Entscheiddatum: 14.06.2013Publikationsdatum: 21.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2938/2013
Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 in die Schweiz einreiste und am 11. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2012 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 19. Dezember 2012 auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs bezüglich des Asylverfahrens hingewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen vorbrachte, er wolle in der Schweiz bleiben, weil hier verschiedene Verwandte von ihm leben würden,
dass das BFM in der Folge am 17. Januar 2013, in Anwesenheit einer Vertrauensperson, eine Nachbefragung des Beschwerdeführers durchführte und ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Österreichs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - eröffnet am 17. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass auf die Begründung des Entscheides, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a Abs. 2 (recte: Art. 107a) AsylG zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Mai 2013 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aussetzte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Juni 2013 auf einen Entscheid des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hinwies, welcher für die Zuständigkeit der Schweiz spreche,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "EURODAC"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2012 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 11. April 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2013 weitere Informationen erbaten,
dass das BFM diese Anfrage am 23. April 2013 beantwortete,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gestützt auf Art. 13 Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass die Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
dass ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst ist, die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der ein Wiederaufnahmegesuch bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung überprüfen kann (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass deshalb die auf Beschwerdeebene vorgetragene Argumentation, gestützt auf Art. 6 und 7 Dublin-II-Verordnung sei die Schweiz für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig, fehl geht,
dass die Beweismitteleingabe vom 13. Juni 2013 daran nichts ändert,
dass indessen jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den Zuständigkeitskriterien in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass somit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, die Schweiz müsse das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 15 Dublin-II-Verordnung beziehungsweise i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausüben,
dass der Beschwerdeführer vorträgt, er pflege eine enge Beziehung zu seinen vier in der Schweiz lebenden Onkeln, seiner Tante und seinen Cousins,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, Onkel und Tanten würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung gelten und gemäss Aktenlage seien auch keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-II-Verordnung ersichtlich, welche die Anwendung der humanitären Klausel begründen würden,
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne,
dass trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates dem Umstand, dass ein unbegleiteter Minderjähriger im Aufenthaltsstaat über Familienangehörige verfügt, unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Rechnung getragen werden kann (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 3, K3 zu Art. 4, K7 zu Art. 6),
dass sich in vorliegender Fallkonstellation die Definition des Familienangehörigen respektive des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bestimmt,
dass Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verstehen sind, wobei die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; MARTINA CARONI, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35, mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass der Beschwerdeführer weder mit der alleinigen Behauptung einer engen Beziehung noch mit dem Hinweis auf den kulturellen Hintergrund oder den Aufenthalt im Ausland ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darzutun vermag,
dass aus den Angaben auch nicht geschlossen werden kann, er habe mit seinen Verwandten in der Heimat oder aber nach seiner Ankunft hier in der Schweiz zusammengelebt oder werde durch diese hier etwa in finanzieller oder persönlicher Hinsicht in besonderem Mass unterstützt,
dass daher weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, seine Verwandten seien gewillt und in der Lage, ihn bei sich aufzunehmen,
dass sich weder aus Art. 15 Abs. 2 - trotz des weiteren Familienbegriffs (vgl. BVGE 2012/4) - noch aus Art. 15 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt,
dass nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt wird, inwiefern der Schutzbereich von Art. 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union über denjenigen von Art. 8 EMRK im konkreten Fall hinausgehen würde, weshalb auf die Frage des Geltungsbereichs der Grundrechtecharta vorliegend nicht näher einzugehen ist,
dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen eine Rückführung nach Österreich spricht, da Österreich das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat,
dass Österreich - wie alle Mitgliedstaaten - zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet ist, und keine konkreten Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass die österreichischen Behörden dem Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Mass Rechnung tragen würden, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Verpflichtungen aus der KRK würden durch Österreich eingehalten (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 6),
dass die Kindesschutzbedürftigkeit des bald siebzehnjährigen Beschwerdeführers in Anbetracht der gesamten Akten und Umstände zu relativieren ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Österreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (im Ergebnis) zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 29. Mai 2013 verfügte Vollzugsstopp hinfällig wird,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG)
dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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