Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 12.02.2025Publikationsdatum: 21.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-295/2025
Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 / N (...).
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsbürgerin, suchte am 10. Juli 2022 erstmals um vorübergehenden Schutz in der Schweiz nach, der ihr vom SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2022 gewährt wurde.
B. Nachdem die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Verzichtserklärung vom 9. Januar 2023 auf den gewährten vorübergehenden Schutzstatus verzichtet hatte und am 14. Januar 2023 aus der Schweiz ausgereist war, bestätigte das SEM mit Schreiben vom 17. Januar 2023 das Erlöschen ihres vorübergehenden Schutzes.
C.
C.a Am 1. Oktober 2024 suchte die Beschwerdeführerin erneut um vorübergehenden Schutz in der Schweiz nach.
C.b Anlässlich der Registrierung und der schriftlichen Kurzbefragung desselben Tages gab die Beschwerdeführerin an, im Januar 2023 nach Polen gereist zu sein, wo sie sich bis Ende April 2024 aufgehalten habe.
C.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass zu den Akten. Er enthält insbesondere einen polnischen Stempel mit einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung (gültig bis 22. März 2023).
D.
D.a Am 4. Oktober 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin.
D.b Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen noch gleichentags zu.
E.
E.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und zur Anordnung der Wegweisung nach Polen.
E.b In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nur über ein befristetes Arbeitsvisum in Polen verfügt, das bereits abgelaufen sei. Abgesehen davon seien die Arbeits- und Wohnverhältnisse in Polen schwierig gewesen. Weiter brachte sie vor, dass sie mit ihrem Ehemann B._______ (N [...]), ihrer volljährigen Tochter C._______ (ZEMIS-Nr. [...]) und deren Familie, die sich alle in der Schweiz aufhielten, zusammenleben möchte.
Der Eingabe lagen - nebst bereits aktenkundigen Dokumenten - ihre polnischen Steuerrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 bei.
F. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (eröffnet am 19. Dezember 2024) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
G. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte implizit, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren.
H.
Am 16. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Unter Berücksichtigung der Umstände, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen Anforderungen zu stellen sind und aus den Ausführungen klar hervorgeht, dass sich die Beschwerde gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug richtet, ist auf die frist- und (im Übrigen) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die betroffene Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Dieser Grundsatz komme zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen über eine Schutzalternative verfügten. Die Beschwerdeführerin habe in Polen über einen Aufenthaltstitel verfügt. Nachdem die polnischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt hätten, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Polen nach wie vor über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Sie sei damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt.
5.2 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Argumentation an, welcher die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch aus Art. 71 AsylG (Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen ihrerseits vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Laut der schriftlichen Kurzbefragung vom 1. Oktober 2024 hatte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in Polen, wo sie sich ebenfalls zu Erwerbszwecken aufhielt (vgl. SEM-Akten [...]-3/32). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden folglich nicht durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG, sondern aus ökonomischen Gründen getrennt. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht gegeben.
Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere kann sie auch aus Art. 8 EMRK keinen solchen ableiten (vgl. dazu auch E. 8.1.2). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.1.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
8.1.2 Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten, setzt doch die Berufung auf diese Bestimmungen voraus, dass die ausländische Person nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) in der Schweiz hat (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Bei der Beschwerdeführerin sind diese Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben.
8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Das SEM wies insbesondere zu Recht darauf hin, dass sie in Polen eine Arbeit gehabt und diese freiwillig gekündigt habe. Im Übrigen stellen soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11). Des Weiteren ist festzuhalten, dass auch wenn es für sie aus persönlicher Sicht wünschenswert wäre, bei ihren Familienangehörigen in der Schweiz zu bleiben, dies nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lässt. Der Kontakt zu diesen Bezugspersonen kann auch im Fall einer Rückkehr nach Polen aufrechterhalten werden. Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
8.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und sich Polen ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat.
8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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