und das zweite Mal seinen Vater mitgenommen hätten,
dass er anlässlich der BzP demgegenüber angegeben habe, am 10. Mai 2011 sei bloss ein Gerichtsdiener vorbeigekommen, der eine Vorladung hinterlegt habe,
dass er sich zudem bezüglich der Details seiner Flucht aus dem Heimatstaat in Widersprüche verstrickt habe, etwa indem er anlässlich der Direktanhörung angegeben habe, er habe sich nach seiner Flucht aus N._______ bis zu seiner Ausreise durchgehend bei seiner Schwester in Teheran versteckt gehalten,
dass er anlässlich der BzP demgegenüber ausgesagt habe, sich nicht bloss bei seiner Schwester, sondern auch bei diversen Freunden aufgehalten zu haben,
dass er sich schliesslich ebenfalls bei seiner Beschreibung der Vorfälle anfangs März 2011, seine letzte Teilnahme an einer Demonstration betreffend, widersprüchlich geäussert habe,
dass er bei der BzP hierzu erklärt habe, mehrere seiner Freunde seien im Laufe dieser Kundgebung verhaftet worden, während er anlässlich der Direktanhörung diese Verhaftungen trotz Nachfrage nicht mehr erwähnt habe,
dass derartige Widersprüche, welche sich allesamt auf entscheidende Aspekte bezögen, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen liessen,
dass auch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Beweismittel an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermöchten, zumal die eingereichten Berichte bloss eine allgemeine Lage beschrieben beziehungsweise sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer bezögen und die zu den Akten gereichte Gerichtsvorladung allein noch keine staatliche Verfolgung zu belegen vermöge,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. April 2013 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem Fotokopien der Gerichtsvorladung vom 5. Februar 2013 sowie des Urteils vom 7. Mai 2013 des Revolutionsgerichts Teheran zu den Akten reichen liess,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 6. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 29. Mai 2013 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe anlässlich der BzP aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung zu Ziffer 15 verzichtet, mache dann in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aber geltend, der Beschwerdeführer habe nicht detailliert über die Hausdurchsuchungen an zwei verschiedenen Tagen berichten können,
dass es sich dabei um eine Vorgehensweise handle, die mit Treu und Glauben und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens unvereinbar sei,
dass der Befrager anlässlich der Direktanhörung den Beschwerdeführer immer wieder unterbrochen oder in einem Ton angesprochen habe, als ob dieser lüge,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf die Inhaftierungen bei beiden Befragungen sinngemäss dasselbe gesagt habe,
dass zwischen den beiden Befragungen fast zwei Jahre vergangen seien, und diesen Umstand dürfe man nicht ausser Acht lassen, weil niemand einen Sachverhalt bei einer Wiederholung genau gleich erzählen könne,
dass er vor einigen Tagen sogar ein Urteil erhalten habe, wonach er zu sieben Jahren Gefängnis und 70 Peitschenhieben verurteilt worden sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Befrager den Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung verschiedentlich unterbrochen hat, weil dieser bei der Beantwortung der ihm gestellten Fragen immer wieder abschweifte (A12/14 F38/9 S. 6, F51 S. 7),
dass aus einem Protokoll grundsätzlich keine eindeutigen Schlüsse in Bezug auf den Ton, der anlässlich der Anhörung herrschte, gezogen werden können, doch sah sich der Hilfswerkvertreter nicht veranlasst, die Befragung in irgendeinem Punkt zu kritisieren, weshalb sich aufgrund des Protokolltexts der Schluss aufdrängt, es handelte sich um eine korrekte Anhörung,
dass in der angefochtenen Verfügung entgegen der Unterstellung in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nicht detailliert über die Hausdurchsuchungen an zwei verschiedenen Tagen berichten können,
dass die Vorinstanz vielmehr einen Widerspruch festgestellt hat, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, ein Gerichtsbote habe am 10. Mai 2011 eine Vorladung zugestellt (A5/9 Ziff. 15 S. 5), während er anlässlich der Direktanhörung demgegenüber ausführte, an diesem Tag seien Angestellte des Sicherheitsdienstes Italaat und der Ordnungshüter zu Hause aufgekreuzt, um ihn zu verhaften, was ihnen jedoch angesichts seiner Abwesenheit nicht gelungen sei,
dass diese Leute daraufhin eine Vorladung geschrieben und seinen Eltern ausgehändigt hätten (A12/14 F55 - F57 S. 7 und 8),
dass eine ausführlichere Darstellung anlässlich der BzP an der Widersprüchlichkeit der Darstellungen somit nichts geändert hätte,
dass in der Beschwerdeschrift des Weiteren zwar auf übereinstimmende Vorbringen hingewiesen wird, jedoch keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen zur Widersprüchlichkeit der Vorbringen stattfindet, weshalb die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten nicht in einem anderen Licht erscheinen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten hat, er habe den Sachverhalt nach zwei Jahren nicht genau gleich schildern können, sondern er habe den Sachverhalt widersprüchlich geschildert,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise auch nach Jahren noch wissen müsste, ob er bis zur Ausreise ausschliesslich bei seiner Schwester geblieben sei oder nicht (A12/14 F80 S. 10, A5/9 Ziff. 15 S. 5),
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen muss, weil sie ihm nachträglich rückübersetzt wurden und er keine Veranlassung sah, die entsprechenden Unstimmigkeiten korrigieren zu lassen,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil wie auch die Gerichtsvorladung lediglich in Form von Fotokopien vorliegen, welche keinen Beweiswert haben, weshalb er aus diesen Schriftstücken nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass sich in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Baumaler, Schmid, Schweisser und Immobilienhändler betätigt hat und derartigen Aktivitäten auch nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat nachgehen kann, weshalb er auch keine existenzielle Gefährdung zu befürchten hat, dies umso weniger, als er im Heimatstaat über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt (A5/9 Ziff. 12 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 29. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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