Entscheiddatum: 19.06.2013Publikationsdatum: 28.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2796/2013 Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Bangladesch, vertreten durch Johnson Belangenyi,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt und - nach der Zuweisung für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton C._______ - am 11. April 2013 vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei bangladeschischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______ (Distrikt D._______),
dass er seine Heimat Bangladesch im Jahre 1999 im Anschluss an eine Schlägerei auf Anraten seines Vaters hin verlassen habe und in der Folge mit einer Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno") in Italien gelebt habe,
dass er im Jahre 2005 für Ferien nach Bangladesch gereist sei,
dass es dort aber Bombenexplosionen und erneute Schlägereien gegeben habe,
dass er bei einem Angriff von Unbekannten an den Fingern und an der linken Augenbraue verletzt worden sei, worauf er umgehend nach Italien zurückgekehrt sei und dort während rund eines halben Jahres wieder gearbeitet habe,
dass ungefähr im Jahre 2008 aufgrund seines Drogenkonsums seine Aufenthaltsbewilligung für Italien nicht mehr verlängert worden sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere oder Unterlagen zur Stützung seiner Vorbringen zu den Akten reichte,
dass das BFM das am 2. Januar 2012 gestellte Asylgesuch mit Verfügung vom 15. April 2013 - eröffnet am 17. April 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Mai 2013 (Poststempel: 16. Mai 2013) gegen die Verfügung des BFM vom 15. April 2013 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - zwei offenbar dem Internet entnommene Artikel von "Amnesty International" vom 23. August 2011 und vom 8. Mai 2013 sowie vier fast identische englische Übersetzungen von Bestätigungen der Mutter und von Nachbarn des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- eine Frist bis zum 6. Juni 2013 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. Juni 2013 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2013 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 verwiesen werden kann,
dass das BFM zutreffend bemerkte, die vom Beschwerdeführer genannten Vorfälle (die Schlägerei im Jahre 1999 und die Drohungen seien ein "kleines Problem" gewesen [vgl. Vorakten A32 S. 4]), und bei den Vorfällen im Jahre 2005 sei er nur "zufälligerweise verletzt" worden [vgl. A32 S. 5 f.]) vermöchten weder eine asylrelevante Intensität zu erreichen, noch liege ein spezielles Verfolgungsmotiv oder eine Zielgerichtetheit gegen ihn vor,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aufgrund seiner Probleme nie auf dem Polizeiposten gewesen sei, sondern lediglich "nebenbei" mit Leuten der RAB-Einheit gesprochen habe (vgl. A32 S. 7), und damit dem Staat Bangladesch keine Möglichkeit gegeben habe, seiner Schutzpflicht nachzukommen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 11. April 2013 denn auch ausdrücklich erklärt hatte, er habe im Falle seiner Rückkehr nichts zu befürchten, doch könnte er sich aufgrund seines Alters und seines langen Aufenthaltes in Europa in Bangladesch nicht mehr eingliedern (vgl. A32 S. 4 f.),
dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - die Ausführungen des Beschwerdeführers sodann äusserst unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen sind (so antwortete er auf verschiedene Fragen, dass er es nicht wisse beziehungsweise, dass er alles vergessen habe), womit nicht der Eindruck entsteht, als hätte er die dargelegten Ereignisse tatsächlich erlebt,
dass daher seine Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann,
dass weder die äusserst knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel geeignet sein dürften, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass die beiden Artikel von "Amnesty International" in keinem Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen,
dass es sich bei den vier Bestätigungen um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, die weder im Original vorliegen noch mit entsprechenden Zustellcouverts eingereicht worden sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewiesen wurde (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völkerrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Bangladesch im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung (unter anderem in der Metallverarbeitung) verfügt und neben seiner Muttersprache Bengalisch auch Italienisch und Englisch spricht,
dass er sodann in seiner Heimat nahe Verwandte hat (Mutter und Geschwister), mit deren Unterstützung er rechnen kann,
dass in diesem Lichte besehen auch die in der Anhörung vom 11. April 2013 angebrachte Bemerkung, er sei jetzt 34 Jahre alt und habe die meiste Zeit in Europa verbracht, weshalb er sich in Bangladesch nicht mehr eingliedern könne (vgl. A32 S. 4), nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten,
dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Juni 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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