Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 03.11.2025Publikationsdatum: 18.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2848/2025
Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Oktober 2023 führte das SEM die Personalienaufnahme (PA) durch, und am 16. November 2023 hörte es die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Anschliessend erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. Am 14. Februar 2024 und 2. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ungefähr seit dem Jahr (...) zusammen mit ihrem Sohn in B._______ gelebt und zuletzt in einer grossen (...) als (...) gearbeitet. Ende Frühling/Anfang Sommer (...) habe sie sich in der Stadt C._______ beim Personal einer Tankstelle über einen anderen Kunden beschwert. Sie habe dabei ihr Kopftuch nicht korrekt getragen, was auf den Aufnahmen der Tankstellen-Überwachungskameras ersichtlich sei. Ihre fehlende Kopfbedeckung habe zu einer Auseinandersetzung mit Polizisten und Angehörigen der Basij (regierungstreue Miliz) geführt. Sie sei zunächst auf den Polizeiposten sowie zum Ministerium für Nachrichtenwesen gebracht und anschliessend gegen eine Bürgschaft freigelassen worden. Später sei ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Ihr sei vorgeworfen worden, kein Kopftuch getragen, sich blasphemisch geäussert und den Regeln des Landes widersetzt zu haben. Sie habe dreimal zu mehrtägigen Befragungen bei verschiedenen Behörden nach C._______ gehen müssen, letztmals Ende Sommer (...). Anfang September (...) habe ihre Firma sodann ein (...) betreffend die Marke «(...)» publiziert. Die Behörden, welche die Firma aufgrund ihrer Werbung und der innerhalb der Firma nicht durchgesetzten Kopftuchtragepflicht ohnehin schon im Visier gehabt hätten, hätten das (...) als unsittlich empfunden und am (...) alle in diese Sache involvierten Personen vorübergehend verhaftet, namentlich den Geschäftsleiter der Firma, den Marketingleiter und dessen Mitarbeiterinnen sowie die beteiligten (...). Sie selber sei von den Behörden nur kurz befragt worden. Am folgenden Tag habe sie sich in einer Sitzung mit einem regimetreuen Kollegen gestritten und im Zorn dessen Koran sowie ein Foto von Khomeini und Khamenei zerrissen. Auf Anraten des Firmenanwalts habe sie daraufhin einige Zeit im Home Office gearbeitet, zumal sie erfahren habe, dass die Behörden in der Firma nach ihr gesucht hätten. Ihr Arbeitskollege D._______, welcher als Marketingleiter der Marke «(...)» ebenfalls vorübergehend verhaftet worden sei, habe ihr nach seiner Freilassung gesagt, die Behörden würden gegen sie ermitteln. Ihr Dossier enthalte offenbar insbesondere Fotos und Videoaufnahmen, mutmasslich auch von Autobahn-Kameras, mit welchen die Einhaltung der Kopftuchtragepflicht kontrolliert werden könne. Vermutlich hätten auch gewisse in der Firma beschäftigten regimetreue Personen (sogenannte Hezbollahi) Fotos und Videos von ihr ohne Kopftuch an die Behörden geschickt. Der Firmenanwalt habe ihr in der Folge mitgeteilt, sie sei gefährdet und solle versuchen, den Iran zu verlassen. Sie habe sich daher bis zur Ausreise bei ihren Verwandten aufgehalten. Eine Drittperson habe ihr gegen Bezahlung geholfen, ein Visum für die Schweiz zu bekommen. Am (...) sei sie per Flugzeug aus dem Iran ausgereist. Nach der Ausreise habe sie eine elektronische Vorladung betreffend das Verfahren in C._______ erhalten. Dieses Verfahren sei nach wie vor hängig, und sie sei deswegen mehrmals zuhause gesucht worden. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran von den Behörden hingerichtet zu werden.
A.c Mit Eingaben vom 7. Mai 2024 und 11. Juni 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe mehrere erfolglose Versuche unternommen, um auf der Webseite www.adliran.ir auf ihr Konto zugreifen zu können. Sie legte ferner dar, im Iran existierten Videos von ihr, wie sie (...). Sie leide deswegen an Angstzuständen. Sie habe eine Kontaktperson bei der Amaken (eine Zweigstelle der Polizei), welche ihr mitgeteilt habe, es bestünden sie betreffend zwei gerichtliche Vorladungen. Die Kontaktperson habe ihr jedoch keine Kopien der Dokumente geschickt.
A.d Mit Schreiben vom 21. August 2024 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran (Iran) um die Vornahme von Abklärungen. Die Botschaft liess sich dazu mit Schreiben vom 15. September 2024 vernehmen. Dem Antwortschreiben lag ein Bericht des Vertrauensanwalts vom 14. September 2024 bei.
A.e Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2024 und 11. Dezember 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und dem Botschaftsbericht. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingaben vom 18. November 2024 und 28. Februar 2025.
A.f Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt): ihren Reisepass (Original), einen Personalausweis, eine Geburts-urkunde, mehrere Unterlagen betreffend ihre Arbeitstätigkeit (teilweise Originale), ein Dokument betreffend die Firmenschliessung durch die Polizei, mehrere Fotos, mehrere Medienberichte beziehungsweise Berichte auf Social Media betreffend Verhaftungen im Zusammenhang mit dem (...), ein Onlineverzeichnis-Ausdruck von Gerichtsverfahren, eine Vorladung (Ausdruck aus dem Online-Verzeichnis), ihre Scheidungsunterlagen, WhatsApp-Ausdrucke einer Unterhaltung zwischen ihr und einer Drittperson sowie zwei Arztberichte der Psychiatrie F._______ vom 26. April 2024 und 30. Dezember 2024.
B. Mit Verfügung vom 18. März 2025 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Bestätigungsschreiben des iranischen Flüchtlingsvereins vom 7. April 2025, ein Arztbericht der Psychiatrie F._______ vom 1. April 2025, ein Mobiltelefon-Screen-Shot (alles in Kopie), eine Sozialhilfebestätigung vom 22. April 2025 sowie ein USB-Stick mit Videos betreffend die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit bei.
D. Am 23. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) wird von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet; sie führt dazu lediglich aus, das Verfahren sei an das SEM zurückzuweisen, damit das SEM die bestehende Bedrohung berücksichtigen könne (vgl. Ziff. II. 3 der Beschwerde). Da von Amtes wegen nicht festgestellt werden kann, dass die angefochtene Verfügung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif ist, ist der Kassationsantrag als unbegründet zu erachten und abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
5.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).
6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Abklärungen im Iran hätten ergeben, dass das Verfahren wegen Nicht- oder Falschtragens des Hijabs abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin sei dabei nicht angeklagt, sondern freigesprochen worden. Sodann sei festzustellen, dass die im Iran allgemein geltende Kopftuchtragepflicht keine individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Die Beschwerdeführerin sei davon auch nicht in besonderem Masse betroffen gewesen, und es sei kein unerträglicher psychischer Druck erkennbar. Zum Vorfall mit dem (...) seien keinerlei Medienberichte gefunden worden. Zwar existiere die Firma, und die Beschwerdeführerin habe offenbar dort gearbeitet, aber sie sei nicht «(...)» gewesen, sondern habe eine hierarchisch tiefere Position innegehabt. Sie sei für die (...) zuständig gewesen. Insgesamt hätten die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht bestätigt werden können. Überdies sei sie legal aus dem Iran ausgereist, was ebenfalls für eine fehlende Verfolgung spreche. Zu den Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei festzustellen, dass nicht bekannt sei, wann das Verfahren abgeschlossen worden sei. Möglicherweise sei dies bereits geschehen, als sich die Beschwerdeführerin noch im Iran befunden habe. Aus ihrem Verhalten sei zu schliessen, dass sie zu verschleiern versucht habe, dass das Verfahren abgeschlossen sei. Entgegen ihrer Befürchtung sei ferner nicht davon auszugehen, dass die Abklärungen sie zusätzlich in Gefahr gebracht hätten. Im Weiteren sei aufgrund der Aktenlage zu vermuten, dass sie versucht habe, ihre Position in der Firma wichtiger darzustellen als sie in Wahrheit gewesen sei. Mangels entsprechender Medienberichte sei nicht davon auszugehen, dass der Firma oder den Mitarbeitenden eine Verfolgung drohe. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht direkt im Zusammenhang mit dem fraglichen Werbeprojekt gesucht worden, zumal sie daran nicht beteiligt gewesen sei. Aus den eingereichten Medienberichten ergebe sich auch nicht, dass sie persönlich verfolgt werde. Die geltend gemachten Asylgründe seien insgesamt weder relevant noch glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei.
6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin werde im Iran verfolgt. Aufgrund des Verfahrens in C._______ sei den Behörden bekannt, dass sie (...) gewesen sei. In ihrer Firma habe sie auch nie einen Schleier getragen und sich der Regierung gegenüber kritisch geäussert, was ihre Hizbollahi-Kollegen gestört habe. Sodann sei sie als «(...)» für die (...) zuständig gewesen und habe das (...) bewilligt. Sie sei deswegen im Visier der Behörden gewesen; denn ihr Kollege habe gesagt, die Behörden hätten über sie eine umfangreiche Akte angelegt, und vom Firmenanwalt habe sie gehört, dass es ein Verfahren gegen sie gebe. Im Übrigen habe sie Unterlagen zu den Verhaftungen von Firmenangestellten im Zusammenhang mit dem (...) eingereicht. Nach diesen Verhaftungen habe sie sich mit einem Hizbollahi-Kollegen gestritten, (...). Der Kollege habe sie deswegen bestimmt angezeigt und dabei sicher auch erwähnt, dass sie in der Firma nie ein Kopftuch getragen habe. Ihr drohe aus diesen Gründen eine schwere Strafe. Sie habe alles Mögliche versucht, um Zugriff auf das Sana-System zu erhalten. Ihre Akte falle in den Bereich der Hochsicherheit, weshalb auch eine von ihr indirekt kontaktierte, beim Gericht tätige Person diese nicht habe einsehen können. Die Botschaftsabklärung betreffend stelle sich die Frage, wie der Vertrauensanwalt Zugriff auf die Datenbank der iranischen Justiz haben könne. Es sei zu vermuten, dass damit die Diskretionspflicht verletzt und dem Verfolgerstaat ihre Personendaten übermittelt worden seien. Der iranische Staat wisse nun, dass sie ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, was sie zusätzlich gefährde. Zudem habe sie dem Vertrauensanwalt keine Vollmacht erteilt, weshalb die Informationen illegal erlangt worden seien. Es sei ferner irritierend, dass der Vertrauensanwalt keine Medienberichte zu den Verhaftungen gefunden und von der Firma die Auskunft erhalten habe, sie habe nicht die Position einer (...) innegehabt. Den eingereichten Beweismitteln (Visumsantrag, Auszug aus dem Samane-System) sei zu entnehmen, dass sie (...) respektive (...) gewesen sei. Schliesslich verstehe sie nicht, wie der Vertrauensanwalt dazu komme zu schreiben, sie sei freigesprochen worden, und wie er sich zum Ablauf ihrer Anhörung vor dem Instruktionsrichter äussern könne, zumal sie gar nie von einem Gericht angehört worden sei. Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren geltend, sie habe in der Schweiz an Kundgebungen der Gruppierung «(...)» teilgenommen. Im Internet sei entsprechendes Bildmaterial veröffentlicht worden. Auch deswegen drohten ihr bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen.
Aufgrund der Aktenlage, namentlich auch der vom SEM eingeholten Botschaftsabklärung (vgl. dazu den Bericht des Vertrauensanwalts vom 14. September 2024; A42 S. 2 ff.), ist als erstellt zu erachten, dass die iranischen Behörden im Jahr (...) wegen (...) gegen die Beschwerdeführerin ermittelt haben. Zwar wurde dieses Verfahren den Ausführungen des Vertrauensanwalts zufolge mutmasslich eingestellt und ist jedenfalls nicht mehr hängig, es zeigt aber, dass die Beschwerdeführerin schon einmal (unter anderem) wegen (...) im Visier der iranischen Behörden stand und daher als missliebige Person registriert sein dürfte. Sodann wird sowohl durch das Schreiben der Firma (...) vom 12. September 2023 (iran. Kalender: 21.06.1402; vgl. A46 S. 6) als auch vom Vertrauensanwalt bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in einer grossen (...) namens (...) in gehobener Position (nämlich als [...]) angestellt war. Diese Firma produziert unter anderem (...) sowie Produkte, die mit der Darstellung von (...) beworben werden (Gesichtscremen, Shampoo etc.), was von den iranischen Behörden als unsittlich empfunden wird. Entgegen der Feststellung in der Botschaftsabklärung existieren sodann durchaus Medienberichte betreffend Ermittlungen gegen die Firma (...) und die die Verhaftung des (...) der zur Firma gehörenden Marke «(...)» im September (...) wegen Verwendung eines von den Behörden als vulgär erachteten Songs in einem (...) (vgl. dazu beispielsweise [...]). Es ist daher als glaubhaft zu erachten, dass die Firma (...) wegen (...) unter Beobachtung der Behörden stand respektive steht, und es erscheint daher auch naheliegend, dass mehrere Angestellte, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, vorübergehend festgenommen und befragt wurden. Die Beschwerdeführerin selber ist zwar damals eigenen Angaben zufolge nur kurz befragt worden, ist aber damit in den Augen der iranischen Behörden erneut negativ in Erscheinung getreten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz an regimekritischen Kundgebungen teilnimmt. Auf den eingereichten Videos ist sie relativ gut zu erkennen, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie im Falle einer einlässlichen Personenkontrolle mit gezielter Internetsuche, namentlich bei der Wiedereinreise, von den iranischen Behörden als Teilnehmerin an Demonstrationen in der Schweiz identifiziert würde. (...) Aus diesen Gründen ist die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in den Iran asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staats ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet zu erachten.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten sind keine Hinweise auf das Bestehen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin ist daher Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, es ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Mangels anderweitiger Hinweise ist nicht davon auszugehen, es seien der nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch die Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 18. März 2025 wird aufgehoben, es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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