Entscheiddatum: 27.05.2013Publikationsdatum: 14.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2872/2013
Urteil vom 27. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien,vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2013 - eröffnet am 14. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass als Beweismittel Kopien der Aufenthaltstitel der Schwester des Beschwerdeführers und ihres Ehemannes sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat (Art. 5 i.V.m. Art. 10 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Beweismittel und Indizien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-II-Verordnung dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer den Schengen-Raum über Frankreich betreten hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 13. Februar 2013 ausführte, er sei mit dem Flugzeug nach Frankreich gelangt und habe sich dort für einige Zeit aufgehalten, jedoch kein Asylgesuch gestellt,
dass das BFM den französischen Behörden mit Schreiben vom 7. März 2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung übermittelte,
dass die französischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 3. April 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, die französischen Behörden würden ihn nach der Überstellung nach Syrien zurückschicken,
dass er damit einwendet, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die französischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend macht, die französischen Behörden hätten ihm bereits einmal die Einreise nach Frankreich verweigert, wodurch Anhaltspunkte bestehen, dass er nach Syrien weggewiesen würde,
dass aus den französischen Dokumenten zwar hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Einreise nach Frankreich verwehrt wurde, da er über keine gültigen Identitätsdokumente verfügte,
dass betreffend den Beschwerdeführer in Frankreich bis anhin jedoch noch kein Asylverfahren durchgeführt wurde, in welchem seine Gründe, die gegen eine Rückschaffung nach Syrien sprächen, geprüft wurden,
dass dies vielmehr der Prozessgegenstand des noch in Frankreich durchzuführenden Asylverfahrens nach der Aufnahme sein wird,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in diesem bevorstehenden französischen Asylverfahren Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, eine als Flüchtling anerkannte Schwester des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz, und er sei mit diesem Familienmitglied zusammenzuführen,
dass Art. 7 Dublin-II-Verordnung nicht zur Anwendung gelangt, da es sich beim Beschwerdeführer und seiner Schwester nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung handelt,
dass auch kein Anwendungsfall von Art. 15 Dublin-II-Verordnung vorliegt, da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester kein Abhängigkeitsverhältnis besteht,
dass in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Syrien zusammen mit seiner Schwester im gleichen Haushalt gelebt, und sie hätten eine äusserst enge Beziehung zueinander,
dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner jüngeren Schwester Erziehungsfunktionen wahrgenommen habe,
dass diese Argumente kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen, zumal es sich weder beim Beschwerdeführer (Jahrgang [...]) noch bei seiner Schwester (Jahrgang [...] und verheiratet) um Minderjährige handelt und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen lassen würden,
dass zum Vorbringen, er sei mit seiner Schwester zusammenzuführen, da zwischen ihnen eine besonders enge Beziehung bestehe, anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons X._______ (...) zu Protokoll gab, sein eigentliches Ziel sei Schweden gewesen, da es nun aber aus der Schweiz kein Weiterkommen gäbe, wolle er sein Gesuch hier stellen (act. A2 S. 23), und auch an der BzP noch nicht geltend gemacht wurde, zwischen ihm und seiner Schwester würde eine besonders schutzwürdige Beziehung bestehen, was ebenfalls gegen die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses spricht,
dass aufgrund der offensichtlichen Nichtanwendbarkeit von Art. 7 Dublin-II-Verordnung und des offensichtlichen Fehlens eines Abhängigkeitsverhältnisses das BFM nicht gehalten war, sich zur Familienzusammenführung zu äussern, so dass der diesbezügliche Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: