Entscheiddatum: 29.05.2013Publikationsdatum: 12.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2923/2013/was
Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... ,Eritrea, ... , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N ... .
A. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 26. Februar 2011 (dort eingegangen am folgenden Tag) ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Töchter um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Mit Schreiben des BFM vom 13. August 2012 (zugestellt durch die Botschaft) wurde ihr mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu ihrer Person und ihren Verhältnissen in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu ihren Asylgründen und zu den Umständen ihres Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 10. September 2012 (dort eingegangen am übernächsten Tag) nahm sie zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zur Hauptsache das Folgende vor: Als Kind eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter sei sie im heutigen Eritrea geboren, aufgrund der Trennung ihrer Eltern habe sie jedoch ab dem zweiten und bis zum achten Lebensjahr bei ihrer Grossmutter in Äthiopien gelebt. Anschliessend sei sie zur Mutter nach Eritrea zurückgebracht worden, welche einen anderen Mann geheiratet habe. Von ihrem Stiefvater sei sie jedoch abgelehnt und immer wieder bestraft worden, weshalb sie im Jahre 1978 - ... [und damit noch als Kind] - von zuhause weggelaufen sei. Sie habe sich alleine in den Sudan begeben, wo sie von den Sicherheitskräften aufgegriffen und danach ins damalige Tawawa-Flüchtlingslager gebracht worden sei. Während der nächsten sechzehn Jahre habe sie in diesem Lager gelebt, wobei sie in dieser Zeit geheiratet und ihre zwei Töchter bekommen habe. Das Leben im Lager sei zu Anfang gut gewesen, aufgrund der immer grösseren Flüchtlingszahl sei dann aber die Versorgung durch das UNCHR zusammengebrochen. Als auch noch ihr Ehemann verstorben sei, sei sie im Lager von niemandem mehr unterstützt worden. Aufgrund der prekären Umstände habe sie sich 1994 zum Verlassen des Lagers entschlossen. Sie sei nach Khartum gegangen, wo sie und ihre Töchter nach der Prüfung ihres Falles vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Seither lebe sie in Khartum, wo sie sich und ihre Töchter als Tee-Verkäuferin über die Runden bringe. Aufgrund der Veränderungen im Sudan würden jedoch ihre Einkünfte als Strassenhändlerin ihre Lebenshaltungskosten immer weniger decken, und ihre ältere Tochter habe deswegen bereits die Schule abbrechen müssen. Zudem sei die Lage im Sudan nicht mehr sicher, sondern es komme immer häufiger zu Diebstählen, Morden, Vergewaltigungen und Entführungen. So sei ihre ältere Tochter auf ihrem Nachhauseweg beinahe entführt worden, wobei sie bei dem Überfall eine schwere Knieverletzung erlitten habe, welche immer noch behandelt werden müsse. Sie habe sich nach dem Überfall auf ihre Tochter an die Polizei gewandt, von dieser Seite aber keine Hilfe erhalten. Seither sei sie in ständiger Sorge um die Sicherheit ihrer Kinder. Hinzu komme, dass sie sich immer stärker vor einer Abschiebung nach Eritrea oder nach Äthiopien fürchte, zumal sich gerade die Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea in letzter Zeit verbessert hätten. Aufgrund ihrer gemischten Abstammung würde sie jedoch weder in Eritrea noch in Äthiopien als vollwertig angesehen, und da sie mittlerweile schon 34 Jahre im Sudan lebe, habe sie auch alle familiären Beziehungen zu diesen Ländern verloren. Letztlich werde für sie die Lage im Sudan immer schwieriger, weil sie vor dem Hintergrund der Veränderungen im Lande immer häufiger als Angehörige der christlichen Minderheit und aufgrund ihrer Herkunft beschimpft und benachteiligt würden. Da sie als alleinerziehende Mutter das Leben im Sudan nicht mehr meistern könne und die Sicherheitsprobleme immer grösser würden, ihr jedoch die Mittel zum Verlassen des Landes fehlten, ersuche sie die Schweiz um eine Schutzgewährung.
Für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln - namentlich zwei UNHCR-Schreiben, zwei Flüchtlingsausweise, zwei Taufurkunden und eine Sterbebestätigung - ist auf die Akten zu verweisen.
B. Mit Verfügung des BFM vom 19. November 2012 - zugestellt durch die Botschaft am 16. April 2013 - wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt fest, nachdem die Beschwerdeführerin ihre eritreische Heimat vor 34 Jahren wegen familiärer Probleme verlassen habe, lasse sich nicht auf das Vorliegen einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation schliessen, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Darüber hinaus bleibe festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan möglich und auch zumutbar sei, trotz der geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme, zumal sie dort weder von einer Abschiebung nach Eritrea oder nach Äthiopien bedroht sein dürfte, noch vor ernsthaften Nachstellungen alleine aufgrund ihrer Religion oder ihres ethnischen Hintergrundes. Für die Ausführungen im Einzelnen ist - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen.
C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. Mai 2013 - dort eingegangen am folgenden Tag - erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. Ihre Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, welches die Beschwerde am 23. Mai 2013 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht überwies.
In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen das Folgende vor: Sie habe ihre Heimat 1978 nicht nur wegen familiärer Probleme, sondern auch wegen des damals herrschenden Krieges verlassen. Im Sudan sei für sie und ihre Töchter ein weiterer Verbleib nicht zumutbar, da sie dort als Flüchtlinge nicht legal erwerbstätig sein könnten und deswegen häufig polizeilicher Willkür ausgesetzt seien. Da sie von daher ihren Unterhalt nur mit Mühe bestreiten könnten, hätten mittlerweile beide Kinder die Schule aufgeben müssen. Sowohl im Oktober 2010 als auch im November 2011 sei es zu Überfällen auf ihre Tochter gekommen, wobei sie namentlich beim zweiten Vorfall - einer versuchten Entführung und Vergewaltigung durch einen Sudanesen - eine schwere Knieverletzung erlitten habe. Von Seiten der Polizei habe sie keine Hilfe erhalten, und da sie weder einen Mann noch Söhne habe, seien sie und ihre Töchter in ständiger Gefahr. Seit der Trennung des Sudans sei das Land rein muslimisch geworden, weshalb sie als Christen diskriminiert würden. Darüber hinaus würden sie als "Habesh" beschimpft und benachteiligt. Sie könnte auch weder ins Tawawa-Flüchtlingslager zurückkehren, da dieses nicht mehr existiere, noch komme für sie das Shegerab-Flüchtlingslager in Frage, da dort Vergewaltigungen, Entführungen und Menschenhandel mittlerweile an der Tagesordnung seien.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie hat ihre Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat sie ihre Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst, ihrer englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne weiteres Begehren und Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.5 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.1 Im angefochtenen Entscheid hält das BFM vorab fest, im Falle der Beschwerdeführerin - welche ihre Heimat schon vor über 34 Jahren und wegen familiärer Probleme verlassen habe - sei nicht vom Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung in ihrer eritreischen Heimat auszugehen. Dieser Schluss ist aufgrund der Aktenlage zu bestätigen, auch wenn von der Beschwerdeführerin neu geltend gemacht wird, sie habe ihre Heimat nicht nur wegen der familiären Probleme, sondern auch wegen des damals herrschenden Bürgerkrieges (im damals noch vereinigten Äthiopien) verlassen. Nachdem sie viele Jahre vor dem Ende des äthiopisch Bürgerkrieges und vor der späteren Unabhängigkeit Eritreas in den Sudan ausgereist ist, und nachdem sie soweit ersichtlich auch später nie Gelegenheit hatte, mit den eritreischen Behörden in Konflikt zu geraten, besteht tatsächlich kein Anlasse zur Annahme, sie wäre dort im Zeitpunkt der Ausreise oder zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - will heissen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen - bedroht. Auch bezüglich Äthiopien - ihrer Heimat mütterlicherseits - ist nichts anderes ersichtlich.
Nach dem Gesagten sind weder bezogen auf Eritrea (der Heimat väterlicherseits) noch auf Äthiopien (der Heimat mütterlicherseits) Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdungslage ersichtlich, womit keine Grundlage zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin sei auf Schutzgewährung angewiesen (vgl. dazu oben, E. 4.2). Bei dieser Sachlage fällt die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz von vornherein ausser Betracht.
5.2 Im angefochtenen Entscheid hält das BFM sodann der Vollständigkeit halber fest, die Beschwerdeführerin verfüge an ihrem bisherigen Aufenthaltsort Sudan über eine Schutzalternative im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.).
In seinen diesbezüglichen Erwägungen - welche insgesamt zutreffend sind und auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - zeigt das BFM auf, dass die Beschwerdeführerin im Sudan weder vor einer Abschiebung nach Eritrea oder Äthiopien noch ernsthaft vor Verfolgung aufgrund ihrer Religion oder ihres ethnischen Hintergrundes bedroht sein dürfte, und dass sie im Übrigen in ein Flüchtlingslager des UNHCR zurückkehren kann, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum nicht mehr sicher fühlen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Verhältnisse in Khartum aber auch in den vom Bundesamt erwähnten Flüchtlingslagern seien viel prekärer und gefährlicher als vom BFM dargestellt. Im Weiteren bekräftigt sie das Vorliegen wirtschaftlicher Probleme. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da sie schon seit über 34 Jahren im Sudan und schon seit über 18 Jahren in Khartum lebt, womit sie mit den dortigen Verhältnissen längst gut vertraut sein dürfte. Es darf davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei im Sudan faktisch integriert, zumal ihr gemäss den vorgelegten Beweismitten schon vor Jahren - am 7. September 2003 in Khartum - von Seiten des Gemeinschaftsdienstes des UNHCR und des sudanesischen Flüchtlingskommissars (Commissioner for Refugees/COR) bestätigt wurde, sie werde im Sudan auch weiterhin als Flüchtling anerkannt. Vor dem Hintergrund der überaus langen Verweildauer im Sudan sprechen weder die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme noch die vorgebrachten Sicherheitsbedenken gegen einen weiteren Verbleib im Lande. Aufgrund der Gesamtumstände ist mit dem BFM davon auszugehen, die Beschwerdeführerin - welche in keiner Form eine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lässt - verfüge mit dem Sudan über eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Somit fällt auch vor diesem Hintergrund die Bewilligung einer Einreise ausser Betracht.
5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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