Entscheiddatum: 04.06.2013Publikationsdatum: 14.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2970/2013/wif
Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der im Sudan lebende äthiopische Beschwerdeführer mit einem an die Schweizer Botschaft in Khartum (Sudan) gerichteten Schreiben vom 19. März 2011 (Eingang Botschaft: 20. April 2011) um Asylgewährung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte,
dass er darin vorbrachte, er sei sechs Jahre lang in Äthiopien Kämpfer der C._______ (...) gewesen und nach deren Zerschlagung durch das äthiopische Militär im Jahr 1995 in den Sudan geflohen,
dass er dort als politischer Flüchtling anerkannt und einem Flüchtlingslager zugewiesen worden, später jedoch zur Arbeitssuche nach Khartum gegangen sei,
dass er nach wie vor der C._______ angehöre und deren Mitglieder weiterhin in Äthiopien verfolgt und von der sudanesischen Gesellschaft nicht anerkannt würden,
dass er sich aus Angst vor Entführung durch äthiopische Agenten an das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) gewandt habe, sein Anliegen vom betreffenden UNHCR-Büro aber ignoriert worden sei, weshalb er nunmehr die Schweizer Behörden um Schutz ersuche,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit über die Schweizer Botschaft in Khartum versandtem Schreiben vom 20. August 2012 den Empfang seines Asylgesuches vom 20. April 2011 bestätigte und ihm mitteilte, die Botschaft sähe sich momentan angesichts der geringen personellen Ressourcen der Vertretung sowie aus sicherheitstechnischen und räumlichen Gründen nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen,
dass das BFM angesichts dieser seines Erachtens nach sachlich begründeten und überzeugenden Aspekte auf eine Befragung verzichte und die noch offenen, entscheidrelevanten Fragen zum eingereichten Asylgesuch schriftlich zu beantworten seien,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert gesetzter Frist einen detaillierten Katalog an Fragen zu persönlichen Angaben, Angaben zu Familienmitgliedern und Angehörigen in einem Drittstaat zu beantworten, sowie Ausführungen zu konkreten Tätigkeiten für die C._______, zum Flüchtlingsstatus und den Lebensumständen im Sudan zu machen,
dass ihm gleichzeitig rechtliches Gehör hinsichtlich einer möglichen Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs gewährt und er auf seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) hingewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit einem an die Botschaft gerichteten Schreiben vom 16. September 2012 antwortete, er habe als normales militantes Mitglied der C._______ im Zeitraum 1987 bis 1993 gegen die Regierung in Äthiopien gekämpft und halte sich heute als inaktives Mitglied der Bewegung im Sudan auf,
dass er von 1995 bis 1997 in einem Flüchtlingslager gelebt habe und 1997 auf der Suche nach Arbeit nach Khartum gegangen sei, wo er mit seiner erwachsenen Tochter zusammenlebe,
dass Mitglieder der Bewegung im Sudan vor Deportationen nach Äthiopien nicht sicher seien,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit über die Schweizer Botschaft in Khartum versandter Verfügung vom 19. November 2012 die Einreise in die Schweiz verweigerte und dessen Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es fehle vorliegend an Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG, da die geltend gemachte Bedrohung durch die äthiopischen Behörden 1995 mit der Einreise in den Sudan als beendet und insofern hinsichtlich der beantragten Einreise in die Schweiz nicht mehr als zeitlich kausal zu betrachten sei,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbe-dürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben sei,
dass einer allfälligen Asylgewährung auch der Asylausschlussgrund nach Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
dass die Lage für den Beschwerdeführer angesichts der Menge an äthiopischen Flüchtlingen im Sudan gewiss nicht einfach sei, es ihm aber im Rahmen seines beschränkten Aufenthaltsrechts als vom UNHCR registrierter Flüchtling zuzumuten sei, in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein,
dass seine Befürchtung, nach Äthiopien verschleppt zu werden, als klar unbegründet zu betrachten sei, da der Beschwerdeführer vom UNHCR als Flüchtling anerkannt sei und seine fluchtauslösenden Gründe siebzehn Jahre zurücklägen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem schon seit 1995 im Sudan aufhalte, weshalb nicht von unzumutbaren Lebensumständen auszugehen sei, wobei schwierige Lebensumstände kein Grund für eine Einreisebewilligung darstellten,
dass auch keine Beziehungsnähe zur Schweiz vorhanden sei, weshalb der Beschwerdeführer insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz nach Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige,
dass der Beschwerdeführer gegen die ihm am 16. April 2013 zugestellte vorinstanzliche Verfügung vom 19. November 2012 am 28. April 2013 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft) Beschwerde einreichte und hierbei vorbrachte, nach seiner Ankunft im Sudan habe die äthiopische Regierung drei Mal versucht, ihn zu entführen, weshalb er aus Sicherheitsgründen von der Grenze weg und nach Khartum gezogen sei,
dass er auch in Khartum weiter verfolgt worden sei und daher auch seinen Wohnort ständig gewechselt habe,
dass ehemals mit ihm kämpfende Mitglieder der C._______ nach Äthiopien entführt und dort von Regierungsseite umgebracht worden seien und auch heute noch derartige Entführungen Gang und gäbe seien,
dass er trotz seiner aus Sicherheitsgründen erfolgten ständigen Wohnortwechsel Anfang Juli 2012 von unbekannten Personen nachts angegriffen und seine rechte Hand hierbei verletzt worden sei, was die der Beschwerde beigelegten Berichte von Polizei und Krankenhaus (jeweils in Kopie) belegten,
dass weder die sudanesische Regierung noch das UNHCR sich der Sache angenommen hätten und diese überdies nicht in der Lage wären, ihn zu schützen, weshalb er den Schutz der Schweiz ersuche,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG liegt nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG,
dass die Beschwerdeeingabe aus dem Ausland in Englisch verfasst wurde, diese jedoch ohne weiteres verständlich ist, weshalb auf das nachfordern einer Übersetzung praxisgemäss verzichtet werden kann,
dass die Beschwerde daher frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) ist und auf die Beschwerde einzutreten ist.
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass das Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen hat und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
dass von der Gesetzesänderung auch die Bestimmungen betreffend Stel-len eines Asylgesuches im Ausland betroffen sind,
dass letztere Möglichkeit fortan nicht mehr gegeben ist, da die entspre-chenden Regelungen mit dem neuen Gesetz ausser Kraft gesetzt wur-den,
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Sep-tember 2012 jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttre-ten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiterhin gelten sollen,
dass somit für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch das bisherige Recht anzuwenden ist,
dass weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zwar nicht persönlich durch die Botschaft befragt wurde, vorliegend aber die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2007/30 aufgestellten Ausnahmebedingungen für das Absehen von einer Befragung erfüllt sind,
dass zum einen die von der Botschaft angegeben Unmöglichkeitsgründe für eine Befragung den Rechtssprechungsanforderungen entsprechen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3),
dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufgefordert wurde, seine Asylgründe schriftlich festzuhalten, auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde (BVGE a.a.O. E. 5.4-5.7),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizer Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grund-sätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Er-messensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-hen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. E. 2 S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Studium der Akten zum Schluss gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid zu stützen ist, sich die Argumentation als zutreffend erweist und grundsätzlich auf diese ver-wiesen werden kann,
dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG im Hinblick auf die Ausreisegründe aus dem Heimatland nicht erfüllt sind, da zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 1995 in Äthiopien und dem Entscheidzeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang besteht,
dass die erstmals mit Beschwerde geltend gemachten Entführungsversuche und Bedrohungen im Sudan angesichts des pauschalen Charakters der Behauptungen nicht als unmittelbare, asylrelevante Gefährdung zu werten sind, zumal bereits die Tatsache des langjährigen Aufenthaltes im Sudan gegen eine konkrete Gefahr des Beschwerdeführers spricht,
dass allerdings hinsichtlich der nicht unglaubhaften Probleme des Beschwerdeführers mit den äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise 1995 und der Tatsache, dass er nach wie vor (wenn auch inaktives) Mitglied der Bewegung ist, nicht auszuschliessen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre,
dass sich jedoch die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, wonach es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin den Schutz des Drittstaates Sudan in Anspruch zu nehmen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bereits im Sudan als Flüchtling anerkannt ist und seit achtzehn Jahren ohne ernsthafte Probleme dort lebt, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - Asylsuchende sowie Flüchtlinge nach Äthiopien deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen und im vorliegenden Fall, wie oben erwähnt, keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers bestehen, weshalb die Gefahr einer Entführung hier als sehr gering einzuschätzen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Situation äthiopischer Flüchtlinge im Sudan generell schwierig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden war, es jedoch den Akten zufolge vorzogen hat, sich nach Khartum zu begeben, wobei es ihm aber grundsätzlich zuzumuten ist, sich in das zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben und dort um entsprechenden Schutz nachzusuchen,
dass hinsichtlich der Deportationsbefürchtungen und der Zumutbarkeit ei-ner Unter-Schutz-Stellung registrierter Flüchtlinge unter das UNCHR auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die dort zitierte Rechtsprechung des Gerichts verwiesen werden kann (vgl. E. 4),
dass im vorliegenden Fall hinzukommt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe des im Sudan mit seiner volljährigen Tochter zusammenlebenden Beschwerdeführers zur Schweiz bestehen,
dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht aufzuzeigen vermochte, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei be-ziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-ren müsse,
dass dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib im Sudan nach dem Gesagten zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-waltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau
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