Entscheiddatum: 28.05.2013Publikationsdatum: 13.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2835/2013
Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______,geboren B._______, Togo, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Togo stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. Oktober 2012 verliess und sich danach in D._______ aufhielt, von wo er am 6. Februar 2013 auf dem Luftweg nach E._______ reiste und von dort auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 7. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte,
dass er nach der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 26. Februar 2013 am 18. April 2013 durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Togo zusammen mit seiner Mutter als {.......} verlassen und darauf in D._______ gelebt,
dass er im Januar 2011 nach Togo zurückgekehrt sei,
dass er politisch nicht interessiert sei, sich aber von seinem Hausgenossen habe überreden lassen, am L._______ an einer friedlichen Demonstration der G._______ teilzunehmen,
dass es bei der Demonstration zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen sei, worauf man ihn gemeinsam mit anderen Demonstranten festgenommen und in eine Art Militärcamp gebracht habe,
dass ihm die Sicherheitsleute die Identitätskarte weggenommen hätten und er von diesen befragt und geschlagen worden sei,
dass sie ihn in der darauffolgenden Nacht freigelassen hätten, worauf er nach D._______ zu einem Bekannten geflüchtet sei, der ihn ins Spital gebracht habe, um die erlittenen Verletzungen behandeln zu lassen,
dass er aus finanziellen Gründen das Spital vorzeitig verlassen habe,
dass ihm ein Freund des Bekannten von einem Ort in Europa berichtet habe, wo man sich um seine Verletzungen kümmern würde,
dass der Vorgenannte seine Ausreise organisiert und ihn bis nach H._______ begleitet habe,
dass er ihm einen falschen Pass besorgt und sich um alle Formalitäten am Flughafen gekümmert habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Mai 2013 - eröffnet am darauffolgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie des Duplikats seines Geburtsscheins handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
dass dieses Papier zwar Rückschlüsse auf die Identität des Trägers erlaube, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck diene, vorliegend der Bestätigung einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort,
dass es sich dabei um eine Kopie eines Duplikats handle, welches nicht einmal mit einer Fotografie versehen sei, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen,
dass seine Schilderungen - seine Identitätskarte sei ihm im Zuge seiner Festnahme an einer Demonstration abgenommen worden und er habe nie einen eigenen, echten Passe besessen - Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit entstehen liessen,
dass es äusserst unlogisch erscheine, er sei im Januar 2011 von D._______ nach Togo gegangen, da er in D._______ trotz vorerst fehlender Unterkunft auf ein soziales Netz innerhalb der katholischen Kirche habe zurückgreifen können, was in Togo gänzlich unmöglich gewesen sei,
dass sich der Schluss aufdränge, er habe gegenüber dem BFM versucht, seine tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass weiter bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass seine asylbegründenden Schilderungen zwar ausführlich ausgefallen seien, diese jedoch viele Realkennzeichen vermissen liessen,
dass er seine Geschichte sowohl in der Kurzbefragung als auch in der Anhörung streng chronologisch und teilweise sogar mit fast identischen Sätzen erzählt habe, so dass sich der Schluss aufdränge, er habe diese auswendig gelernt,
dass dabei zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung verfüge und die Demonstration vom I._______ in J._______ im Internet gut dokumentiert sei,
dass sodann seinen Schilderungen fast gänzlich Aussagen zu Emotionen - seien es seine eigenen, die seiner Verfolger oder anderer Protagonisten - fehlten,
dass er die Art, wie er von seinen Verfolgern im Militärcamp verhört worden sei, stereotyp und ohne Einzelheiten geschildert und seine Erlebnisse ausserordentlich gradlinig erzählt habe, womit er nicht riskiert habe, den roten Faden in seiner Geschichte zu verlieren,
dass er sich darüber ausgeschwiegen habe, wie es ihm trotz {.......} und schwerer Misshandlungen möglich gewesen sein soll, am Morgen nach seiner Freilassung mit dem Motorradtaxi zurück zum Grossmarkt nach J._______ und von dort in einem Taxi weiter nach D._______ zu fahren,
dass sodann seine Asylvorbringen, so sie denn geglaubt werden könnten, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, da nicht von einer gezielten Verfolgungsmassnahme seitens der staatlichen Organe gegen den Beschwerdeführer ausgegangen werden könne,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass auch der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass demnach auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer erklärte, seine Identitätskarte sei ihm am 5. Oktober 2012 abgenommen worden und einen Pass habe er nie beantragt,
dass er erfolglos versucht habe, K._______ in Togo zu kontaktieren, um sich eine Kopie seines Identitätsausweises zustellen zu lassen,
dass dessen Telefonnummer nicht mehr gültig sei und er versuchen werde, die vorgenannte Person via Internet zu erreichen,
dass das BFM zutreffend festgehalten hat, die Begründung des Beschwerdeführers für das Fehlen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren lasse Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine wahre Identität durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Ausweisdokumenten zu verschleiern,
dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine Einwände erhebt und lediglich an der Wahrheit seiner gemachten Aussagen festhält,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als einerseits unglaubhaft und andererseits als nicht asylrelevant qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unterlässt, sich mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen auseinanderzusetzen, und im Wesentlichen lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt und an der Wahrheit seiner gemachten Angaben festhält,
dass die Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass dem Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln (ärztliche Bestätigung; G._______-Mitgliedkarte, die ihm sein Freund ausgestellt habe; ein Foto, das ihn im Spital zeige; Kopie seiner Identitätskarte) nicht zu entsprechen ist, da mit diesen Dokumenten die vorgebrachte Verfolgung beziehungsweise die Ursache seiner Verletzungen nicht belegt werden könnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Togo droht,
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, in seinem Heimatland würden die Gesetze nicht respektiert und sein Leben sei in Gefahr,
dass aber diese Behauptung in der Beschwerde in keiner Weise substanziiert worden ist und folglich an der Feststellung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, in seinem Heimatland niemanden zu haben,
dass es sich bei ihm um einen jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann handelt (vgl. A 1/2), welcher über eine überdurchschnittliche Schulbildung verfügt und in der Lage war, sich nach seiner Rückkehr nach Togo im Jahre 2011 ein soziales Beziehungsnetz zu schaffen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Togo möglich sein dürfte,
dass keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Wegweisungsvollzug somit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
Versand: