Entscheiddatum: 15.02.2013Publikationsdatum: 25.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-288/2013/was
Urteil vom 15. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...),Äthiopien,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. November 2011 verliess und am 10. November 2011 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte und dort am 21. November 2011 summarisch befragt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Jahr 2004/2005 einmal eine Woche lang inhaftiert gewesen, weil er sich an einer Kinijit-Versammlung kritisch geäussert habe,
dass er in B._______ ein Computergeschäft mit Internetcafé geführt habe, seit einigen Jahren Mitglied der Partei Andinet beziehungsweise UDJ (Unity for Democracy and Justice Party) sei und ab und zu für die Partei Computerarbeiten ausgeführt habe,
dass er im Mai 2011 von Sicherheitsbeamten aufgesucht worden sei, welche Informationen über die Internetaktivitäten von Oppositionellen verlangt hätten,
dass er ausserdem aufgefordert worden sei, in Gerichtsverfahren gegen verhaftete Parteimitglieder und Ginbot-7-Mitglieder diese belastenden Falschaussagen zu machen,
dass er sich geweigert habe, worauf ihm mit Haft gedroht worden sei,
dass er aus diesem Grund aus seinem Heimatland geflohen sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Parteiausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 - eröffnet am 21. Dezember 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft,
dass seine Schilderungen in Bezug auf die Behelligungen und Drohungen durch die Sicherheitsbeamten widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass die geltend gemachte Inhaftierung zu lange zurückliege, um noch asylrelevant zu sein,
dass sodann allein der Umstand der Mitgliedschaft bei der legalen UDJ keine Verfolgungsgefahr begründe und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht habe, er sei wegen dieser Mitgliedschaft von den Behörden verfolgt worden,
dass die Flüchtlingseigenschaft demnach zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2013 beantragte, die Ziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Dezember 2012 seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 17. Januar 2013 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschusserlass mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 7. Februar 2012 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde die Aufhebung der Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird (vgl. Ziffer 1 der Rechtsbegehren),
dass sich die Beschwerdebegründung indessen nur mit der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befasst,
dass daher bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 festgestellt worden war, dass sich die Beschwerde effektiv lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) richtet,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Dezember 2012 demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft,
dass damit grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur noch die Frage ist, ob die verfügte Wegweisung vollzogen werden kann oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen jungen Mann handelt, welcher über eine gute Ausbildung verfügt (12 Jahre Schule sowie abgeschlossener College-Lehrgang in Computer Science),
dass er aus B._______ stammt und dort ein eigenes Computergeschäft mit Internetcafé betrieben hat,
dass es ihm zuzumuten ist, diese Tätigkeit bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut aufzunehmen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer am Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt (namentlich Eltern und Geschwister), welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte,
dass er auf Beschwerdeebene erstmals geltend machte, er leide unter psychischen Problemen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien aus medizinischen Gründen unzumutbar sei,
dass diesbezüglich ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 17. Januar 2013 eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer diesem Schreiben zufolge unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eventuell an einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leidet und deswegen eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung benötigt,
dass indessen psychische Erkrankungen in B._______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, durchaus behandelt werden können (vgl. dazu auch den bereits in der Beschwerde genannten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]: Äthiopien: Psychiatrische Versorgung; Bericht der SFH vom 10. Juni 2009, S. 2 f.),
dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls ein Medikamentenvorrat aus der Schweiz nach Äthiopien mitgegeben werden kann und zudem die Möglichkeit besteht, ihm auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass der pessimistische Einwand in der Beschwerde respektive die entsprechende Bemerkung im Arztbericht, eine Behandlung sei in Äthiopien, dem Ort, wo die Traumatisierung stattgefunden habe, nicht möglich und sogar kontraindiziert, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass vorab zu bedenken ist, dass sich die angeblich durch die einwöchige Inhaftierung im Jahr 2004/2005 verursachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers offenbar erst nach seiner Einreise in die Schweiz im November 2011 manifestiert haben,
dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort erwähnte, er habe aufgrund der erlittenen Inhaftierung schon vor der Ausreise unter psychischen Problemen gelitten,
dass bei dieser Sachlage Zweifel daran angebracht sind, ob tatsächlich die angebliche Inhaftierung im Jahr 2004/2005 zur diagnostizierten Belastungsstörung führte oder ob dieser Störung nicht eine andere Ursache zugrunde liegt,
dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ungeachtet des Grundes für seine Traumatisierung zwar möglicherweise zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte,
dass eine Behandlung im Heimatland jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringt (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache, Beistand durch Familienangehörige), weshalb die Erfolgschancen einer Behandlung in B._______ dennoch als intakt zu bezeichnen sind,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien demnach im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E.9.3.2),
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. den entsprechenden Antrag auf S. 2 der Beschwerdebegründung, Ziffer III 1. In fine),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: