Entscheiddatum: 29.05.2013Publikationsdatum: 06.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2912/2013
Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),Togo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 24. April 2013 im Wesentlichen geltend machte, er habe Togo im Jahr 2007 verlassen, da er dort bedroht worden sei, und sei von C._______ aus per Schiff nach Italien gereist, wo er im November 2007 ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sein Asylgesuch gutgeheissen worden sei und er eine bis im Jahr 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die entsprechenden Dokumente indes von der Polizei beschlagnahmt worden seien, als er verlangt habe, dass ihm eine angemessene Unterkunft zugeteilt werde,
dass er nicht nach Italien zurückkehren möchte, da die dortigen Verhältnisse prekär seien und er auf der Strasse habe leben müssen, obwohl er aufgrund einer ärztlich festgestellten (...) eine Unterkunft benötige,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A6),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - eröffnet am 21. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit per Telefax übermittelter Eingabe vom 23. Mai 2013 (Original nachgereicht am 24. Mai 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung, eine allenfalls bereits erfolge Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Schreibens vom 27. August 2012 im Wesentlichen erneut vorbrachte, die Zustände in Italien seien sehr schlecht und er fürchte, dass er dort in der Kälte sterben werde, wenn ihm keine Unterkunft gewährt werde,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. November 2007 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. April 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Mai 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu negieren vermögen,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-Verordnung weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung sowie Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass bezüglich der Klage des Beschwerdeführers, die Lebensbedingungen für Migranten und Asylsuchende in Italien seien schlecht und auch er habe in der Kälte und ohne Arbeit leben müssen, ohne dass ihm eine ordentliche Unterkunft zugewiesen worden sei, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und der Beschwerdeführer keine konkreten, auf seine Person bezogene Anhaltspunkte geltend machen kann, wonach Italien sich in seinem Fall nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren grundsätzlich die Vermutung besteht, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, weshalb es der beschwerdeführenden Person obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen sind, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und nicht den notwendigen Schutz gewähren oder die betroffene Person menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft machen konnte, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten sowie diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (...) festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), was für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, so dass dort die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen schweizerischen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahme und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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