Entscheiddatum: 11.06.2013Publikationsdatum: 20.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2927/2013/wif
Urteil vom 11. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N _______.
A.
A.a Am 29. März 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern schriftlich bei der Schweizer Botschaft in Khartum um Asyl und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit zahlreichen Geschwistern in Eritrea aufgewachsen. Nach dem Tod der Mutter habe sie von ihrem vermeintlichen Vater erfahren, dass er nur ihr Stiefvater sei. Sie und ihr Bruder seien die Kinder vom ersten Ehemann ihrer Mutter, welcher äthiopischer Soldat gewesen und früh verschollen sei. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit einzelnen Bürgern gehabt, welche Äthiopier diskriminiert hätten. Im Jahr 1993 sei sie in den Sudan geflohen und habe dort geheiratet. Sie sei als UNHCR-Flüchtling anerkannt worden und habe in D._______ gelebt. Sie habe zwei Kinder, ihr Ehemann sei vor einigen Jahren gestorben. Das Überleben dort sei schwer für sie, die Kinder hätten keine Zukunft und könnten kaum die Schule besuchen. Ihr Bruder sei in Äthiopien verschollen, als er ihren Vater gesucht habe. Aufgrund ihrer Religion und ihrer Herkunft sei sie im Sudan Diskriminierungen ausgesetzt. Auch habe sie keinerlei Kenntnisse über die Familie ihres leiblichen Vaters.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Bestätigung des UNHCR über ihren Flüchtlingsstatus in Kopie, die Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder sowie eine Todesurkunde ihres Ehemannes.
B.
B.a Am 16. Juli 2010 stellte das BFM der Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben zu ihren Chancen im Asylverfahren in englischer Sprache zu.
B.b Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Khartum) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrem Asylgesuch festhalte.
B.c Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft in Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihr das BFM eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
B.d Mit Schreiben 12. Januar 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Khartum) nahm die Beschwerdeführerin zu den unterbreiteten Fragen fristgerecht Stellung. Dabei führte sie unter anderem aus, ihr Ehemann sei vor einigen Jahren gestorben und das Leben als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern sei schwierig. Ausserdem sei der Schulbesuch der Kinder nicht garantiert.
C. Mit Verfügung vom 4. September 2012, welche der Beschwerdeführerin am 16. April 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
D. Mit Beschwerde vom 28. April 2013 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartum) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann asylbeachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich ergangenen Unrechts, sonder solle denjenigen gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürften. Obschon die Beschwerdeführerin in Eritrea und Äthiopien unrechtmässig behandelt worden sei, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechtes. Insofern könnten die Bedrohungen aufgrund ihrer Intensität zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht begründen. Sie würden über 19 Jahre in der Vergangenheit liegen und seien mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Das BFM komme demnach zum Schluss, dass zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der von ihr gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe.
6.2 Der Vollständigkeit halber sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
6.3 Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in D._______ gewiss nicht einfach. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit 1993 im Sudan lebe, könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in D._______ in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien. Zudem stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
6.4 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte.
7.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem ausführlichen Wiederholen ihrer bisherigen Vorbringen nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist, zumal im Gegensatz zu ihren anderslautenden Ausführungen ihr zuzumuten ist, als registrierter Flüchtling des UNHCR den Schutz dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, indem sie sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager begibt. Nebst der Grundversorgung erhält sie dort auch weiteren Beistand. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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