Entscheiddatum: 27.05.2013Publikationsdatum: 05.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2795/2013
Urteil vom 27. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt,Bangladesh, ..., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Bangladesch, welcher bis heute kein heimatliches Reise- oder Identitätspapier im Original vorgelegt hat - am 1. März 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er namentlich angab, er sei noch minderjährig,
dass die behauptete Minderjährigkeit vom BFM aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen wurde, worauf das Bundesamt mit dessen Einverständnis eine radiologische Handknochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gab,
dass die vom BFM beauftragten Ärzte in ihrem Bericht vom 7. März 2013 zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer weise nach radiologischer Untersuchung ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren auf,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass ihm bei dieser Gelegenheit vom BFM eröffnet wurde, er sei mutmasslich über achtzehn Jahre alt, worauf er vorbrachte, das sei kein Problem, er nehme das neue Alter an (vgl. ...),
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 einlässlich angehört wurde, wobei nochmals auf die Frage seines Alters eingegangen wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit an seinen ursprünglichen Angaben zu seinem Geburtsdatum festhielt, diesbezüglich aber vorbrachte, er habe sich erst im Verlauf seiner Schulzeit bei den Behörden registrieren lassen, wobei man damals ein pro forma Datum gewählt habe (vgl. ...),
dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach den Gründen für sein Asylgesuch zur Hauptsache die Verwicklung in eine Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und dessen drei Halbbrüdern (den drei Onkeln des Beschwerdeführers) geltend machte,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, sein Vater - seit vier Jahren ein Aktivist der oppositionellen Jamaat-e-Islami, und zwar mutmasslich in leitender Funktion - sei von den drei Onkeln -Anhänger der herrschenden Awami Leage, mutmasslich ebenfalls in leitender Funktion - wegen einer laufenden Erbstreitigkeit oder aber wegen seiner politischen Zugehörigkeit schikaniert und geschlagen worden,
dass die Onkel insbesondere Schläger angeheuert hätten, welche im November 2012 bei ihnen zuhause alles kaputt geschlagen hätten,
dass er zudem im November 2012 auch persönlich in die Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und seinen Onkeln verwickelt worden sei, indem er von den Schlägern entführt und im Verlauf seiner Entführung mit einem Messer geschnitten und mit einer glühenden Eisenstange verbrannt worden sei, wobei man ihn aufgefordert habe, seinem Vater zu sagen, er solle seinen gesamten Besitz auf seine Halbbrüder überschreiben und zudem seine politischen Aktivitäten für die Jamaat-e-Islami aufgeben,
dass sein Vater nach diesem Vorfall beschlossen habe, ihn zu seinem Schutz ins Ausland zu schicken, zumal er ein Einzelkind sei,
dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere sowie den Umständen seiner Ausreise vorbrachte, er habe in der Heimat weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen, da in Bangladesch solche Papiere nicht an Minderjährige ausgestellt würden, weshalb er seine Reise mit einem von seinem Schlepper organisierten gefälschten Pass absolviert habe, welchen er aber nie habe öffnen dürfen und welcher ihm nach der Ankunft in der Schweiz vom Schlepper auch wieder abgenommen worden sei,
dass er gleichzeitig ausführte, er habe seine Heimat am 4. Februar 2013 verlassen, indem er mit seinem Schlepper auf dem Luftweg über Saudi Arabien nach Italien gereist sei, von wo er am 28. Februar 2013 vom Schlepper in die Schweiz gebracht worden sei,
dass er sowohl im Verlauf der Kurzbefragung als auch der Anhörung die Beschaffung seiner Geburtsurkunde in Aussicht stellte, welche er auf Anraten seines Schleppers in der Heimat zurückgelassen habe, deren Beschaffung aber schwierig werden dürfte, da in der Zwischenzeit auch sein Vater auf der Flucht sei, respektive da in der Zwischenzeit seine Eltern unter Umständen bei einem Unfall ums Leben gekommen sein könnten,
dass er gleichzeitig geltend machte, ausser dem Geburtsschein habe er keinerlei anderen Papiere, da in Bangladesch auch keine Schülerausweise oder dergleichen ausgestellt würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2013 - eröffnet am 13. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit sei aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht, weshalb auf die Beiordnung einer Vertrauensperson habe verzichtet werden dürfen,
dass das Bundesamt sodann zum Schluss gelangte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, wobei es sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers über den angeblichen Nichtbesitz rechtsgenüglicher Papiere als auch seine Reisewegschilderungen als offensichtlich unglaubhaft erklärte,
dass das Bundesamt im Anschluss daran erklärte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, da aufgrund seiner sowohl unsubstanziierten als auch widersprüchlichen Angaben und Ausführungen von konstruierten Vorbringen auszugehen sei,
dass das Bundesamt zuletzt den Wegweisungsvollzug nach Bangladesch als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Mai 2013 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM beantragte, verbunden mit der Anweisung auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er mit seiner Eingabe die Kopie eines angeblichen Geburtsregisterauszuges mit angeheftetem Foto zu den Akten reichte und vorbrachte, diesen Geburtsschein habe er über einen Onkel erhältlich machen können, und da die darin verzeichneten Angaben exakt mit seinen eigenen Angaben übereinstimmten, sei auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass ansonsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, da für ihn eine Rückkehr nach Bangladesch unzulässig und unzumutbar wäre,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer - wie vom BFM zu Recht erkannt - nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, nachdem er weder rechtsgültige Identitätspapiere vorgelegt hat noch zu in sich stimmigen und insgesamt überzeugenden Angaben zu seinem Alter, zu seinem persönlichen Werdegang, seinem familiären Hintergrund und seiner Herkunft in der Lage war,
dass das BFM damit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und dementsprechend auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 m.w.H.),
dass daran auch die Vorlage eines angeblichen Geburtsregisterauszuges nichts ändert, da diesem Beweismittel - welches lediglich in Kopie vorliegt - jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, zumal entsprechende Dokumente in Bangladesch relativ leicht gegen Bezahlung erhältlich sein dürften und sich darüber hinaus der vom Beschwerdeführer vorgelegte angebliche Registerauszug soweit ersichtlich auf ein Mädchen bezieht,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine rechtsgenüglichen Papiere im Original eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 6),
dass entgegen den Beschwerdevorbringen alleine die nachträgliche Vorlage der Kopie eines angeblichen Geburtsregisterauszuges nicht zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides führen kann, vermag doch nach ständiger Praxis selbst die nachträgliche Vorlage von rechtsgenüglichen Papieren im Original nicht zu einer solchen zu führen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa),
dass im Falle des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Papiere ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass in dieser Hinsicht - anstelle einer Wiederholung - auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, welchen der Beschwerdeführer nichts entgegensetzt,
dass aufgrund der Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass sodann mit dem BFM von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, da die im Wesentlichen substanzlosen Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen lassen,
dass im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts eingebracht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann, welcher in der Heimat über mannigfache persönliche Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. dazu act. A9 Ziff. 3.01) - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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