Entscheiddatum: 07.02.2013Publikationsdatum: 19.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-29/2013/was
Urteil vom 7. Februar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren ... ,Türkei, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, ... Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2012vom 26. November 2012 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie - am 14. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen auf lange Aufenthalte in Deutschland (von 1992-1995 und von 1998-1999) und namentlich in Italien (von 1999-2009) verwies,
dass er geltend machte, während seines Aufenthalts in Italien habe er sich der kurdischen Sache zugewandt und politische Ausbildungsgänge absolviert, worauf er im Jahre 2009 mit anderen Aktivisten sowie unter einer falschen Identität in die Türkei zurückgeschickt worden sei, um dort - unter dem Deckmantel der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) - politische Werbung für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) zu machen,
dass er wegen seines BDP-Engagements zwischen 2009 und 2011 zweimal unter seiner falschen Identität in Polizeihaft gekommen sei, wobei er geschlagen, jedoch nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei,
dass er sich ab Mitte 2011 zunehmend von der PKK distanziert habe, da ihm deren Strategie und Vorgehen immer weniger entsprochen habe, es zur gleichen Zeit zu Massenverhaftungen von BDP-Mitgliedern gekommen sei, weshalb er um seine Sicherheit gefürchtet habe, und er zudem von seiner Familie zunehmend gedrängt worden sei, endlich zu heiraten,
dass er sich aufgrund dieser Umstände zu einer erneuten Ausreise aus der Türkei entschlossen habe und in die Schweiz gekommen sei,
dass er im Weiteren vorbrachte, er werde in seiner Heimat wegen seines noch ausstehenden Militärdienstes behördlich gesucht,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2012 das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe bis anhin in der Türkei keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten und es bestehe auch kein Anlass zur Annahme, er hätte solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die Zukunft zu befürchten, woran auch die Vorbringen in Zusammenhang mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst nichts änderten (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 26. Oktober 2012 durch seinen vormaligen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen liess, wobei er namentlich das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungslage geltend machte, da er in der Türkei für die PKK aktiv tätig gewesen sei (vgl. für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2012 vom 26. November 2012 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, wobei das Gericht die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlüsse als durchwegs zutreffend erklärte,
dass der Gesuchsteller am 3. Januar 2013 durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch betreffend das vorgenannte Urteil einreichen liess,
dass er in seiner Eingabe die revisionsweise Aufhebung des Urteils und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Revisionsverfahrens ersuchte,
dass er im Rahmen der Gesuchsbegründung dem wesentlichen Sinngehalt nach das Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend machte, indem er unter Vorlage der Telefaxkopie eines türkischsprachigen Schreibens vorbrachte, mit diesem Beweismittel werde belegt, dass er in seiner Heimat von den Militärorganen gesucht werde,
dass damit offenkundig sei, dass er in der Türkei an Leib und Leben bedroht sei, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er Anspruch auf Asyl habe, respektive zumindest von der angeordneten Wegweisung abzusehen wäre, da diese gegen Völkerrecht verstosse,
dass nach Eingang des Revisionsgesuches der Vollzug der Wegweisung vorsorglich gestoppt wurde (mittels Telefax vom 4. Januar 2013),
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2013 - zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren - das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) abgewiesen und der vorsorgliche Vollzugsstopp wieder aufgehoben wurde,
dass der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 22. Januar 2013 fristgerecht eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG),
dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er dem wesentlichen Sinngehalt nach den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und er seine Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass entsprechende Tatsachen und Beweismittel praxisgemäss nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1),
dass vom Gesuchsteller ein Schreiben vorgelegt wird, welches angeblich vom 20. November 2012 datiert (womit es kurz vor Erlass des angefochten Urteils entstanden wäre), welches seinem Rechtsvertreter soweit ersichtlich am 1. Januar 2013 per Telefax aus Italien zugesandt worden ist und mit welchen die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Gefährdungslage belegt werde,
dass ein entsprechendes Beweismittel im Grundsatz für eine Revision herangezogen werden könnte, das vom Gesuchsteller vorgelegte Schreiben jedoch auch nicht ansatzweise überzeugen kann, sondern das Schreiben als offenkundig nachgeschoben zu erkennen ist,
dass dem vorgelegten Schreiben jegliche Beweiskraft abgeht, da es offenkundig aus der Feder eines BDP-Mitgliedes stammt und von daher alleine auf Betreiben des Gesuchstellers verfasst worden sein dürfte,
dass sich der Gesuchsteller bezeichnenderweise über den Zeitpunkt und die näheren Umstände der Beschaffung des vorgelegten Schreibens ausschweigt, wie auch über dessen tatsächliche Herkunft und den exakten Inhalt der lediglich sechs Textzeilen des Schreibens,
dass aufgrund dieser Umständen von der Vorlage eines blossen Gefälligkeitsschreibens auszugehen ist, welches auf Betreiben des Gesuchstellers verfasst wurde, nachdem dessen Beschwerde im ordentlichen Verfahren abgewiesen worden war,
dass bei dieser Sachlage auf das Nachfordern des bloss als Telefaxkopie vorgelegten Beweismittels im Original und das Einfordern der vom Gesuchsteller angebotenen Übersetzung im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden konnte (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass sich ohnehin aus dem Vorbringen, der Gesuchsteller werde von den heimatlichen Militärorganen gesucht, kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt ableiten liesse, nachdem im ordentlichen Verfahren festgestellt worden ist, die von ihm geltend gemachte Suche wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes erscheine als rechtsstaatlich legitim,
dass nach dem Gesagten im Resultat zu schliessen ist, das vorliegende Revisionsgesuch ziele einzig auf eine nochmalige Prüfung der bereits bekannten und namentlich bereits beurteilten Sachverhaltsmomente ab, was eine Revision nicht rechtfertigen kann,
dass nach den vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2012 vom 26. November 2012 abzuweisen ist,
dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf Fr. 2'400.- anzusetzen sind, zumal aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, die Eingabe vom 3. Januar 2013 habe einzig auf eine Verzögerung des rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzuges abgezielt,
dass dieser Betrag mit dem am 22. Januar 2013 geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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