Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 19.06.2025Publikationsdatum: 03.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2836/2025 law/blp
Urteil vom 19. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Irem Catak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2025 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 23. August 2022 um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen.
A.b Mit Schreiben vom 7. November 2022 wurden sie aufgrund des zu diesem Zeitpunkt erheblichen Anstiegs der Asylgesuche in der Schweiz darüber informiert, dass sie gestützt auf Art. 24 Abs. 6 AsylG (SR 142.31) vorzeitig aus dem BAZ in den Zuweisungskanton austreten werden. Der Austritt aus dem BAZ erfolgte sodann am 10. November 2022.
A.c Am (...) wurde der Sohn C._______ der Beschwerdeführenden in D._______ geboren.
A.d Am 26. Januar 2024 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen (Art. 29 AsylG) angehört. Am 27. Januar 2024 2024 verfügte das SEM, die Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt.
B.
B.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte am 26. Januar 2024 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei ethnischer Kurde aus der Stadt E._______, wo er geboren und mehrheitlich gewohnt habe. Zwischendurch habe er sich zwecks Arbeit auch für drei, vier Monate an anderen Orten wie beispielsweise in F._______ oder G._______ aufgehalten. Ursprünglich habe er das Gymnasium abgeschlossen und später als Fassadenmaler gearbeitet. Zuletzt sei er im Auftrag einer Privatfirma als Chef für ein Lebensmittelgeschäft tätig gewesen. Mit seiner ersten Frau habe er noch zwei weitere Kinder in der Türkei, die aktuell bei ihrer Mutter in F._______ wohnen würden. Seine neun noch lebenden Geschwister sowie seine Mutter würden sich alle in E._______ befinden. Da sie alle in eigenen Wohnungen leben würden, hätten sie keine finanziellen Schwierigkeiten. Physisch gehe es ihm gut; psychisch fühle er sich etwas angeschlagen, weil er sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz einige Schwierigkeiten gehabt habe.
Seine Ehefrau, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), führte am 26. Januar 2024 zu ihrem persönlichen und familiären Hintergrund aus, sie sei ebenfalls ethnische Kurdin aus E._______, wo sie von Geburt an bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland gewohnt habe. Sie habe die Primarschule beendet und über zwanzig Jahre Berufserfahrung als Friseurin vorzuweisen. Auch ihre Angehörigen, namentlich ihre Eltern, zwei Brüder und ihre beiden aus erster Ehe stammenden volljährigen Kinder, würden sich nach wie vor in der Türkei aufhalten. Während ihre Tochter in H._______ studiere, lebe ihr Sohn bei ihren Eltern in E._______. Auch einer ihrer Brüder sei in ihrer Heimatstadt wohnhaft, der andere Bruder lebe hingegen in I._______. Ihr gehe es nach anfänglichen Problemen in der Schweiz soweit gut.
B.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, von 2012 bis 2014 sei er von den Behörden mit technischen Mitteln und physisch beobachtet worden. Er sei damals in der Leitung der Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker; Anmerkung BVGer) sowie Mitglied einer Delegation gewesen. In dieser Funktion habe er neue Mitglieder angeworben und die Partei bei den Wahlen unterstützt. Auch habe er oft an Anlässen teilgenommen. Bereits zuvor habe er für die Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) als Parteileiter seiner Kreisstadt gearbeitet. Ab 2015 sei er aufgrund parteiinterner Differenzen nicht mehr in der Öffentlichkeit für die HDP aktiv gewesen, sondern habe sich bis zu seiner Ausreise mehrheitlich mit Büroarbeiten befasst. Die Behörden hätten ihm aber unterstellt, die Jugend zu führen und zu formen, Anlässe zu finanzieren und Jugendliche in die Berge zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Kurdische Arbeiterpartei; Anmerkung BVGer) zu schicken. Weil ihm diese Rolle zugeschrieben worden sei, sei er oft in Gewahrsam genommen worden. Er habe jeweils mehrere Stunden auf dem Posten bleiben müssen, bevor man ihn wieder habe gehen lassen. Die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise habe er offiziell, das heisse mit Sozialversicherungsabzügen, gearbeitet, was für die Behörden vermutlich ein Indiz dafür gewesen sei, dass er mit den Parteitätigkeiten aufgehört habe. Im Jahr (...) hätten die Behörden sodann Anklage gegen ihn erhoben. Man habe ihm in diesem Verfahren viele Vorwürfe gemacht. Die diesbezüglichen Ermittlungen hätten bereits zirka 2014 begonnen, nachdem die Beschattung aufgehört habe. Nur durch Bestechung des Staatsanwalts J._______ sei er in diesem Verfahren freigesprochen worden. Andere Kollegen, die im gleichen Verfahren angeklagt worden seien, seien verurteilt worden und würden im Gefängnis sitzen. Mehrmals habe sich die Polizei bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Er sei zwar bei seiner Mutter gemeldet gewesen, habe sich aber nicht dort aufgehalten. Als seine Frau schwanger geworden sei, hätten sie entschieden, ihre religiös geschlossene Ehe auch zivilrechtlich eintragen zu lassen. Auf diese Weise hätten die Behörden Kenntnis von seiner eigentlichen Adresse erhalten. Kurz vor ihrer offiziellen Eheschliessung sei zudem sein Vater verstorben. Dieser habe sich bis zu seinem Ableben um das Verfahren gekümmert, welches seine Familie wegen des gewaltsamen Todes seines Bruders K._______ im Jahr 2012 verfolgt habe. Danach habe er (der Beschwerdeführer) seine diesbezügliche Rolle übernommen, denn er habe gewollt, dass die für die Tötung seines Bruders verantwortlichen Polizisten zur Rechenschaft gezogen würden. Zudem habe er ein Entschädigungsverfahren einleiten lassen. Anfang (...) 2022, zirka drei Monate nach der zivilrechtlichen Eheschliessung, sei er sodann nach elf Uhr nachts von der Polizei zuhause aufgesucht und mitgenommen worden. Man habe ihn in der Folge in einem Fahrzeug zu einem Posten gebracht. Unterwegs sei zu ihm gesagt worden, dass er das Verfahren betreffend seinen toten Bruder nicht weiterverfolgen dürfe. Damals habe er erfahren, dass der für sein Strafverfahren zuständige Staatsanwalt J._______ verhaftet worden sei, weil die Behörden festgestellt hätten, dass dieser korrupt gewesen sei. Die Beamten hätten gedroht, dafür zu sorgen, dass er (der Beschwerdeführer) wegen seines Dossiers ins Gefängnis käme, wenn er nicht auf das Verfahren betreffend seinen Bruder K._______ verzichte; sie würden ihn (den Beschwerdeführer) verhaften und umbringen. Auf dem Posten angekommen sei er in eine Zelle geworfen und dort bis zirka zwei Uhr nachts festgehalten worden. Anschliessend habe man ihn gehen lassen. Wenige Tage, nachdem beziehungsweise bevor er von zuhause mitgenommen worden sei, seien Polizisten an seinem Arbeitsplatz aufgetaucht. Sie hätten ihm angeboten, für sie zu arbeiten, unter der Bedingung, dass er das Verfahren betreffend seinen Bruder einstellen lasse. Nachdem man ihn am Arbeitsplatz aufgesucht habe, habe er sich gezwungen gesehen, mit der Arbeit aufzuhören beziehungsweise er sei nach diesem Vorfall an seinem Arbeitsplatz noch ungefähr eine Woche oder etwas mehr arbeiten gegangen, habe seine Arbeitstätigkeit nach seiner Mitnahme von zuhause aber eingestellt. Zwar sei er es gewohnt gewesen, in Gewahrsam genommen und bedroht zu werden - dies sei in der Vergangenheit oft vorgekommen -, doch habe sein Vater ihn früher stets beschützen können. Diesen Schutz habe er nach dem Tod seines Vaters nicht mehr gehabt. Nachdem er von der Polizei an Leib und Leben bedroht worden sei, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und aus diesem Grund begonnen, sich Gedanken über eine Ausreise zu machen. In Folge seiner Mitnahme habe er sich nicht mehr zuhause aufgehalten, sondern mehrheitlich im Auto gelebt oder bei Freunden übernachtet. Ende (...) 2022 sei es in E._______ sodann zu einer Festnahmewelle gekommen, wobei mehr als 30 Personen verhaftet worden seien, darunter auch viele Parteikollegen. Die Behörden hätten von diesen Kollegen wissen wollen, wer er sei und was er tue. Zu dieser Zeit habe er zu seiner Frau gesagt, sie solle ein Scheidungsverfahren einleiten, damit sie nicht belästigt werde, was sie auch getan habe. Allerdings hätten die Behörden nach dem Vorfall von Anfang (...) 2022 weder seine Frau noch seine Mutter kontaktiert. Schliesslich habe er die Türkei in der Nacht vom (...). auf den (...) 2022 in einem TIR (transports internationaux routiers, internationaler Strassengütertransport; Anmerkung BVGer) versteckt auf illegalem Weg verlassen. Er sei an einem unbekannten Ort gebracht worden, wo er in ein anderes Fahrzeug eingestiegen sei. Mit diesem sei er anschliessend in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden beim Eigentümer des Wohnhauses, in dem er gelebt habe, nach ihm erkundigt. Falls er in die Türkei zurückkehre, befürchte er, in ein Strafverfahren verwickelt und zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Er habe in der Türkei keine Lebenssicherheit.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in der Türkei keine Schwierigkeiten gehabt und habe ihr Heimatland ausschliesslich wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Zwar sei sie ebenfalls für die HDP aktiv gewesen, habe diese Aktivitäten aber problemlos ausüben können. Nachdem ihr Mann an jenem Abend von der Polizei mitgenommen worden und anschliessend zurückgekehrt sei, habe er zu ihr gesagt, die Behörden würden ihn nicht in Ruhe lassen, weshalb sie ins Ausland gehen müssten. Da sie ihr Kind nicht ohne Vater habe zur Welt bringen wollen und sie sich sicher gewesen sei, dass sie ihren Mann nicht mehr sehe, falls er alleine weggehe, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Auch sie habe Angst davor, dass ihr Mann bei einer Rückkehr in Haft genommen werde und sie alleine dastünde. Für ihren Sohn wünsche sie sich, dass er in der hiesigen Kultur aufwachsen könne.
B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten im Original zu den Akten. Durch das Zivilstandsamt L._______ wurde dem SEM zudem ihr originales Familienbüchlein zugestellt. Der Beschwerdeführer legte dem SEM zur Untermauerung seiner Vorbringen zudem mehrere ihn und seinen Bruder K._______ betreffende Beweismittel vor (vgl. die Auflistung in Ziff. I 5. der angefochtenen Verfügung).
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. März 2025 (eröffnet am 24. März 2025) fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 23. August 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. April 2025 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihr Kind Beschwerde erheben. Im dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und deren Kindes anzuerkennen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E. Mit Schreiben vom 23. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.
F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab, und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 11. Juni 2025 einen Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G. Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss am 11. Juni 2025 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung vor der Vorinstanz besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe sinngemäss vor, er sei vor seiner Ausreise aus der Türkei von der Polizei bedroht worden, da er das Verfahren in Zusammenhang mit seinem getöteten Bruder K._______ weiter verfolge. In einem zuvor gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sei er nach Bestechung des zuständigen Staatsanwalts freigesprochen worden. Da dieser wegen seiner illegalen Machenschaften zwischenzeitlich verhaftet worden sei, befürchte der Beschwerdeführer, sein Verfahren könne neu aufgerollt werden, zumal die Polizei ihm dies angedroht habe. Früher sei er zudem in der Öffentlichkeit für die HDP tätig gewesen und mehrmals in Gewahrsam genommen worden. Müsste er in die Türkei zurückkehren, hätte er Angst vor einem Strafverfahren und einer Verurteilung zu einer hohen Gefängnisstrafe. Die Beschwerdeführerin habe die Türkei wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes verlassen. Auch sie fürchte sich bei einer Rückkehr in die Türkei vor seiner Festnahme.
Auch wenn die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor einer Festnahme verständlich erscheine, erweise sie sich objektiv betrachtet als nicht begründet. So seien den Akten keine Indizien dafür zu entnehmen, dass das Strafverfahren, in welchem er dank Bestechung von J._______ freigesprochen worden sei, wieder aufgenommen worden wäre beziehungsweise dass die Polizisten - wenn dies überhaupt in ihrer Macht läge - irgendwelche Schritte unternommen hätten, um jenes Verfahren wieder ins Rollen zu bringen. Eine Kurzrecherche in der türkischen Presse habe überdies ergeben, dass J._______ zwar festgenommen worden sei, mittlerweile aber seit geraumer Zeit wieder auf freiem Fuss sei. Obwohl die Vorwürfe gegen J._______ schwer lasten würden und für ihn eine (...)-jährige Freiheitsstrafe gefordert worden sei, sei er aus der Haft entlassen worden. Dieser Umstand deute nicht darauf hin, dass die türkischen Behörden beabsichtigen würden, die von J._______ geführten Fälle genauer zu untersuchen, zumal er wegen anderer Delikte, namentlich in Zusammenhang mit Drogenhandel und der Gülen-Bewegung, angeklagt worden sei.
Ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spreche der Umstand, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers, welche im Verfahren betreffend seinen getöteten Bruder ebenfalls als Kläger auftreten würden, weiterhin in der Türkei wohnhaft seien, während er sein Heimatland wegen des Festhaltens an jenem Verfahren und der damit verbundenen Drohungen seitens der Polizei habe verlassen müssen. Hätten die Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Einstellung jenes Verfahrens gehabt und hätte ihr Fokus aus diesem Grund nach dem Tod seines Vaters dem Beschwerdeführer gegolten, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Drohungen der Polizei nach seiner Ausreise an seine Familie gerichtet hätten. Dergleichen habe er aber nicht vorgebracht.
Schliesslich seien den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte zu entnehmen, die Rückschlüsse auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei liefern würden. Zum einen habe er angegeben, er sei seit 2015 lediglich im Hintergrund für die HDP aktiv gewesen und habe in den letzten vier Jahren vor seiner Ausreise Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, weshalb die Behörden wohl davon ausgegangen seien, er habe sich von der Parteiarbeit distanziert. Zum anderen habe er erklärt, er habe sich wohl gefühlt und ein gutes Gefühl gehabt, weil er nicht ins Gefängnis habe gehen müssen, nachdem er in jenem Strafverfahren freigesprochen worden sei. Dies lasse annehmen, dass er zum Zeitpunkt seines Freispruchs keine Nachteile aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten zu gegenwärtigen gehabt habe oder befürchtet habe, mit entsprechenden Massnahmen konfrontiert zu werden. Auch habe er auf Nachfrage erwidert, er habe keine Kenntnis von einem aktuellen Strafverfahren.
Der Vollständigkeit halber sei - so das SEM weiter - aber auch darauf hinzuweisen, dass sich hinsichtlich der ausschlaggebenden Gründe für Ausreise des Beschwerdeführers gewisse Zweifel ergeben würden. So gehe aus seinen eingereichten Beweismitteln etwa hervor, dass das Verwaltungsverfahren in Zusammenhang mit seinem getöteten Bruder M._______ erst am (...) 2022 und damit nach seiner Ausreise eröffnet worden sei, was seiner Aussage widerspreche, wonach er dieses noch während seines Aufenthalts in der Türkei in die Wege geleitet habe. Weitere Widersprüche fänden sich hinsichtlich der Abfolge der Ereignisse vor seiner Ausreise aus der Türkei. Mal habe er diesbezüglich angegeben, die Polizei sei an seinem Arbeitsplatz aufgetaucht, nachdem man ihn von zuhause mitgenommen habe, mal habe er erklärt, er sei zuerst bei der Arbeit und erst anschliessend zuhause aufgesucht worden. Darauf angesprochen sei es ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch nachvollziehbar zu erklären. Somit würden seine diesbezüglichen Vorbringen insgesamt mit Zweifeln behaftet bleiben, was auch seine Angabe, man habe sich bei verhafteten Parteikollegen und beim Eigentümer seines Wohnhauses nach ihm erkundigt, unwahrscheinlich erscheinen lasse.
An der fehlenden objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung verbunden mit den zuvor ausgeführten Zweifeln an seinen Vorbringen könnten auch die von ihm eingereichten Beweismittel, namentlich die Unterlagen betreffend den Tod seines Bruders K._______ sowie die Dokumente hinsichtlich seines politischen Engagements und seines Strafverfahrens, nichts ändern. Es erübrige sich demnach, diese im Einzelnen zu würdigen.
Nach dem Gesagten ergebe sich, dass sich die Befürchtung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei in ein Strafverfahren verwickelt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, als objektiv nicht begründet erweise. Folglich fehle auch die Basis für die von der Beschwerdeführerin geäusserte Angst, ihr Mann könnte in Haft genommen werden, kehre sie in ihren Heimatstaat zurück.
Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
4.2 In der Beschwerde wird nach Wiederholung des Sachverhalts und Ausführungen zu den asylrechtlichen Grundlagen im Wesentlichen geltend gemacht, es gehe dem Beschwerdeführer nicht darum, vergangenes Unrecht, durch das Asylrecht zu heilen, ganz im Gegenteil: Es bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr zu Unrecht inhaftiert werden könnte und mithin eine längere Haftstrafe zu erdulden hätte, beziehungsweise unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, ja sogar Folter ausgesetzt wäre und den Tod befürchten müsste. Er führe selber aus, dass er zu einer Freiheitsstrafe von bis zu (...) Jahren (wegen PKK-Mitgliedschaft) verurteilt werden könne. Ein Kollege befinde sich immer noch im Gefängnis. Er habe ausführlich erläutert, weshalb er diese Angst habe, erneut inhaftiert zu werden und es sei nachvollziehbar, dass die Behörden, namentlich die Polizei, ihn derart habe unter Druck setzen wollen, dass er und seine Familie vom erneuten Verfahren bezüglich seines Bruders ablasse. Er habe auch detailliert ausgeführt, dass er immer wieder in Gewahrsam genommen, angehalten und kontrolliert worden sei. Dies zeige, dass man nicht vom Beschwerdeführer abgelassen habe. Und selbst wenn der Staatsanwalt J._______ wieder auf freien Fuss sei, sei nicht völlig ausgeschlossen, dass ein anderer/eine andere Staatsanwältin den Fall des Beschwerdeführers aufrollen werde. Dass der Staatsanwalt J._______ nur wegen der Gülen-Bewegung beziehungsweise Drogen angeklagt sei, bedeute nicht, dass dessen Fälle nicht nochmals beleuchtet würden.
Das SEM habe es sodann unterlassen, explizit nachzufragen, ob die anderen Familienmitglieder nach der Ausreise der Beschwerdeführenden weiterhin behelligt beziehungsweise belästigt oder bedroht worden seien oder nicht. Ob seine Familienmitglieder überhaupt in dem Masse wie der Beschwerdeführer politisch tätig gewesen seien, sei zu bezweifeln, denn er habe in der Antwort zu F60 ff (der Anhörung; Anmerkung BVGer) ausgeführt, dass er von Anfang an in den Fokus der Behörden geraten sei, dies auch deshalb, weil der Vater bereits politisch tätig gewesen sei und für die Partei Aufgaben getätigt habe, bevor er in die Fussstapfen seines Vaters getreten sei. Der Beschwerdeführer sei mithin exponierter als die übrigen Familienmitglieder gewesen.
Das SEM verkenne ferner mit Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers in F82 (der Anhörung; Anmerkung BVGer), dass jeder Mensch sich wohl fühle, wenn er wisse, dass er vom Gericht freigesprochen werde. Dieser Umstand könne nicht dazu führen, dass man im Umkehrschluss davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nichts mehr befürchten müsse. Ganz im Gegenteil: Im Wissen um die Bestechung des Staatsanwalts J._______ müsse der Beschwerdeführer ein Restrisiko in Kauf nehmen, dass irgendeinmal der Zeitpunkt kommen werde, in dem diese Machenschaften aufgedeckt würden und er schliesslich erneut einem Verfahren ausgesetzt werde.
Auf die Frage der Vorinstanz in F100 (der Anhörung; Bemerkung BVGer) habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zurzeit keine Kenntnis über laufende Strafverfahren habe. Dieser Umstand könne sich jedoch jederzeit ändern, wie die aktuelle Lage in der Türkei zeige, wo willkürlich viele Menschen jeglicher Couleur und Berufsgattung unter diversen Vorwürfen festgenommen werden könnten. Auch sei bekannt, dass gewisse Verfahren nicht unverzüglich Eingang ins System E-Devlet/UYAP finden würden, vor allem wenn es sich um Terrortatbestände handle.
Es stimme, dass das Dossier im System (E-Devlet) mit Eröffnungsdatum (...) 2022 registriert worden sei. Es müsse aber beachtet werden, dass es sich beim Verfahren mit Nr. 2022/(...) um das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht handle. Auf Nachfrage seitens der Rechtsvertretung anlässlich der Vorsprache am 4. April 2025 habe der Beschwerdeführer klar und nachvollziehbar erklären können, weshalb dies so im System E-Devlet erscheine; nämlich, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tode seines Vaters, welcher am (...) 2022 verstorben sei, um das Verfahrensdossier seines verstorbenen Bruders gekümmert habe mit dem Ziel, dass die verantwortlichen Polizisten aufgrund der Tötung seines Bruders zur Rechenschaft gezogen werden sollten. Ausserdem habe er noch ein Verfahren betreffend eine Entschädigung eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe den Anwalt bereits bevollmächtigt, als er sich noch in der Türkei befunden habe. Somit könne er nicht nachher das Verfahren angestrengt haben, da der Anwalt bereits hierzu bevollmächtigt gewesen sei. Diese Ausführungen seien ebenso in der Antwort auf F83 (der Anhörung; Anmerkung BVGer) detailliert ausgeführt worden. Er habe des Weiteren in seiner am 17. April 2025 übermittelten E-Mail an seine Rechtsvertretung ausgeführt, dass er im (...) des Jahres 2022 die Aktualisierung des Falles und die nötigen Unterlagen mündlich beim Gericht beantragt habe, sodann habe er im (...) ([...] 2022) das Dossier bekommen, die fehlenden Unterlagen zusammen gehabt und er mindestens zwei Augenzeugen habe dazu bringen können, als Zeugen im Verfahren aufzutreten, und schliesslich offiziell mittels des anwaltlichen Antrags am (...) 2022 das Verfahren vor Gericht habe angestrengt werden können. Eventualiter müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Verfahren manchmal erst im Nachhinein im System eingespeist würden, was dazu geführt haben könnte, dass das Datum erst später erfasst worden sei. Diese Ausführungen seien absolut plausibel und nachvollziehbar. Es würden sich somit hierbei keinerlei Widersprüche ergeben.
Es müsse sich - so wird in der Beschwerde weiter ausgeführt - nicht immer um einen Widerspruch handeln, wenn eine Person, die mit Frau und Kind auf der Flucht sei, und Angst habe, sich nicht immer genau an die Abfolge erinnern könne. Auch würden die besonderen Umstände anlässlich der Anhörung bestehen, wo man in der Regel aufgeregt sei, nicht wisse, was auf einen zukomme, weshalb schnell mal eine Verwechslung stattfinden könne. Der Beschwerdeführer gebe denn auch ehrlich zu, dass er sich in der Reihenfolge geirrt habe und die Abholung - nachvollziehbarerweise - zu Hause schwerwiegender sei, als derjenige Vorfall bei der Arbeit, wo er nicht abgeholt worden sei und es nur darum gegangen sei, Präsenz zu markieren. Es sei absolut nicht lebensfremd, wenn man sich einmal irre oder aufgrund der Nervosität/Aufgewühltheit, die Abfolge in umgekehrter Reihenfolge erzähle. Dies könne nicht dazu führen, den Beschwerdeführer darauf zu behaften.
Schliesslich würden dem SEM auch das sich Erkundigen nach dem Beschwerdeführer beim Eigentümer des Wohnhauses und bei den verhafteten Parteikollegen unwahrscheinlich erscheinen. Es könne durchaus möglich sein, dass die Behörden sich in der näheren Umgebung informiert hätten beziehungsweise bei den früheren Parteikollegen. Wieso dies unwahrscheinlich sein soll, werde nicht klar.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung konsequent und detailliert dargelegt, dass er willkürlich durch die Polizei mitgenommen worden sei, Druck und Drohungen habe erleiden müssen und als einzige Möglichkeit die Flucht aus dem Heimatland gesehen habe. Einerseits sei ihm das Verfahren des Bruders, welches es nach dem Tode seines Vaters, mit den übrigen Familienmitgliedern weitergeführt habe und andererseits auch der Umstand, dass er sich durch Bestechung des Staatsanwaltes J._______ von einer langjährigen Haftstrafe habe «freikaufen» können, zum Verhängnis geworden. Das eigene Verfahren sei als Druckmittel gegen ihn eingesetzt worden, damit er vom anderen Verfahren ablasse. Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr bereits am Flughafen inhaftiert oder sonst jederzeit angehalten und gefoltert und sogar getötet werden. In dieser dauernden Angst leben zu müssen, bewirke einen unerträglichen psychischen Druck.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft, korrekt und nachvollziehbar seien und der Wahrheit entsprächen. Gleichzeitig sei aufgrund seiner Aussagen und durch die eingereichten Beweismittel eindeutig belegt, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
6.1 Nach Durchsicht der Akten ergibt sich, dass die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet sind, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen.
6.2 Das SEM hat die Asylgesuche mit der Begründung abgelehnt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Unabhängig von den durch das SEM «der Vollständigkeit halber» angebrachten und erläuterten Zweifel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer für seine Ausreise geltend gemachten Gründe, ist diese Einschätzung aufgrund der diesbezüglich überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend. Weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das Bundesverwaltungsgerichts erübrigen sich mithin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
6.3 Auch der Umstand, dass das SEM auf die eingereichten Unterlagen betreffend den Tod seines Bruders K._______ sowie die Dokumente hinsichtlich seines politischen Engagements und seines Strafverfahrens, im Einzelnen nicht weiter eingegangen ist, nachdem es zuvor ausführlich dargelegt hat, weshalb die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung objektiv nicht begründet sei, ist nicht zu beanstanden. Die Einwände in der Beschwerde, wonach nicht völlig ausgeschlossen sei, dass das Verfahren in dem er sich durch Bestechung von Staatsanwalt J._______ von einer langjährigen Haftstrafe habe «freikaufen» können, erneut aufgerollt werde, beziehungsweise der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Restrisiko in Kauf nehmen müsse, sowie der Hinweis, auch wenn er zurzeit keine Kenntnis über laufende Strafverfahren gegen ihn habe, sich dies jederzeit ändern könne, handelt es sich um spekulative künftige Szenarien, die durch keine konkreten Indizien gestützt werden. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung indessen nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine - wie vorliegend - nur auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne mithin nicht begründet.
6.4 Das SEM ist demnach zutreffend zum Schluss gekommen, dass sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei in ein Strafverfahren verwickelt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, als objektiv nicht begründet erweist. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Das SEM hat schliesslich unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Türkei und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden und insbesondere der gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes C._______ überzeugend ausgeführt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Die Einwände in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Behandlung ihres Sohnes, bei dem ein frühkindlicher Autismus diagnostiziert beziehungsweise die Verdachtsdiagnose betreffend eine Autismus-Spektrum-Störung gestellt wurde, in der Türkei entgegen der überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht möglich sein soll. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, die Familie habe nicht die finanziellen Möglichkeiten um in einer Grossstadt zu leben oder sich die Behandlung ihres Sohnes in einem Privatspital zu leisten, ist angesichts der soliden Schulbildung der Beschwerdeführenden, ihrer langjährigen Berufserfahrung und ihres umfangreichen familiären Beziehungsnetzes in der Türkei nicht überzeugend.
8.2 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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